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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1897
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- Deutsch
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5830 Nichtamtlicher Teil. 190, 18. August 1897. Allgemeine Verlags-Agentur in Charlottenburg. "Bericht üb. die Verhandlungen der XXII. Generalversammlung der Vereinigung der Steuer- u Wirthschafts-Reformer zu Berlin am 16. u. 17. II. 1897, erstattet vom Bureau des Ausschusses Als Anh.: Statut u. Verzeichniß der Mitglieder, gr. 8". (IV, 214 S.) bar v.n. 2. — Hermann Walther in «erlin. Fink, C.: Der Kampf um die Ostmark. Ein Beitrag zur Be- urtheilg der Polenfrage. 8". (VII, 348 S.) Kart. n. 3. — Peters, C.t Was lehrt uns die englische Kolonialpolitik? (Aus: -Deutsches Wochenbl.») gr. 8". (34 S.) n. —. 80 Welt-Adreflen-Berlag Emil Reist in Leipzig. Möckel's Adretz- u. Auskunstsbücher. Nr. 545—555. 12". n. —. 75 545—555. Zschvpau- i. S. Adreßbuch u. Führer durch Zschopau u. Umgegend. Mit Touristen-Führer u. Karte. Bcarb. v. Wagner. S.> o. —.75. Reinhold Werther in Münden. Bauer, E.: Das litterarische Berlin (1887—1892). Offenherzige Briefe an den Banquier Jtzig Teiteles in Posen v. vr. Isidor Fcilchenseld. 3. (Titcl-)Aufl. gr. 8». (IV, II, 261 S.) u. 3. — R-inhold Werther in Münden ferner: Becker, F.: Das Goldfeuerchen am Wittstrauch. Eine oberhess. Dorfgeschichte. 2. (Titel-)Aufl. 8°. <88 S.) n. 1. - — Karthäusersch Anndort. Eine oberhess. Dorfgeschichte. 2. sTitel-s Aust. 8». (123 S.) n. 1. 40 — Der Wildhirt. Eine oberhess. Dorfgeschichte. 2. (Titel-) Aust. 8°. (IV, 174 S.) n. 2. — Guthart. L.t Pastor Hammer. Ein Zeitbild. 2. (Titel-)Aufl. 8". (II, 174 S ) n. 2. - Hauch, C.: Wilhelm Zabern. Ein Roman aus der Zeit Christians des Zweiten. Aus dem Dän. übers, v. I. Claussen. 2. (Titel-) Ausl. 8°. (331 S.) n. 3. - Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind Oswald Lerhagen's Verlag (Martin Hoefer) in Berlin. 5839 Schlosser's Weltgeschichte für das deutsche Volk. 2. Original- Volks-Ausgabe. 19 Bände geb. 38 Deutsche Verlags-Anstalt in Ltuttgart. 5838 Schubin, wenn's nur schon Winter war'! 6 geb. 7 — o du mein Oesterreich I 3. Ausl. 10 geb. 13 Nichtamtlicher Teil Abbruch der Beziehungen im Urheberrechtsschuh zwischen Oesterreich und der Schweiz. i. Es giebt Dinge, die man zu Nutz und Frommen der Mitbürger nicht gerne an die große Glocke hängt, und die nur der Offenheitsfanatiker urbl et orbi verkündigen zu müssen glaubt. Eine solche, besser in den Hintergrund ge rückte Thatsache bildet der vor fast zwei Jahren erfolgte Ab bruch jeder urheberrechtlichen Schutzbeziehung zwischen Oester reich und der Schweiz. Wem schadet es, wenn das allge meine Publikum glaubt, die Geisteswerke der betreffenden Länder seien ebenso sehr unantastbares Gut, wie es z. B. die deutschen Geisteswerke sind? Gewöhnlich bleiben aber solche anormalen Verhältnisse den Schlauen, den Geriebenen, den Marodeuren jeder Sorte nicht sehr lange verborgen. Wenn sie dann auf Grund eines gesetzlosen Regimes ihre Ausbeutung zu organisieren beginnen, dann ist auch der Augenblick gekommen, die Oeffentlichkeit mit der Frage zu beschäftigen und im Hinweis auf positive Schädigungen Abhilfe zu verlangen. Nor dieser Lage stehen wir jetzt, nachdem Fälle von Nachdruck und Nachvildung von Werken der Littcratur und Kunst, die in einem der genannten Länder erschienen, vor gekommen sind und bei den Interessenten gerechtes, peinliches Aufsehen erregt haben. Als das neue österreichische Gesetz vom 26. Dezember 1895 erlassen wurde, haben wir m diesem Blatte am l 19. März 1896 die eingetretene Veränderung in der bis herigen rechtlichen Behandlung der Geisteswerke für den engern Leserkreis dieses Blattes zur Sprache gebracht.*) Die österreichischen Blätter, auch Fachblütter, haben davon nicht Notiz genommen, und es war, wie schon bemerkt, kein triftiger Grund dafür vorhanden, sie besonders aus dieses unerquickliche Verhältnis zu stoßen. Heute liegen die Dinge anders, und es ist angezeigt, einen Mahnruf zu erlassen, um diesem anarchischen Zustand ein Ende zu bereiten; sonst werden direkte Angriffe aus Autoren- und Verlegerinteressen zu einer täglichen Er *) Nachrichten aus dem Buchhandel Nr. 65, 1896: Das neue österreichische Urheberrechisgesetz und der internatio nale Rechis(chug, von Proiessor Ernst Röihlisverger. scheinung, und es entsteht in dieser Beziehung eine Vergiftung des allgemeinen Nechtsbewußtseins bei beiden Völkern. II. Das frühere österreichische Gesetz, das sogenannte Patent von 1846, sicherte den Urheberrechtsschutz auch den in fremden Ländern erschienenen Werken in dem Maße zu, als die dies- fälligen Rechte den österreichischen Werken zugesichert waren. Hinwiederum bestimmt das schweizerische Bundesgesetz vom 23. April 1883 in Artikel 10 folgendes: Art. 10. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die in der Schweiz domizilierten Urheber für alle ihre Werke, gleichviel wo dieselben erscheinen oder veröffentlicht werden; sodann auf die nicht in der Schweiz domizilierten Urheber für diejenigen Werke, welche in der Schweiz erscheinen oder veröffentlicht werden. Die nicht in der Schweiz domizilierten Urheber ge nießen für diejenigen Werke, die im Auslande erscheinen oder veröffentlicht werden, die gleichen Rechte wie die Ur heber der in der Schweiz erscheinenden Werke, sofern die letzteren in dem betreffenden Lande gleich behandelt werden wie die Urheber der daselbst erscheinenden Werke. Somit war, speziell im Hinblick auf den zweiten Absatz des vorstehenden Artikels, von 1884 an in beiden Ländern die Basis für die sogenannte gesetzliche Gegenseitigkeit geschaffen, und der urheberrechtliche Schutz wurde auch in diesem Sinne anerkannt und gehandhabt. Das neue österreichische Gesetz betreffend das Urheber recht an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie erklärt aber in Artikel 2 ausdrücklich, daß für andere fremde Werke als solche, welche ein Ausländer im Deutschen Reiche erscheinen läßt, der Schutz nur nach Inhalt der Staatsvertrüge besteht. Da zwischen Oesterreich und der Schweiz kein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, so hat der gegen seitige Schutz der Geisteswerke vom Tage des Inkrafttretens des österreichischen revidierten Gesetzes, also vom 1. Januar 1896 an aufgehört. Dies ist bestätigt durch einen Passus in einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 1896. *) Immerhin ist diese Schutzlosigkeit keine absolute, indem sowohl Schweizer in Oesterreich, wie Oesterreicher in der Schweiz, sowie bestimmteKategorieen österreichischer und schweize rischer Werke jeweilen in dem einen oder anderen Lande unter ») S. vroll rl'Tivtsvr, Augustnummer 1897.
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