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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1887
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- 1887-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1887
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- Deutsch
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Inhalt zu der Zweckbestimmung des Ganzen in irgend einer ideellen Beziehung steht oder nicht. Je nachdem diese Eigen schaften verschieden vorwalten, werden sich für unsere gesetzliche Zuordnung wichtige Folgerungen ergeben. Wir sehen z. B. Öfen, Schränke rc, in denen die angebrachten Reliefs räumlich die Flächen fast ganz liberdecken, andererseits wieder auf einen mittleren Einsatz sich beschränken. Bezüglich der durch sie dar gestellten Handlung können diese Reliefs z. B. dem praktischen Gebrauche des Ofens fern stehen, oder im Zusammenhänge Mit dessen Bestimmung z. B. die Thätigkeiten eines Hephaistos (Vulkan) illustrieren. Ist die künstlerische Darstellung dem Nutzungszwecke in dieser Weise angepaßt, so kann weiterhin der künstlerische Anteil den technischen in einer Weise verdrängen, daß er nicht mehr ornamentale Nebensache, sondern der Ge brauchsgegenstand selbst ist. Poseidon (Neptun) kann in Be gleitung von Nereiden, Tritonen und Hippokampen den wasser spendenden Brunnen bilden Die »Diana tritoi-mis« des Museums von Neapel mit ihren drei Fackeln, die römische »Diana, Irmiksra«, die jugendliche Statue neuester französischer Herkunft »der elektrische Funke« — alle diese Kunstwerke können als Leuchte benutzt werden, ohne daß sie in dieser praktischen Verwendung ihren ursprünglichen Gesetzesboden der hohen Kunst verlassen. Bei denselben steht nämlich nichts als »angeheftetes Ornament« dem »kunstlosen Teile eines Gebrauchsgegenstandes« gegenüber, viel mehr ist der Gebrauchsgegenstand das Kunstganze selbst, welches der ihm eingeborenen Idee auch durch gleichartige äußere Verwendung zufällig Genüge thut. Anders wäre die industrielle Verwendung von geschützten Skulpturen als Behälter zur Aufbewahrung gleichgiltiger und mit dem Wesen der Komposition unznsammenhängender Dinge zu beurteilen, Es würde dem Vervielfältigungsberechtigten nicht gestattet sein, eine Statue, die er zur Nachbildung und zum Verkauf im künstlerischen Sinne erworben, als hohle Figur mit abzunehmendem Kopfe zum Ablegen der Cigarrenasche, also für gewerbliche Zwecke herzustellen?) Figurative Gobelinwebereien, ähnlich denen, welche nach Rafael in Arras gefertigt wurden, insofern sie Nachbildungen eines geschützten Originalkartons, werden stets dem Gesetze für- hohe Kunst untergeordnet werden müssen; denn ihre Verbindung mit der Wand, die sie zieren, ist keine andere, als die jedes anderen aufgehängten Bildes. Original Wandmalereien in Privaträumen, wie die nach ihnen etwa veranstalteten verlagsmäßigen Vervielfältigungen ge nießen den Schutz desselben Gesetzes; sie würden aber unter Umständen dem Mustergesetz verfallen, wenn der Urheber diese Originale an Werken der Baukunst zu wiederholen ge stattete. Hierzu gewissermaßen im Gegensätze steht der Fall: Auf einer, nicht zum Zwecke eines Inhalts, sondern der Repräsentation her gestellten Porzellanvase befindet sich die künstlerisch vollendete Nach bildung eines neuen Gemäldes, z. B. der »Parzen« von Thumann. Die Vase selbst wird ihrer Kunstform halber, wenn deren Origi nalität durch Sachverständige außer Zweifel gestellt ist, nicht dem Muster- und Modellgesetze, sondern dem Gesetze für hohe Kunst unterstellt werden müssen. Jtn Gegensätze dazu sinkt das in ihr als Kopie vorhandene Thumannsche Gemälde (wofern Thumann für dieselbe seine Genehmigung erteilt hat) zum Muster herab und muß sich dem darauf bezüglichen Gesetze unterwerfen;*) **) *) Die Profanierung eines Skulpturwerkes seitens eines zur Nach bildung Berechtigten durch Wahl eines seiner Repräsentation unziemenden Herstellungsmaterials, wie Zucker, Tragant, Pfefferkuchen, Marzipan, ist im Kunstgesetz durch ein Verbot nicht berührt; doch ist die Unzulässigkeit, mangels dahin zielender Vertragsbestimmungen, nach der Persönlichkeit und dem Gewerbe dessen, dem die Vervielfältigung übertragen worden und der dorm üäes, unter welcher die Übertragung erfolgte, nicht un schwer nachzuweisen. **) Weder der H 6 nliu. l, wonach die ohne Absicht.der Verwertung j gefertigte Einzelkopie gestattet ist, noch der Umstand, daß nach K l4 der Gegenstand, an dem die Nachbildung erfolgt, der Industrie rc. angehören denn an der Substanz der Vase ist das Thumannsche Gemälde nur ein ornamentales Accidens. Nach diesen beiden Seiten hin bn Gegenständen gemischter Herkunft sich des Anteiles von »Gewerbe« und »Kunst« genau bewußt zu werden, ist die Aufgabe des Beurteilers. Ob der gewerbliche Teil der Träger des Künstlerischen, oder ob der künstlerische gewissermaßen als idealisierte Substanz auftritt, um aus dem Charakter des Kunstgebildes heraus einen äußeren Zweck zu erfüllen: diese Momente werden dem Ganzen seine Stellung im Gesetze anweisen. Sodann werden kunstindustrielle Reproduk tionen nach ihrem gewerblichen wie künstlerischen Ideengehalte, auf ihr eigenes rechtmäßiges Entstehen wie auf den Rechtsstand ihres Originales hin zu prüfen sein. Eine letzte Schwierigkeit ergiebt sich für die richterliche Beurteilung aus der Fassung der beiden HZ 5 und 14 des R. G. v. 9. Januar 1876. Wie aus den oben wörtlich gegebenen Citaten hervorgeht, besagt H 5 ul. 9, es sei als verbotene Nachbildung anzusehen, wenn sie an einem Werke der Industrie pp. sich »befindet«. Weiterhin ist im Z >4 »wen» das Werk der bildenden Künste an einem Werke der Industrie »nachgebildet« ist, dessen Aus weisung in das Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876 dekretiert. Beide M haben insofern verschiedene Endzwecke, als der erstere ein Verbot ausspricht, der letztere die gestattete Nach bildung unter ein neues Gesetz stellt. Gemeinsam ist beiden das Erfordernis, daß die Nachbildung am Werke der Industrie hafte; unentschieden ist es gelassen, in welchem festeren oder minder festen Zusammenhänge das künst lerische Accidens mit der gewerblichen Substanz gesetzlich gedacht wird. Und doch wird es zum Teil auf diesen Zusammenhang, noch mehr aber auf die Form, in welcher er vorbereitet wurde, wesentlich ankommen, um streitige Fälle nach entgegengesetzten Richtungen hin zu entscheiden. Beispiele werden dies erläutern: Ein Fabrikant von Porzellan oder Terrakotten stellt mit ausschließendem Rechte gewisse Reliefs neuerer Künstler her und bringt sie auf den Markt. Diese in ihrer Einzelexistenz rechtmäßigen Nachbildungen erwirbt ein Ofenfabrikant in größerer Zahl und setzt sie für kunstliebende Käufer in die Mitte der Ofenwand. Nach seiner Anschauung hat der Ofenfabrikant die Befugnis, ein rechtlich erworbenes, gesetzmäßig erzeugtes Produkt beliebig zu verwenden. Er selbst hat eine gesetzwidrige Nach bildung als Körper ja nicht vollzogen. In den Augen seines Konkurrenten aber figuriert dieses eingelassene Relief als Kopie eines »Musters« oder Modelles, welches vorschriftsmäßig eingetragen und hinterlegt sein muß. Ergiebt nun die Nachfrage des letzteren, daß dies nicht geschehen, so ist der Rechtsirrtum unausbleiblich, daß dieses Muster für die Industrie Gemeingut geworden sci. Der künstlerische Urheber aber wird in den Nachteil versetzt, daß er, wofern ein so aus gestatteter Ofen ihm innerhalb 3 Jahren nicht zu Gesicht kommt, er des Rechtes der Verfolgung wegen strafbarer Nachbildung ganz verlustig geht. Ebenso können Farbendrucke, Photographieen rc. in den erzeugten Formaten — seien sie nun dem Platze, den sie auf der Lampe, der Schachtel als Ornament einnehmen sollen, angepaßt oder nicht — im Gebiete des Gesetzes für hohe Kunst als Einzelwerke ganz berechtigt dastehen, in dieser ungerecht fertigten Verwendung aber dennoch als »verbotene Nach bildung« sich charakterisieren. In einem anderen Falle werden Porzellan-Transparentbilder (Lithophanieen) rechtmäßig erzeugt, doch in einer Form, daß aus ihnen Lampenschirme zusammen gesetzt, oder daß sie in metallene Gerippe von Lampenschirmen eingeschoben werden können. soll, wird obige Kombination mit anderen Entscheidungsgründen in Ver bindung bringen können. Das Gemälde verläßt den Stand seiner Einzelgeltung und figuriert als Ornament, — wenn dieser Fall eintritt, wird die Beschaffenheit des Gegenstandes, in welchem es sich befindet, gleichgiltig erscheinen!
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