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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1894
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- Deutsch
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zz 141. 21. Juni 1894. Nichtamtlicher Teil. 3781 die revolutionären Metallarbeiter Berlins auf. In diesem Ausruf erblickte die Staatsanwaltschaft die Kriterien des § 130 Str.-G.-B. (Auf reizung zu Gewaltthätigkeiten gegen die öffentliche Ordnung). Das Land gericht l in Berlin nahm in der Sitzung vom 10. Februar d. I. für erwiesen an, daß der erwähnte Artikel nach 8 130 strafbar sei. Es ver urteilte deshalb Elleudt zu vier, Brandt zu sechs Monaten Gefängnis; außerdem aber auch den Drucker Werner wegen Beihilfe zu genanntem Vergehen zu sechs Monaten Gefängnis. Bezüglich dieses Mitangeklagten sind folgende Stellen des Urteils von Bedeutung: -Daß Werner von dem Inhalt des Artikels vor seiner Veröffentlichung Kenntnis gehabt habe, ist allerdings nicht als erwiesen angenommen worden. Nach seiner Stellung zur Partei, der er vor behaltlos seine Druckerei zur Verfügung gestellt, und nach seiner sonstigen agitatorischen Thätigkeit ist indessen anzunehmen, daß er Kundgebungen dieser Art vorausgesehen und lediglich, um sich der Verantwortung vor dem Strafrichter zu entziehen, mit den Redakteuren vereinbart hat, daß er persönlich mit dem Druck und Vertrieb nichts zu schaffen habe. Er ist hiernach mit der Tendenz und auch dem Inhalt und der Form der zu veröffentlichenden Artikel einverstanden gewesen. Er hat für den Fall, daß die Artikel auch gegen die Gesetze verstoßen, deren Veröffent lichung unterstützt, und dies galt auch von Kundgebungen, durch welche zu Gewaltthätigkeiten zwischen verschiedenen Bevölkerungklassen aufgereizt wurde. Hiernach ist der äolns > v-ntualsi bei ihm für vorliegend er achtet worden«. Gegen dieses Urteil hatten Ellendt und Werner Revision beim Reichsgerichte eingelegt. Es wurde Verletzung des tz 130 des Str-G.-B. und des § 20 des Paßgesetzes gerügt. Bezüglich Werners wurde ins besondere ausgeführt, daß es dem einfachen logischen Denken widerstrebe, jemand der Beihilfe zu einer That für schuldig zu erklären, von deren Begehung er gar keine Kenntnis gehabt habe. Andernfalls müßten auch die Abonnenten wegen Beihilfe bestraft werden, weil diese durch ihr Abonnement ebenfalls die Strafthal förderten. Der Reichsanwalt Galli hielt das Urteil, soweit es Werner betraf, zwar nicht für ganz bedenkenfrei, war aber doch der Ansicht, daß es bei richtiger Interpretation zu halten sei. Er führte in dieser Beziehung folgendes aus: Die Reichsanwaltschaft nimmt an, daß der erste Richter, wenn auch in unklarer Ausdrucksweise, seine Ansicht dahin ausgesprochen habe: Der Angeklagte habe, wenn ihm auch nicht nachgewiesen sei, daß er den Artikel vorher gelesen, doch den Inhalt der durch die Zeitschrift zu veröffentlichenden Artikel insoweit gekannt, als er sich darüber, daß in ihrem Inhalt eine Aufreizung der besitzlosen Klassen zu Gewaltthätig- keiten gegen die besitzenden Klassen und zwar öffentlich und einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise gegeben war, nicht im Zweifel befunden. Für diese Auslegung spreche dasjenige, was über die Per sönlichkeit und die Thätigkeit Werners gesagt worden sei, daß er der leitende Kopf gewesen, daß die Verabredung, wonach er persönlich der Redaktion fernbleiben solle, lediglich getroffen sei, um ihm Deckung zu gewähren, und daß er mit dem Inhalt der zu veröffentlichenden Artikel einverstanden gewesen sei. Wenn man in diesem Sinne das Urteil aus lege, also dahin, daß der Angeklagte so viel gewußt habe, daß er, indem er seine Zeitung für derartige Artikel hingegeben habe, zugleich der Straf- that nach tz 130 Vorschub leistete, so würde vom Standpunkt einer der artigen Interpretation die Revision zu verwerfen sein. Das Reichsgericht schloß sich diesen Ausführungen vollständig an und verwarf die Revision der beiden Angeklagten. (Nat-Ztg.) Fachausstellung zur Feier des 350jährigen Bestehens der Leipziger Buchbinder-Innung. — Je näher der Termin der Eröff nung der in den Tagen vom 5. bis 12. August im Krystall-Palast zu Leipzig abzuhaltenden Buchbinderei-Fachausstellung, die unter dem Pro tektorat des Königs Albert von Sachsen steht, heranrückt, desto mehr beginnt das Unternehmen sich aus dem ursprünglichen Plan heraus zu entwickeln und jenen Umfang anzunehmen, der ein glänzendes Gelingen des groß angelegten Werkes verspricht. Zu den bereits abgegebenen zahlreichen Anmeldungen laufen täglich weitere neue ein, da die beteiligten Kreise sich immer mehr der Bedeutung dieser im großen Stile angelegten Fachaus stellung bewußt werden. Nahezu zwanzig der bedeutendsten Museen und Bibliotheken Deutschlands haben bereits wertvolle Ausstellungsovjekte in Aussicht gestellt; andere werden noch folgen. Aber auch herrliche moderne Erzeugnisse der Buchbinderei sind mit einer Reihe von Neuheiten zur Anmeldung gelangt, so daß die Ausstellung bereits auf die volle Be nutzung der umfangreichen Räume des Krystall-Palastes Anspruch macht. Mit hoher Freude hat die Leipziger Buchbinder-Innung die bei ihr eingelaufene Nachricht begrüßt, daß Se. Majestät König Albert einen Besuch der Ausstellung in Aussicht genommen habe. Das Ehren komitee für letzere bat sich nunmehr auch gebildet. ^Es sitzt sich zusammen schläger, Kreishauptmann von Ehren st^in, Geh " Hofrat Professor l). Wislicenus, Usotor wa^aitiou.--, Geh. Oberpostrat Oberpostdirektor Walter, Geh. NegierungsratAmtshauptmann vr. Platzmann, Polizei direktor Bretschneider, Stadtverordnetenvorsteher Justizrat l)r. Schill, Geh. Kommerzienrat Thie me, Handelskammersekretär vr. Gensel, Professor zur Straßen, vr. Oskar von Hase, I>r. Albrecht Kirch hofs, Generalkonsul Lorck, Gewerbekammervorsitzendem Oehler, I Reppenhagen, Vorsitzendem des Innungs-Ausschusses, Stadtrat Herzog, Sekretär der Gewerbekammer und Bibliothekar des Börsen vereins Konrad Burger. Hans von Bülow's Briefe. — Mit Bezug auf die mehrfach vorgekommene — wie behauptet wird, unbefugte — Veröffentlichung von Briefen Hans von Bülow's giebt Rechtsanwalt Paul Michaelis in Berlin folgende Erklärung ab: -Ich bitte Sie, davon Kenntnis zu nehmen, daß Frau von Bülow selbst beabsichtig», die hinterlassenen ver streuten Briese ihres Gemahls zu sammeln zu sichten und herauszugeben, um zu vermeiden, daß einerseits durch eine pietätlose Auswahl Dritter private Beziehungen des Künstlers unbefugterweise der Oeffentlichkeit momentaner Aeußerungen ein Zerrbild des Charakters des Künstlers hervorgehe. Es ist mir zufolge dessen seitens der Testamentsvollstreckung des dahingeschiedenen Künstlers im Interesse und mit Zustimmung der Frau von Bülow der strikte Auftrag erteilt, gegen jede solche unbefugte Veröffentlichung Bülow'scher Briefe gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.« Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und HauSbibliothek des Buchhändlers. Ideologie, ^uti'g.-Katalog No. 220 von Osiger L Deckels in 8. 2019 Nro. ' ^ ^ ° tiietrarä klsinriob in kerlin. 8". 114 8. 4718 Nrn. katdol. Ideologie. Xntig.-Katalog No. 224 von Wilbelw Koebner (vorm. 1^. b'. Llaske's ^vtiguariat) in Lreslau. 8°. 38 8. 970 Nrn. Latbol. Ideologie, ^nt'g.-katalog No. 193 von Ll. l-swpsrtr' ^nti'gaariat (?. Nanstsin) in 6ovn. 8". 322 8. 11021 Nrn. öidliotksca alpiva IV. Xntig.-Katalog No. 4 äos Xntiguariats kür alpine lntteratur von R. I^oobwano in Wie^aden. 8°. 76 8. 2381 Nrn. Llartinns Nijdokk iw Haag. 8°. 128 8. 2225 Nrn. Nijkokk iw Nsag. 8". 24 8. 205 Nrn. Zur Versicherung gegen Stellenlosigkeit im Handelsgewerbe. Von Hans Hall. gr. 8". 72 S. München 1894, I. Schweitzer Ver lag (Jos. Eichbichler). Preis 1 ^ 20 -Z ord. Telephon. — Ueber den Plan einer Telephonverbindung Wien- Berlin teilt die -Neue Freie Presse- folgendes mit: Die österreichische Staatsverwaltung läßt gegenwärtig die Vorarbeiten zur Herstellung der von der Geschäftswelt schon lange ersehnten direkten Telephonverbindung Wien-Berlin aussühren, und man giebt sich der Hoffnung hin, daß diese noch im Spätherbste dieses Jahres dem Publikum zur Benutzung wird übergeben werden können. Die Linie wird über Prag-Bodenbach- Drcsden gehen und somit eine Länge von ungefähr 650 Kilometern aufweisen, wovon etwa zwei Dritteile auf Oesterreich entfallen. Aus der Geschichte der Censur in Rußland. — Herr Ja kusch kin veröffcntlichte unlängst eine Abhandlung, in der erbte Censur- verhältnisse in Moskau unter der Kaiserin Katharina II beschreibt. Wir entnehmen daraus folgende Mittelungen über die Strafen, zu denen Moskauer Buchhändler verurteilt wurden, weil sie Werke des bekannten Schriftstellers und Journalisten Nowikow und der Marlinisten feilhielten. Das Hosgericht und der Moskauer Stadtmagistrat verurteilten den Buch händler Nikota Koltschugin -anstatt zum Tode, zur Knutenstrafe, zum Aufschlitzen der Naslöchcr, zur Brandmarkung und zum Zuchthause mit Strafarbeit«. Die höhere Instanz und der Kriminalhof änderten dies Urteil ab in -KnutL>,strafe nebst Verbannung in eine Kreisstadt, wo der Verurteilte dem Aroeiterstande zugezählt werden solle«. Gegen den Buch händler Peter Sarkin wurde folgendes Urteil gefällt: »Da er das Buch -Heuochs Lebensbild- kaufte und wußte, daß dessen Vorrede ver boten sei, so wollte er sie ausreißen und der betreffenden Behörde ab- liesern; vergaß es aber zu thun; dafür, und weil er aus Einfalt so gehandelt, und damit er künftig vorsichtiger sei, soll er ausgepeitscht werden«. Die Kaiserin Katharina war jedoch mit diesen, vom Moskauer General-Gouverneur bestätigten Urteilen nicht einverstanden und befahl, aus Anlaß der Geburt des Groß'ürsten Nikolaus (nachmals Kaiser Ni kolaus I.) die Buchhändler zu begnadigen. Aus welchen Gesichtspunkten die Censorcn, die die Moskauer Buch handlungen zu überwachen hatten, vor hundert Jahren ihre Pflicht er füllten, zeigt Herr Jakuschkin folgendermaßen: In den Verzeichnissen, die sic anfertigten, befinden sich folgende Notizen: »dieses mystische Buch stimmt nicht mit der heiligen Wahrheit überein«, -dieses kleine, unlehr- 512*
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