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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1870
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- Deutsch
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Lißner in Leipzig. 1495. Beitrag zur Frage der Gehaltserhöhung an den Leipziger Gymnasien, gr. 8. In Comm. Geh. * Scheller in Berlin. 1496. ^ IVüvdler, slsnossi-spbisebee. Organ 6. msrbisek-pommersoken 8t6nogrspIien-Verd»nae8. 2. labrg. 1879. dir. 1. 8. In Lomin. pro eplt. * ^ Seehogen in Berlin. I497.1,encker, 0., «iss unreine lilut u. seine keioiguog ckurek negativ- eleclrisoken 8suerstoss. gr. 8. Oek. 18 B. rauchniy in Leipzig. 1499. Oollevttou ok brilisb sulkors. Copyright eäit. Vol. 1973. antl 1974. gr. 16. Oed. L - H ^ Inkalt: keä a« a rose i« «Ke, tke autkor ok,,6ometk up as a Novver". 2 Vol,. Wiegandt Lc Hempel Ln Berlin. 1S99.v^nn8tark, L., ^ie kyenigl. 8ls,ls.- ^u. lanchwirlbsokskllielie Xcs- äemie Lläena bei aer Oni vsrsitaet OreikswaIa. gr. 8. Oeli. * U ^ 1591. b Zeitschrift d. Vereins der Wollinteressenten Deutschlands. Red. v. H. Grothe. 1. IahrA. 1879, 1. Hft. gr. 8. pro cplt. » 6 ^ O. Wigand in Leipzig. Stenz in Mainz. 1498. -s Wein -Zeitung, deutsche. Zeitschrift f. Weinbau u. Wcinhandel. 7. Jahrg. 1879. Nr. 1. Fol. In Comm. Vierteljährlich 13 N-s l502.Barni, I.» Napoleon l. u. sein Geschichtsschreiber Thiers. Nach der 2. Qüig.-AuSg. verdeutscht v. A. Missen, gr. 8. Geh. ' 1593.S^m^I.» deutsche Kultur- u. Sittengeschichte. 4. Ausl. gr. 8. Geh. Nichtamtlicher Theil. Das norddeutsche Bundes-Nachdrucksgesetz. Unter dieser Aufschrift hat der k. s. Regierungsrath Hr. C. D. v. Witzleben in der Cotta'schen Deutschen Vierteljahrsschrift 1870, Heft 1. einen längeren Aufsatz über die von dem norddeutschen Bun- desrathe ausgearbeiteten Entwürfe eines Nachdrucksgesetzes veröffent licht, auf den wir die Aufmerksamkeit unserer Leser lenken zu müssen glauben. Der Verfasser, welcher nach seiner Angabe seit vierzehn Jahren in der Leipziger Regierungsbehörde als Referent für Preß- und Buchhandelssachen fungirt, Mitglied der Bundescommissiou für die Bearbeitung eines Nachdrucksgesehes war, überdies schon früher schätzenswerthe Arbeiten auf dem einschlagenden Gebiete ge liefert hat (z. B. einen Aufsatz:„Zur Frage einer einheitlichen deut schen Nachdrucksgesetzgebung" in der Deutschen Vierteljahrsschrift, 26. Jahrg. (1863) Nr. 101, zu dessen Autorschaft er sich jetzt be kennt, sowie ferner: „Zur Frage über die Anwendbarkeit des gesetz lichen Schutzrechts gegen Nachdruck auf Erzeugnisse der Tagespresse" in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, Bd. 14. Se. 1 —33), und welcher endlich als factischer Chefredacteur der Leipzi ger Zeitung (vgl. Se. 129) eine reiche praktische Erfahrung inPreß- sachen hat, kann schon um seiner Stellung willen eine volle Beach tung seines Aussatzes erwarten; der letztere legt aber auch Zeugmß von der erworbenen Sachkenntniß ab, und ist mit Gewandtheit und Geist geschrieben. In der Einleitung gibt der Verfasser einen interessanten Ueber- blick über die verschiedenen Stadien, welche die fragliche Gesetzes arbeit durchlaufen hat, und welche mit der politischen Entwicklung der letzten Jahre eng zusamsnenhängen. Er kommt dabei zu dem Resultate, daß er noch in der gegenwärtigen Lage eine Zurückziehung der von dem Bundesrathe bearbeiteten Entwürfe und die Einsetzung einer Fachmännercommission dringend befürwortet. Er meint, die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, daß der Bundesrath seiner individuellen Zusammensetzung nach für eine Aufgabe, wie sie ihm hier gestellt sei, nicht eingerichtet sei. Für gesetzgeberische Arbeiten, zumal so eigenartiger Natur, wie das Rechtsgebiet des literarischen und künstlerischen Urheberrechts, fehle es dem Bundesrath in seiner- ordentlichen Zusammensetzung in der Regel an entsprechenden Capa- citäten; es böten sich daher nur zwei Auswege, diesem Mißstande beizukommen: entweder die Zuordnung außerordentlicher Bundes rathsmitglieder sä Koo, oder die Berufung von Fachmännercommis stonen, wie bei der Civilprozeßordnung und dem Strafgesetzbuch; viel leicht auch beide Wege vereint. DieFachmLnnercommission solle durch den Bundeskanzler aus Schriftstellern von anerkanntem Nenommöe (Männer wie Gutzkow, Laube re. gehören herein, nicht Dü inivvrnm gentium), Buch-, Kunst- und Musikalienhändlern, Künstlern, Com- ponisten und einigen Praktikern (Beamten, Sachwaltern, Mitglie dern von Sachverständigenvereinen rc.) berufen werden; gegen die Wahl durch Korporationen oder Vereine erklärt sich der Verfasser auf das bestimmteste. Den Einwand der Zeitversäumniß hält er nicht für durchschlagend; nachdem man einmal 10 Jahre gewartet habe, komme es auf ein oder zwei Jahre Verzug nicht an. Der Com mission werde für ihr Werk dieselbe Alternative offen stehen, wie dem Verfasser des ersten norddeutschen Entwurfs, entweder: die Aufstel lung eines neuen Entwurfs in seiner systematisch-wissenschaftlichen Bearbeitung ganz auf eigenen Füßen stehend, oder Anknüpfung an die.Gesainmtheit der früheren Vorarbeiten, Welchenfalls dieAnnahzne des Bundescommissions-Entwurfs, Wenn nicht in seinem Wortlaute, so doch als wesentliche Grundlage sich empfehlen werde. Beide Wege hätten ihr pro und oontr». Jedenfalls werde man, chenn man den elfteren Weg wähle, einen entschiedenen Fortschritt über die jetzigen Vorarbeiten bieten müssen, um Süddcutschland und Oesterreich zum Beitritt zu bestimmen. Von den jetzigen Entwürfen lasse sich das keineswegs behaupten. Referent glaubt zwar kaum, daß man sich jetzt noch zu -ein vorgeschlagenen Wege entschließen werde, er will auch hier nicht in ein Beurtheilen des Werthes der verschiedenen Entwürfe eintreten, aber das Gefühl kann auch er nicht unterdrücken, daß der letzte Ent wurf, sowie er vorliegt, kaum für die Berathung im Reichstage reif sei, und er seht auf die ferneren Berathungen im Bundesrath und Reichstag um so weniger Hoffnung, als es ihm nach der Gestalt, welchen die verschiedenen Entwürfe durch die vielfachen collegialischen Berathungen erhalten haben, vor allem darauf anzukommen scheint, daß das gegebene Material noch einmal und «ich einem einheit lichen gesetzgeberischen Gedanken bearbeitet werde. In materieller Beziehung macht der Verfasser verschiedene Ausstellungen und Vorschläge: I. Für den grundlegenden Paragraphen des Gesetzes schlägt der Verfasser folgende Form vor: „§.1. DasRecht des Urhebers an dem von ihm ausgegangenen literarischen Erzeugnisse (Schriftwerk) besteht in der ausschließlichen Befugniß der Veröffentlichung und Vervielfältigung, sowie der ver mögensrechtlichen Ausnutzung und Verwerthung. Dieses Recht Wird nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ausgeübt und ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf Andere übertragbar." Der Verfasser will damit die doppelte Richtung des Urheber rechts andeuten, nach der ökonomischen und nach der persön lichen Sette. Referent hat in seinem Bericht über den neuesten Ent wurf eines norddeutschen Nachdrucksgesetzes im Börsenblatte von 1870, Nr. 6, 8 und 12 sich wiederholt zu der Ansicht bekannt, daß er die Aufgabe eines Nachdrucksgesetzes nur in der ökonomischen Regelung der Frage erkennen könne, und er muß an dieser Ansicht festhalten. Der Verfasser hält ferner jede Bezugnahme auf mechanische Verviel fältigung als zu Mißverständnissen verleitend für verwerflich. Der Ausdruck ist allerdings sachlich keineswegs erschöpfend, und es kommt ihm nur zu Statten, daß seine Bedeutung durch die Wissenschaft ziem-
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