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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1894
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- 1894-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1894
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- Deutsch
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3760 Nichtamtlicher Teil. 141, 21. Juni 1894. Fxstempel von 1 ^ 50 H für Cessionen Vorsicht, die Uebertragung von Forderungsrechten dem Kaufstempel entzogen ist. Als ein C-ffsionS- instrument ist aber die vorliegende Urkunde über den Verkauf eines FabrikgeschästS nicht anzusehen. Nach Inhalt deS Vertrags ist so wohl der Gegenstand des Kaufs als auch der Kaufpreis ein einheitlicher. (Line Zerlegung des Geschäfts in einen Kauf und eine Cession würde offen- bar dem beurkundeten Vertragswillen widerstreiten, wäre auch hinsichtlich der Uebertragung der Firma nach Art. 23 H-G.-B. unzulässig. Nur die als integrierender Teil des Fabrikgeschäfls mit abgetretenen Außen stände hätten für sich allein cediert werden können. Das ist jedoch nicht geschehen. Wenn nun Gegenstände verschiedener Art für einen in ungeteilter Summe ausgedrücklen Preis veräußert werden und der Tarif für die Veräußerung der einzelnen Gegenstände verschiedene Sätze ent hält. so kommt für das ungeteilte Geschäft der höhere Stempelansatz in Anwendung. Diese Berechnungsweise ist zwar im § 5 f. des Gesetzes vom 7 März 1822 nur für das Zusammentreffen des ein Prozent Jmmo biliarstempels mit anderen Stempelfätzen angeordnet. sie muß aber auch platzgreifcn, wo der Mobiliarkausstempel von ein Drittel Prozent mit dem Cessionsstempcl zusammentrifft. Denn der § 5 f. des Gesetzes stellt sich nicht als eine singuläre Vorschrift, sondern als Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes dar, der zum Schutze der höheren Tarifsätze gegen Umgehung durch Verbindung ungleich besteuerter Geschäfte not wendig ist.» — Die im Art. 29 Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Eröffnungs bilanz (Aufnahme einer Inventur und Bilanz des neuen Geschäfts) hat, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 19 Januar 1894, regelmäßig der frühere Gemeinschuldner, wenn er nach beendigtem Konkurse ein dem früheren gleiches Geschäft eröffnet, zu ziehen. — Ueber das Vermögen des Kaufmanns W. war ani 3. März 1891 der Konkurs eröffnet. Das Verfahren wurde durch Vergleich verpflichtete den W., den bevorrechtigten Gläubigern Vollzahlung zu leisten, den anderen fünfzig Prozent ihrer Forderungen in drei näher bestimmten Raten zu zahlen. Auch stellte W. einen Bürgen, der für die Bürgschaft eine Vergütung von 700 ^ erhielt. Nach Beendigung des Konkursverfahrens eröffnete W., in seinem früheren Laden wieder sein Manusakturwarengeschäft. unterließ aber die Ausnahme einer In ventur und stellte nur eine vermeintliche Eröffnungsbilanz auf. in welcher er den Warenbestand willkürlich mit einsin die Taxe im Konkurs verfahren wesentlich übersteigenden Wert ansetzte, obwohl während des Konkurses der Warenbestaud durch Ausverkauf eine Minderung erfahren hatte. Im Oktober 1893 wurde über das Vermögen des W. von neuem der Konkurs eröffnet und W. wegen Bankerutts aus § 210 Nr. 3 K.-O zu Strafe verurteilt. Die Revision des Verurteilten wurde vom Reichsgericht verworfen, indem es begründend ausführte: -Durch den Konkurs verliert zwar der Gemeinfchuldner nicht seine Verfügungsfähigkeit, und es bleibt die Möglichkeit, daß er schon während' des Konkurses ein kaufmännisches Geschäft für eigene Rechnung betreibt. In solchem Falle beginnt er aber offenbar ein neues Geschäft, weil die wirtschaftlichen Unterlagen des früheren Geschäfts fehlen. Das Gleiche gilt der Regel nach, wenn der frühere Gemeinschuldner nach beendigtem Konkurs wieder ein kaufmän nisches Geschäft betreibt. Eine Ausnahme kann allerdings namentlich dann eintreten, wenn der Konkurs durch Einstellungsbeschluß oder durch Zwangsvergleich beendigt war und durch das Konkursverfahren die wirtschaftliche Grundlage des früheren Geschäfts keine wesentliche Aenderung erlitten hat. Im vorliegenden Fall war aber durch den teilweise erfolgten Verkauf des Warenlagers und durch die erwähnten Bestimmungen des Zwangsvergleichs eine solche Aenderung herbeigeführt.« — Der Vermieter haftet, nach einem Urteil des Reichsgerichts, VI. Civilsenals, vom 5. Februar 1894, im Gebiete des Preußischen All gemeinen Landrechts dem Mieter für den durch eine irrtümlich unbe rechtigte Ausübung des Pfand-und Retentionsrechts verursachten Schaden: -Daraus, daß das Pfandrecht deS Vermieters auf dem Mietsvertrag be ruht. folgt, daß der Vermieter in Beziehung auf die Ausübung des selben dem Mieter vertragsmäßig verpflichtet ist. Der Mieter hat aus dem Miets- und Pfandvertrag den Anspruch gegen den Vermieter, daß derselbe daS ihm eingeräumte Pfandrecht nicht Vertrags- und rechts widrig ausübe, daß er ihn insbesondere nach Beendigung des Missver hältnisses mit seinen Sachen und Effekten unbehindert ziehen lasse, soweit er selbige nicht zur Deckung etwaiger Ansprüche aus dem Miets vertrag in Anspruch nehmen kann. Verletzt der Vermieter diesen An spruch, so hastet er aus dem Vertrage für das von ihm zu vertretende Versehen.» — Betreibt ein Kaufmann ein Handelsgeschäft zum Schein auf einen anderen Namen, indem der Träger dieses Namens als Geschäftsinhaber in das Handelsregister eingetragen ist, tatsächlich aber als sein eigenes, so ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, l. Strafsenats, vom 12. Fe bruar 1894, bei einer Konkurseröffnung über dieses Geschäft der eigent liche Inhaber wegen Bankerutts zu bestrafen, wenn er die Handelsbücher unordentlich geführt oder die anderen im § 210 der Konknrsordnung er wähnten Handlungen begangen hat. — G. hatte in Straßburg i. E. unter dem Namen -Goldene 21» ein Konfektionsgeschäft eröffnet, seine ver mögenslose Ehefrau als Geschästsinhaberin und sich selbst als Prokurist in das Handelsregister eintragen lassen. Dies hatte nur den Zweck, den Gewerbebetrieb durch G. selbst zu verdecken, während G. in Wirklichkeit der das Geschäft in eigenem Namen betreibende Inhaber desselben war. Später wurde über die Firma das Konkursverfahren eröffnet, und da die Handelsbücher unordentlich geführt waren, so wurde G. wegen Bankerutts aus Z 210 Z. 2 Konk -Ordn. angeklagt und von der Strafkammer ver urteilt. Die von ihm eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht ver worfen, indem es begründend ausführte: -In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß, wer ein Handelsgeschäft thaisächlich als sein eigenes und zu eigenem Vorteil betreibt, auch als Inhaber dieses Geschäfts und als Kauf mann, der den Bestimmungen der Artikel 28 flg. H -G -B und der §§ 209 flg. Schein unter einem anderen Namen betrieben wird und auf einen an deren Namen in das Handelsregister eingetragen ist. Wer materiell die Voraussetzungen jener gesetzlichen Bestimmungen erfüllt hat, auf den müssen auch letztere selbst Anwendung finden, wenn auch formelle Ver schiedenheiten bestehen, weil das Gesetz wesentlich die Sache selbst, nicht deren formelle Erscheinung treffen will Die entgegengesetzte Ansicht würde dahin führen, daß es ein Leichtes wäre, die Bestimmungen des Gesetzes, welche das Interesse der öffentlichen Ordnung wie das der Gläu biger gleichmäßig berühren, zu umgehen und zu vereiteln » — Die dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, Genossenschaft rc. über dessen Geschäftsführung seitens der Generalversammlung erteilte Ent lastung ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 8. Februar 1894, nur insoweit wirksam, als die Geschäfts führung aus den der Generalversammlung gemachten Vorlagen erkenn bar gewesen ist. Wird später der Vorstand wegen eines durch seine Geschäftsführung verschuldeten Schadens in Anspruch genom men, so hat er seinen Einwand der Decharge durch den Nachweis, daß in der Generalversammlung neben dem allgemeinen Geschäfts bericht noch weitere Mitteilungen, welche jene angeblich schädigende Ge schäftsführung betrafen, Vorgelegen hätten, zu begründen. -Das Be rufungsgericht hat den von den Beklagten erhobenen Einwand der Decharge verworfen. Wenn es dabei von dem Rechtssatze ausgeht, daß die dem Vorstande über dessen Geschäftsführung seitens der Generalversammlung erteilte Entlastung nur insoweit wirksam sei, als die Geschäftsführung aus den der Generalversammlung gemachten Vorlagen erkennbar ge wesen sei, so befindet es sich im Einklänge mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Von diesem Gesichtspunkt aus verlangt es auch mit Recht von den Beklagten die Darlegung und den Nachweis, daß jene Voraussetzung vorliegend zutreffe.» — Die Veröffentlichung eines Rätsels oder eines Rebus in einer Zeitung mit der Ankündigung, daß jeder Einsendung einer Lösung ein bestimmter Geldbetrag beigefügt werden müsse und daß die Einsender verschiedene Gewinne erhallen sollen, fällt, nach einem Urteil des Reichsgerichts, 1. Strafsenats, vom 31. März 1891, unter die Strafbestimmung des tz 280 des Strafgesetzbuchs, betc. die Veranstaltung öffentlicher Ausspielungen ohne obrigkeitliche Erlaubnis. — N. hatte ein Scherzrebus in seiner Zeitung veröffentlicht, dessen Lösung das Wort -Einheitszeit« bildete. Dieser Veröffentlichung fügte N. die Ankündigung bei, die vier -besten» von den vierzig zuerst eingehenden richtigen Lösungen würden gewisse näher bezeichnete Gegen stände erhalten, der Einsender jeder weiteren Lösung, ob richtig oder nicht, erhalte einen Schmuckgegenstand; jeder Lösung feien aber 50 H in Briefmarken beizusügen N. wurde wegen Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung ohne obrigkeitliche Erlaubnis verurteilt, und die vom Verurteilten eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen, indem es begründend aüsführte: -Ein willkürliches Herausgreifen von Nummern aus dem Glücksrade durch Menschenhand steht den Veran staltungen gleich, die dem Zufall auf mechanischem Wege den Willen lassen. Wenn also der Angeklagte unter 40 gleichlautenden Lösungen vier auswählt, so übernimmt hierbei die Willkür die Rolle des Zufalls.» Mitverantwortlichkeit des Druckers bei Strafthaten der Presse. — Die Strafsache gegen den bekannten Anarchisten, Buch druckereibesitzer Werner in Berlin, die zu verschiedenen Erörterungen in der Presse Veranlassung gegeben hat, fand am 8. Juni vor dem II. Strafsenat des Reichsgericht- ihren Abschluß. Der Prozeß ist um deswillen von allgemeiner Bedeutung, weil es sich um die Frage handelte, inwieweit ein Drucker für den Inhalt der ohne sein Wissen in seiner Druckerei hergestellten Preßerzeugnisse verantwortlich gemacht werden kann. Es handelte sich um einen Artikel, der in Nr. 44 vom 28. Oktober v. I. der von Werner begründeten Wochenschrift -Der Socialist» erschienen ist. Werner hatte s. Z. die Herausgabe dieses Blattes der Preßkommifsion der anarchistischen Arbeiterpartei übertragen und sich ausdrücklich ausbedungen, daß er weder mit der Redaktion noch mit der Expedition irgendwie zu thun haben solle. Im Oktober v. I. war der Klempnergeselle Arthur Ellendt verantwortlicher Redakteur. Dieser nahm in die erwähnte Nummer ohne Vorwissen Werners einen von dem Schlossergesellen E. Brandt verfaßten Aufruf an
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