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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1897
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- Erscheinungsdatum
- 18.08.1897
- Sprache
- Deutsch
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190, 18. August 1897. Nichtamtlicher Teil. 5831 besonderen Umständen, auf Grund spezieller anderer Be stimmungen der betreffenden Landesgesetze Schutz finden können. Diese ausnahmsweisen Bedingungen haben wir noch klar zu stellen. Oesterreich schützt insbesondere noch folgende Werke: 1. Werke, welche ein österreichischer Staatsangehöriger in der Schweiz erscheinen läßt Dies ergiebt sich aus Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, das auf alle Werke von Oesterreichern anwendbar erklärt wird, mögen sie in Oesterreich selber oder im Auslande erscheinen. 2. Werke, welche ein Schweizer in Oesterreich hat er scheinen lassen. Dies folgt aus dem im genannten Ar tikel 1 festgesetzten Prinzip der Nationalität des Werkes. 3. Werke — mit Ausnahme von Photographieen —, welche ein Schweizer im Deutschen Reiche veröffentlicht, jedoch unter Vorbehalt der Gewährung der Gegenseitigkeit durch Deutschland an Oesterreich und allfälliger Beschränkung der Schutzdauer auf die kürzere Frist. Die mannigfachen Kon sequenzen, welche aus diesen letzteren Einschränkungen sich ergeben, sind in dem früheren Aufsatz erörtert worden. 4. Werke, welche ein Schweizer in einem Staate veröffentlicht, der mit Oesterreich einen Vertrag abgeschlossen hat, also in Frankreich, Italien und Großbritannien?) U. Die Schweiz ihrerseits schützt folgende Werke, die hier in Betracht kommen können: 1. Werke, die ein Schweizer in Oesterreich erscheinen läßt, sofern der Schweizer in seiner Heimat domiziliert ist; es ist dies eine Einschränkung, die das österreichische Gesetz seinen Staatsangehörigen gegenüber nicht geltend macht. Ist der Schweizer in Oesterreich ansässig und veröffentlicht er dort sein Werk, so ist er in der Schweiz nicht geschützt, da das Bundesgesetz nur Anwendung findet auf die in der Schweiz domizilierten Urheber für ihre Werke, gleichviel wo sie erscheinen. Der Bericht der ständerätlichen Kommission zur Vorprüfung des Gesetzentwurfes bemerkt nämlich zu dieser Bestimmung folgendes: »Dagegen sollen die Werke der schweizerischen Autoren, welche die Schweiz verlassen haben, nicht ohne weiteres unter das Gesetz fallen, weil diese Schweizer überhaupt nicht mehr unter den Rechten und Pflichten der einheimischen Gesetzgebung stehen.« 2. Werke, die Oesterreicher in der Schweiz erscheinen lassen; dabei ist es gleichgiltig, welcher Nationalität der Verleger in der Schweiz angehürt, ob er dort eine Handelsnieder lassung hat — wie dies in einzelnen fremden Gesetzen ge fordert wird —, oder ob Selbstverlag vorliegt, wenn nur das Werk zuerst in der Schweiz erscheint. 3. Werke, welche einen in der Schweiz domizilierten, einen festen Wohnsitz einnehmenden Oesterreicher zum Verfasser haben, wobei es auf den Ort des Erscheinens in der Schweiz oder im Auslande durchaus nicht ankommt. Es können also wohl auch Werke, welche zuerst in Oesterreich er schienen sind, in der Schweiz Schutz beanspruchen, sofern nämlich der Verfasser die Schweiz bewohnt. Diese liberale Bestimmung verdankt ihre Entstehung der Erwägung der ständerätlichen Kommission, »daß es unthunlich ist, in der nächsten Umgebung des Autors Nachbildungen zu gestatten, wenn derselbe es auch aus irgend einem Grunde vor gezogen hat, sein Werk nicht an seinem Wohnorte zu publi zieren«. 4. Werke, welche ein Oesterreicher im Gebiete der inter nationalen Litterarunion oder auch in Ländern, die *) Für letzteres Land ist es nicht einmal ganz sicher, ob ein von einem nicht in England residierenden Fremden veröffentlichtes Werk auch als ein englisches angesehen und in Oesterreich geschützt würde. S. Droit, ä'^utsur, 1893, p. 146. gesetzliches Gcgenrecht halten (Griechenland, Rumänien) veröffentlicht. Daraus folgt summarisch folgende Aufzählung der Werke, welche die beiden Länder nicht schützen: Oesterreich läßt ohne irgend welchen Schutz alle Werke, welche ein Schweizer in der Schweiz ver öffentlicht. Die Schweiz dagegen läßt alle diejenigen Werke ungeschützt, welche ein nicht in der Schweiz wohn hafter Oesterreicher oder Schweizer in Oesterreich erscheinen läßt. III. Die ungeschützten Werke bilden natürlich die Mehrzahl, die geschützten die Ausnahme. Welche Interessen auf dem Spiele stehen, das beweist schon die schweizerische Handels statistik vom Jahre 1896. Danach sind in der Kategorie 206, Bücher, gedruckte Land- und Seekarten, aus Oesterreich in die Schweiz eingeführt worden: 113 Doppelzentner im Werte von 52 771 Frcs-, von der Schweiz nach Oesterreich aus geführt 804 Doppelzentner im Werte von 199 004 Frcs. Man wird aber kaum sehlgehen, wenn man annimmt, daß viele Werke österreichischen Ursprungs aus Deutschland in die Schweiz und umgekehrt gebracht werden (Einfuhr aus diesem Land nach der Schweiz in genanntem Jahre und in besagter Klasse 10029 Doppelzentner im Werte von 4 683 543 Frcs.; Ausfuhr aus der Schweiz nach Deutschland: 4164 Doppel zentner, Wert 1 811 934 Frcs.). Dieser ruhige Austausch muß aber durch Veranstaltung von Nachdrucken, die im benachteiligten Lande nicht zugelassen werden, eine Einbuße erleiden. Bekannt ist, daß die Anwendung des Bundesgesetzes auf musikalische und dramatische Aufführungen in der Schweiz zu vielen Schwierigkeiten Veranlassung giebt, namentlich hinsicht lich des Bezuges von Tantiemen für aufführungsberechtigte Stücke. Nun sind aber auf dem Spielplan der schweizerischen Orchester (besonders der sogenannten Kurorchester), der schweize rischen Sommerbühnen, der ständigen Theater und nicht zuletzt der Volkstheater, Musikstücke, Operetten und Schauspiele spezifisch österreichischen Ursprungs keineswegs in geringer Anzahl ver treten. In diesem besonderen Falle kann man mit Fug und Recht sagen: Uowivu suot oäiosu, da dadurch auf herren loses Gut wie mit Fingern gewiesen würde. Welche Ver wirrung muß nicht diese Schutzlosigkeit des österreichischen geistigen Eigentums in den so wie so schon komplizierten schweizerischen Verhältnissen anrichten, in denen es schwierig ist, die Leute bei gewinnbringender Aufführung an die Ent richtung eines (auch gesetzlich normierten) mäßigen Tributes an den Autor oder seine Rechtsnachfolger zu gewöhnen! Leichtfertig werden dadurch langjährige Anstrengungen wieder verloren gegeben. In unserer Zeit wird auch ein Kunstzweig lebhaft be trieben, das Kolorieren von solchen Photographieen, die Kunst werke wiedergebcn, oder auch von Originalphotographieen Besonders gelangen Landschaftsbilder aus den Alpen und Kostümbilder der in den beiden Ländern noch reichen Volks trachten in den Handel. Wenn die Unsitte einreißen sollte, einander die photographischen Aufnahmen abzustehlen und sich gegenseitig um den rechtmäßigen Ertrag aus nicht geringen Anstrengungen und Opfern an Zeit und Geld zu betrügen, so wäre dies im höchsten Grade bedauerlich und würde jedenfalls nicht zum Gedeihen der wahren, selbständigen Kunst und ernsthafter Unternehmungen beitragen. IV. So ergeben sich aus dem jetzigen Zustand Schädigungen materieller und moralischer Art, die an Intensität zunehmcn werden, wenn nicht auf Abhilfe hingearbeitet wird. Dazu 781*
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