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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1870
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- Deutsch
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lich festgestellt ist. Im Uebrigen legt Referent wenig Werth daraus, ob in einem Erstlingsparagraphen eine erschöpfende Definition ge geben sei; cs wird auch hier darauf ankommen, was unter literari schem Erzeugniß, Schriftwerk verstanden sei, und das kann erst durch die spateren Paragraphen umgrenzt werden. II. Im vollen Einverständnisse befindet sich der Verfasser mit dem Referenten, wenn er die genauere Regelung der aus dem Ver lagsvertrage entspringenden Rechtsverhältnisse für eine Aufgabe des Gesetzes erklärt, und namentlich stimmen beide darin überein, daß sie genauere Bestimmungen über den persönlichen Charakter des Verlagsvertrags vermissen (vgl. Börsenblatt Nr. 6 zu §. 3.). Fer ner wünscht der Verfasser eine Bestimmung über das Zeitmaß der Contractserfüllung für den Verleger, wenn der Contract keine aus drückliche Bestimmung hierüber enthält. Bei der Verschiedenartig keit der Fälle, dem ungleichen Erforderniß an Vorbereitungsarbeiten glaubt Referent freilich nicht, daß hier etwas Anderes, als die allge meinen gesetzlichen Bestimmungen über Vertragserfüllung gegeben werden könne. Wohl nur aus individueller Stimmung hervorgegangen und nicht genügend juristisch durchdacht ist die Forderung, daß dem Redacteur ein quotaler Antheil am Erwerbsgewinne gesetzlich ge sichert werde. Wollte die Gesetzgebung hier in die Theilung des Arbeitsgewinnes zwingend eintreten, so würde sie schwerlich auf die sem Gebiete stehen bleiben können, sondern im Mangel eines grund sätzlichen Unterschiedes in alle Gebiete menschlicher Arbeit bald hin eingedrängt werden. III. Der Streichung von 8- 5.A des ersten Entwurfes über die Veröffentlichung von Briefen entnimmt der Verfasser, daß nunmehr jede Veröffentlichung von Briefen ausgeschlossen sein solle. Es ist dabei übersehen, daß die Streichung wahrscheinlich in Folge der Leipziger Berathungen, die dem Verfasser überhaupt ganz unbekannt geblieben sind, erfolgt ist, und daß die Motive hierbei aus eine Erweiterung des Veröffentlichungsrechtes gerichtet waren. Andrerseits spricht für den Verfasser, daß die Erlaubniß zum Eiti- ren in §. 6.» und b auf veröffentlichte Werke beschränkt ist. Es liegt hier eben eine von den vielfachen Unklarheiten vor. Mit Nachdruck und Beherrschung der Frage greift der Verfasser die auch vom Referenten beanstandete Fassung von §. 6. v an, wo nach Leit- und Correspondenzartikel aus Zeitschriften und andern öffentlichen Blättern dem Nachdrucksverbote entnommen sein sollen. Er weist dies „als eine nur durch gänzliche Unbekanntschaft mit den individuellen Verhältnissen der Tagespresse zu erklärende Erorbitanz" zurück und zeigt, wie in Verbindung dieser Bestimmung mit der §. 6. § freigegebenen Benützung des Titels eines Schriftwerks Jemand auf den Einfall kommen könnte, irgend ein größeres Blatt einige Stunden nach dem Erscheinen des Originals unter gleichem Titel und Format neu aufzulegen. Er tritt deshalb für das Recht des Titels entschieden ein und verweist auf die Fassung des Bundes- commissions-Entwurfs. IV. Der Verfasser erklärtsich sehr entschieden gegen jeden Ueb er- setzungsschutz u»d befindet sich somit auf demselben Standpunkte, wie bei den Leipziger Berathungen die Herren IW. Hirzel, Reimer und Kaiser (vgl. Protokolle S. 12); die Gründe find vom Verfasser mit Sachkenntniß und Klarheit entwickelt und verdienen volle Beachtung. V. Bezüglich der Sachverständigenvereine erklärt sich der Verfasser, wie Referent, mit der vom zweiten norddeutschen Ent würfe vorgenommenen Competenzbeschränkung einverstanden. Auch er will diese Vereine nur als richterliches Hilfsmittel gelten lassen, legt aber mit Recht Werth darauf, daß die Vereine nur aus geeig neten Persönlichkeiten zusammengesetzt werden, und kommt deshalb zu dem Vorschläge, solche nur in Berlin und Leipzig zu errichten. VI. Zu dem Abschnitte über „die Werke der bildenden Künste" bekennt sich der Verfasser als Anhänger der sog. Zweck - thcorie und vermißt in dem zweiten Entwürfe die nöthige Klarheit darüber, wie weit der dieser Theorie entgegengesetzte Standpunkt des ersten Entwurfes beibehalten sei. — Im Uebrigen erklärt er sich be friedigt durch die, den Leipziger Anträgen entsprechende Wiederauf nahme der in §. 44. o des Börsenvereins-Entwurfs und §. 32. des Bundescommisstons-Entwurfs enthaltenen Bestimmung, daß die Aufnahme von Nachbildungen von Werken der Kunst in literarische Arbeiten, sofern letztere als Hauptsache erscheinen und die Nachbil dungen als Erläuterungen des Textes dienen, als Nachdruck nicht betrachtet werden soll, und hätte nur die Fassung des B.-C.-Entwurfs gewünscht. Dagegen hält er die Streichung von§- 46. des ersten Ent wurfs bezüglich der Nachbildung von Portraits für bedenklich und schlägt folgende Fassung vor: „Bei Portraits darf der Urheber nicht ohne Genehmigung des Bestellers oder, wenn dieser mit der portrai- tirten Person nicht eine und dieselbe Person ist, nicht ohne Geneh migung des Portraitirten von dem ihm als Urheber zustehenden Ver vielfältigungsrechte Gebrauch machen." VII. Der Verfasser ist ferner der Ansicht, daß der Schutz der Photographie gegenständlich und sachlich in das Gesetz zum Schutze des literarischen und künstlerischen Urheberrechts gehöre, „vorausge setzt, daß die einzelne Photographie als Werk der Kunst zu betrachten ist". Das Kriterium hierfür findet er darin, „ob und welchen An theil der Photograph an der Stellung und Gruppirung des zu phötographircndcn Objectes habe". Freilich ein sehr schwankendes Kriterium. VIII. Mit Entschiedenheit erklärt sich der Verfasser gegen die Aenderungen des zweiten Entwurfes in Betreff der Eintragsrolle, nämlich die Beschränkung auf Uebersetzungen, anonyme und pseudo nyme Werke, und die Verlegung von Leipzig nach Berlin. Die vom Verfasser ausführlich dargelegten Gründe fallen um so schwerer ins Gewicht, als derselbe mit den Verhältnissen der Leipziger Eintrags rolle genau bekannt ist. Er fordert für das Curatorium der Rolle eine discretionäre Befugniß und eine Theilnahme von Delegirten des Gelehrten- und Buchhändlerstandes. Bezüglich der Verlegung sagt er: „ Wir sind fern dem Argwohn, daß diese Bestimmung von dem Gedanken inspirirt ist, Leipzig als Mittelpunkt des deutschen Buchhandels zu Gunsten Berlins mit sanfter Hand zu depossediren. Allein die reelle Wirkung wird und kann keine andere sein." Refe rent hält die letztere Befürchtung, zumal bei der Beschränkung der Wirksamkeit der Rolle, für zu weit gehend, ist aber übrigens ziem lich derselben Ansicht, wie er in diesem Blatte Se. 104 ausgeführt hat. IX. In Bezug auf die Bestimmungen über den territorialen Umfang des Schuhes des Gesetzes hält der Verfasser die in §. 74. zu Gunsten der Süddeutschen getroffenen Bestimmungen noch nicht für hinreichend; wenn er meint, daß dadurch der deutsche Buch handel schlechter gestellt werde, als bisher, so ist dies wohl ein Jrr- thum, denn bisher war allerdings der Nachweis formeller Reciprocität nicht erfordert, dafür war der materielle Schutz beschrankt auf das Maß des Schuhes des Bundesangehörigen im eigenen Lande. Jetzt soll bei formeller Reciprocität der volle Schutz des norddeutschen Gesetzes gegeben werden, und der Nachweis der elfteren wird leicht zu führen sein. Weiter zu gehen, würde jegliches Compelle zur Annahme des norddeutschen Gesetzes seitens Süddeutschlands besei tigen (vgl. Leipz. Protokolle Se. 18). Der Verfasser bekennt sich aber prinzipiell zu der Ansicht, daß dem Auslände ohne Ausnahme, auch wenn die Reciprocität nicht nachgewiesen ist, der Rechtsschutz des Gesetzes zu gewähren sei. Referent steht auf einem anderen Standpunkte, vgl. Se. 164 d. Bl.; abgesehen von aller Schädigung des deutschen Buchhandels hält er es für ganz unmöglich, die deutsche Gesetzgebung auf Werke zu übertragen, die unter ganz anderen gesetz lichen Bedingungen erschienen sind. Soll sie ausländische Werke als Nachdruck behandeln, die im Auslände vollkommen legal erschienen sind? Dies würde entschieden gegen die internationale Billigkeit 71*
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