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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1924
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- 1924-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1924
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X- 197, 22. August 1924. Redaktioneller Teil. vvrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 10853 Zunahme der Einkauferanmeldungen für die Leipziger Herbst messe. — Die Londoner Konferenz ist für die bevorstehende Herbst- Mustermesse gerade noch rechtzeitig zu Ende gegangen. Während sich vorher die Kaufleute im allgemeinen noch zurückhielten, hat sich die Zahl der Einkäuseranmeldungen erhöht, sodaß auf einen Besuch in gewohntem Umfange gerechnet werden kann. Bücherausstellung.— In Friedland i. M. findet gegen den 20. Sep tember eine Landeslehrerversammlung statt, die mit einer Bücheraus stellung verbunden ist, auf der vor allem eine Lehrerbllcherel gezeigt werden und ferner die gute Jugendschrift zur Aus stellung kommen soll. Wie aus einer Anzeige in Nr. 196, S. 10843, hervorgeht, besorgt Herr Ewald Dunckckr in Friedland i. M. diese Ausstellung, an den sich also die Herren Verleger wenden wollen. Zusammcnschlusr der Wcrkdrucksirmcn im Deutschen Buchdrucker- Verein. — Anläßlich der Hauptversammlung des Deutschen Buch drucker-Vereins in Hannover in der Zeit vom 7.-9. September soll eine besondere Tagung der Werkdruckereien stattfindcn. Die größte Privatdruckerei in Amerika. — Die Druckereifirma Rand, Mc Nally L Co. in Chicago ist. abgesehen von der Washingtoner Staatsdruckeret. die größte Druckerei in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das Druckereigebäude ist 10 Stock hoch und hat bei einer Front von 100 Meter eine Tiefe von 70 Meter. Am 24. März d. I. starb der Gründer dieses großartigen Druckcreiunternehmens. James Mc Nally, im Alter von 77 Jahren. Als 20jähriger ganz armer Buch drucker wandertc er aus Irland nach den Vereinigten Staaten aus und gründete nach wcchselreichen Gesellenjahren in Chicago das kleine Buch- Lrnckergeschäft unter der Firma Rand. Mc Nally L Co. und brachte es durch eisernen Fleiß nicht nur zur größten Buchdruckerei Chicagos, son dern ganz Amerikas. Metallmarktbericht der Deutschen Metallhandel A.-G> Berlin- Lberschönewcide vom 20. August 1924. — Als ein gutes Zeichen dafür, daß sich die Metallpreise zurzeit auf einer durchaus gesunden Basis bewegen, kann die Tatsache gelten, daß trotz der immerhin erheblichen Aufwärtsbewegung, welche in den letzten Wochen fast auf allen Markt gebieten zu verzeichnen gewesen ist, ein Rückschlag nicht erfolgt ist. — Zwar haben wir in unserem letzten Bericht mitgeteilt, daß die Auf wärtsbewegung im Augenblick stagniert, doch sind in letzter Zeit be reits wieder Anzeichen für eine weitere Befestigung des Marktes vor handen. Wesentlich für bas graphische Gewerbe ist die feste Tendenz des Antimons. China-Ware stieg innerhalb einer Woche um ca L 8.—.—. Dies ist darauf zurllckzufllhren, daß Abladungen von China zurzeit nicht vorgenommen werden. In den Londoner Notierungen kommt diese Bewegung deshalb nicht zum Ausdruck, da diese sich nach den Preisen des englischen Antimons richten, welches bekanntlich erheblich teurer als die in Deutschland übliche China-Ware ist. — Naturgemäß wird diese Steigerung eine Befestigung des Hartblei-Marktes nach sich ziehen, sodaß gerade im graphischen Gewerbe eine Eindeckung für dle nächste Zeit angebracht erscheint. Der Londoner Markt schließt wie folgt: Blei r LS.— .-/ 34.—. Zinn k 257.—, —/L5S.—. Antimon k 45.— Die Berliner Notierungen sind folgende: Metallsorten Preise per 1 Kilo am: 14. 15. 18. 19. 20.8. 24 Weichblei 0,63 0,64 0,64 0,64 V,S4 Bankazinn 6,05 5,05 5,05 5,00 5,00 Hüttenzinn 4,95 4,95 4,95 4,90 4,90 Antimon-regulus 0,75 0,75 0,77 0,77 0,82 Raff. Kupfer 1,17 1,16 1,16 1,16 1,44 Stereotypiemetall 0,72 0,72 0,72 0,72 0,72 Sehmaschinenmetall 0,71 0,71 0,71 0,71 0,71. Vorstehende Preise verstehen sich bei dem Bezug von Waggon- ladungen ab Werk. Die Stundung der Steuer. — Der Hansa-Bund schreibt: Aus viel fachen Klagen der Unternehmer in Industrie, Handel und Handwerk ergibt sich, daß die Steuerbehörde bei Anträgen auf Stundung die selben vielfach ohne ausreichende Begründung entweder zurückweist oder doch nur in unbefriedigender Weise erledigt. Es ist deshalb für alle Gewerbetreibenden von großer Wichtigkeit, über die neuen Be stimmungen für die Steuerstundung unterrichtet zu sein, um die Ver handlungen mit der Steuerbehörde erfolgreich zu gestalten. Wir geben deshalb die maßgebenden Bestimmungen nachstehend wieder: Nach dem Erlaß vom 6. Juni 1924 soll auf Antrag die Erb schaftssteuer gegen Verzinsung und gegebenenfalls angemessene Si cherheitsleistung bis zum Herbst gestundet werden, wenn es sich um für den Steuerpflichtigen wesentliche Beträge handelt und gegenwärtig keine Mittel zur Bezahlung flüssig gemacht werden können. 6. Für die Vermögenssteuer sowie die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer (nicht dagegen für die Abfüh rung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und die Umsatzsteuer) kann eine vollständige oder teilweise Stundung dann in Frage kommen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die zur Begleichung der Steuern er forderlichen Mittel nicht flüssig gemacht werden können und daß die Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens entweder die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden würde oder nur zu Preisen erfolgen könnte, die dem Steuerpflichtigen billigerweise nicht zugemutct werden könnten. 0. Der Erlaß vom 6. Juni 1924 gilt nicht nur für die Landwirt schaft, sondern auch für alle übrigen Erwerbsstände (z. B. be- und verarbeitende Gewerbe, Groß- und Einzelhandel, Banken, Handwerk). v. Für die Fragen, ob Stundung zu bewilligen ist, wie hoch der Zinssatz zu bemessen ist, ob auf Sicherheitsleistung bestanden werdcn muß, ob die Stundung sich auf den gesamten Steuerbetrag oder nur auf einen Teil zu erstrecken hat und für wie lange die Stundung zu bewilligen ist, kommt es in erster Linie auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles an. Dabei sind die in Betracht kommenden Ver hältnisse mit Verständnis für die heutige wirtschaftliche Notlage zu prüfen. Anderseits ist unbedingt daran festzuhalten, daß sich niemand der Pflicht entziehen darf, mit Anspannung aller seiner Kräfte dazu beizutragen, Staatswirtschaft und Währung vor dem Verfall zu be wahren. L. Die wesentlichen Punkte, in denen sich bei der Anwendung des Erlasses vom 6. Juni 1924 Ungleichmäßigkeiten ergeben haben, sind folgende: s) Bei der Entscheidung über Stundungsgesuche ist insbesondere das zu würdigen, was der Steuerpflichtige über etwaige Schäden vor bringt, die ihn durch Naturereignisse (z. B. Auswinterungsschäden. Schäden durch Hagelschlag oder Hochwasser) getroffen haben. Bei den Erwerbszweigen, bei denen die lausenden Einnahmen wesentlich ge ringere Bedeutung haben als die von Zeit zu Zeit zu erwartenden größeren Einnahmen, ist bei der Bemessung der Stundungssrist vor allem darauf Rücksicht zu nehmen, wann der Steuerpflichtige voraus sichtlich in der Lage sein wird, Teile der gestundeten Beträge abzu- decken. k) Bisweilen ist von dem Steuerpflichtigen ein umfassender Nach weis darüber verlangt worden, daß Mittel zur Steuerzahlung nicht flüssig gemacht werden könnten. Ein derartiges Verlangen geht oft zu weit. Es muß in dieser Hinsicht im allgemeinen eine Glaubhaft machung genügen. c) Sorgfältig ist auch zu prüfen, ob durch die Ablehnung der Stundung die Ausrechterhaltung des Betriebes gefährdet werden würde. Maschinen, die zum Anlagekapital gehören, werden im allge meinen als unentbehrlich für den Betrieb anzusehen sein, selbst wenn sie infolge der gegenwärtigen Wirtschaftslage vorübergehend stilliegen. Bei der Landwirtschaft wird durch Wegnahme der Zugtiere, einschließ lich der für die Einbringung der Ernte erforderlichen, der Betrieb regelmäßig gefährdet werden. Inwieweit durch das Ausscheiden von umlaufendem Betriebskapital die Aufrechterhaltung des Betriebes ge fährdet werden würde, muß dem verständigen Ermessen im einzelnen Fall überlassen werden. Sind Mehrbestände gegenüber der Vorkriegs zeit vorhanden, so wird dem Steuerpflichtigen in der Regel zugemutet werden können, diese zu veräußern. ck) Ungleichmäßig ist die Praxis der Finanzbehörden auch in 5er Frage, zu welchen Preisen einem Steuerpflichtigen die Veräußerung von Betriebsmitteln billigerweise zugemutet werden kann. In dcr Regel wird billigerweise nicht erwartet werden können, daß ein Steuer pflichtiger Vieh oder ähnliche Betriebsmittel zu Preisen, die mehr als 20 vom Hundert unter dem Friedenspreis liegen, veräußert. e) Gewiß sind Fälle denkbar, in denen es zur Vermeidung be sonderer Härten unabweisbar ist, dem Steuerpflichtigen dle gesamten Steuerbeträge zu stunden. In der Regel wird aber auch von dem Steuerpflichtigen erwartet werden können, daß er zurzeit der Fällig keit wenigstens einen seinen besonderen Verhältnissen angemessenen Teilbetrag zahlt und daß er auch den Restbetrag in möglichst kurz fristigen Teilzahlungen abträgt. 14N
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