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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X- 225, 26. September 1918. Redaktioneller Teil. verliere ich nicht ein einziges Wort! diese Teucrungszuschläge sind allgemein eingeführt, sie sind als zweckmässig erkannt und sic haben sich überall bewährt. Mit einigen wenigen Worten gehe ich auf das Ergebnis der Ausschußsitzung vom 11. und 12. März ein, die eine Fortsetzung der Septcmber-Ausschuß- sitzung gewesen ist. In den Ansschußberatungcn vom I I. und 12. März ist fol gendes ausdrücklich als berechtigt anerkannt worden: einmal die Erhebung eines Sortimenterteuerungszuschlagcs ans alle Ver käufe. Sodann hat die Ansschußsitzung fcstgcstcllt, daß der Tenc- rungszuschlag, den der Verleger erhebt, dem Sortiment rabat- tiert werden soll oder, falls das nicht geschieht, daß es dem Sortiment gestattet sein soll, den Vcrlcgerzuschlag entsprechend zu erhöhen. Und drittens hat der Ausschuß bestimmt, daß der Eortimcnterzuschlag nicht vom alten Ladenpreise, sondern vom neuen, aus Grundpreis und Verlegerzuschlag gebildeten Ver kaufspreise erhoben werden soll. Nachdem diese drei Punkte sowohl in der September- wie in der Märzsitzung des Aus schusses, ferner in der Herbstversammlung des Verbandes in Goslar und auch in den Versammlungen beinahe aller deutschen Kreis- und Ortsvereine säst einstimmig angenommen worden find, ist es nun notwendig, daß diese einschneidenden Maß nahmen, die die Gepflogenheiten des Buchhandels, welcher auf dem Ladenprcisprinzip aufgebaut ist, ändern, auch in der Ge setzgebung des Börsenvercins ihren deutlichen Ausdruck finden. Denn bei der Länge des Krieges und bei der unabsehbaren Länge eines Übergangszustandes, der nach dem Kriege noch vorhanden sein wird, würde es ein Unding sein, wenn wir in unseren Ord nungen und Gesetzen eine derartig einschneidende Maßnahme nicht irgendwie zum Ausdruck bringen würden. Um den Schutz dieses Zuschlags als letzten Stein in dem Gebäude der Teue rungszuschläge, das wir uns errichtet haben, einzusttgen, haben die Vorstandsmitglieder der Deutschen Buchhändlergilde die Ihnen vorliegenden Anträge an die Hauptversammlung des Börsenvereins gestellt. Ich möchte vorausschicken, meine Herren, daß diese An träge zur Verkehrs- und Verkaufsordnung durchaus «icht etwa allein im Interesse des Sortiments gestellt worden sind; sie sind mindestens ebenso gestellt im Interesse des Verlags. Denn auch die Teucrungszuschläge des Verlegers genießen ja heute nicht den Schutz des Börsenvereins, und es kann immer Kollegen geben, die aus irgendwelchen Gründen auch die Teuerungszu- schläge des Verlegers nicht respektieren, sie nicht oder nicht in vollem Umfang erheben. Durch diese Freiheit der Zuschläge, die niemanden bindet, ist eine so gewaltige Unordnung und Unruhe in die Reihen des Buchhandels getragen worden, daß förmlich alles danach schreit, Ordnungen zu treffen, die diesem Zustand ein Ende machen, die den Ladenpreis wieder sichern und fest- stellcn, die den Bestand und die Sicherheit des Börsenvercins, welche stark gefährdet erscheint, wieder Herstellen. Es muß also eine Kodifizierung der Teuerungszuschläge in irgendeiner Form in der Gesetzgebung des Börsenvereins erfolgen. Meine Herren, wir haben früher bei weit geringeren An lässen sofort eine Änderung der Gesetze des Börsenvercins vor genommen. Ich erinnere Sie an die Licfcrungspslicht des Ver legers! als seinerzeit das Oberlandcsgcricht Dresden die Firma Julius Springer verurteilte, an die Firma Gustav Fock zu liefern, weil beide Mitglieder des Börsenvercins seien, da wurde sofort der ganze Börsenverein aufgeboten, und cs mußte in allen Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des Börsen vereins diese Licferungspflicht verneint werden. Bei Erhebung unserer Teucrungszuschläge handelt cs sich um weit wichtigere Dinge, die nicht allein einen Teil des Verlags, sondern die den ganzen Verlag und das Sortiment in gleichem Maße angehcu. Bei dem allgemeinen Verlangen, das im Sortiment nach dem Schutze des Teuerungszuschlagcs besteht, unterliegt es für mich keinem Zweifel, daß die Sortimenter in ihrer Gesamt heit diesem Schutze zustimmen, es unterliegt aber auch keinem Zweifel, daß weite Kreise des Verlags diesen Schutz wünschen, aus dem einfachen Grunde, weil sie selbst in ihren Zuschlägen gefährdet sind und weil sic selbst ein erhebliches Interesse an der Aufrcchterhaltung und Sicherung des Ladenpreises haben. Wir haben unlängst in der Hauptversammlung der Berliner Vereini gung, die zu vier Fünfteln aus Verlegern besteht, diese selbe Frage besprochen, und auch dort ist von der Verlegerseile gesagt worden, daß es notwendig sei, in irgendeiner Form zu solchem ^ Schutze zu kommen. Es sind keinerlei Bedenken sachlicher Art da gegen geltend gemacht worden, und man hat sich lediglich auf einzelne formelle Beanstandungen beschränkt, hauptsächlich auf satzungsgemäße Bedenken. Diese satzungsgemätzen Bedenken werden, wie ich nachher ausftthren werde, leicht zu beheben sein. Die Haltung des Vorstandes des Börsenvercins, wenn wir morgen zu dem Beschlüsse kommen, den Teucrungszuschlag zu schützen, wird unter allen Umständen die sein müssen — und das erwarten wir wohl vom Vorstände des Börsenvercins —, daß er sich dem Beschlüsse einer großen Mehrheit des Börsenvereins anschließt und daß er mit aller Kraft und nach bestem Wissen und Gewissen nunmehr diesen Beschluß der Hauptversammlung in die Tat umzusetzen suchen wird. Alles andere wäre eine falsche Politik des Börsenvercins, und ich glaube nicht, daß es einen Börsenvereinsvorstand geben wird, der sich einem solchen Mehrheitsbeschluß widersetzen kann. Der Börsenvereinsvor- stand ist bet einem Schutze der Tcuerungszuschläge, ganz ab gesehen von dem Beschlüsse der Hauptversammlung, unter allen Umständen gedeckt und geschützt durch den Z 21 Abs. 12 seiner Satzungen, der da ausdrücklich sagt, daß in dringenden Fällen der Vorstand des Börsenvereins berechtigt ist, außerordentliche Maßnahmen im Interesse des Buchhandels und des Börsen vereins zu beschließen. Run, meine Herren, ich kann mir keinen dringlicheren Fall denken als den hier vorliegenden. Wir haben den Zuschlag eingeführt, wir brauchen ihn; cs ist kaum ein einziger, der dagegen auftretcn kann, daß wir ihn brauchen. Die Dringlichkeit ist erwiesen; wir müssen die immer steigenden Spesen sofort in irgend einer Form zum Ausgleich bringen. Ebenso nachweisbar ist aber auch, daß es im außerordentlichen Interesse des Buchhandels und des Börsenvereins gelegen ist, wenn wir den Teucrungszuschlag schützen und damit wieder dem gleichmäßigen Verkaufspreise über das ganze Gebiet des deutschen Buchhandels zur Geltung verhelfen. Eine Änderung der Satzung, wie von mancher Seite behauptet worden ist, ist unseres Erachtens nicht notwendig. Denn die Satzungen wer den durch den Zuschlag und seinen Schutz »icht verletzt: Sorti ment und Verlag haben einmütig anerkannt, daß die Erhebung von Teuerungszuschlägen eine Änderung des Ladenpreises nicht darstcllt. Die Satzungen könnten aber nur verletzt sein, wenn eine Änderung des Ladenpreises einträte. Nun hat zwar noch in der vorigen Ostermesse der Verlag behauptet, eine Festsetzung von Besorgungsgebühren oder Tcnerungszuschlägcn bedeute eine Änderung des Ladenpreises. Meine .Herren, der Verlag ist aber sehr bald zu der Überzeugung gekommen, daß er nicht auf dem richtigen Wege sei, und zwar hat er dieser Überzeugung dadurch Ausdruck gegeben, daß er selbst Teucrungszuschläge, und teilweise sogar in ziemlich bedeutender Höhe festgesetzt hat. Wären die Teucrungszuschläge eine Änderung des Ladenpreises, so würden Sortimenter wie Verleger täglich gegen die Satzun gen des Börsenvereins verstoßen. Die Verleger würden auch außerdem täglich gegen den Z 21 des Verlagsgesetzes verstoßen; denn dieser besagt, daß eine Erhöhung des Ladenpreises nur zulässig ist, wen» der Verfasser zustimmt. Ich bin aber der festen Überzeugung, meine Herren, daß von allen Verlegern, die Teuerungszuschläge festgesetzt haben, kaum ein einziger sich mit seinen sämtlichen Verfassern vorher in Verbindung gesetzt hat. Der Verleger hat also stillschweigend angenommen, daß eine Änderung der Satzungen durch Festsetzung von Teuerungs- Zuschlägen nicht vorgenommen wird. (Fortsetzung folgt.) Handelsmarken und Fabrikzeichen von Carl Ernst Ninkefuß und W'lhelm H. Deffke. Eine Werbeschrift. Charlottenburg 1917, Wilhelmswerk (Charlottenburg 9, Katscr-Damm 82). Ladenpreis kart. 18.-. Diese Werbeschrift soll Handel und Industrie auf die Wichtigkeit künstlerischer Handelsmarken und Fabrikzeichen Hinweisen und 679
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