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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19371202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193712029
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19371202
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-12
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Die Gebühren sind dem Amerika-Institut gleich zeitig mit der Anmeldung und den Belegexem plaren zu übermitteln. Anmeldung und Belegexemplare sind also erst dann an das Amerika-Institut einzusenden, wenn der Antragsteller im Besitz der Devisengenehmi gung ist. Bei Anmeldung von mehrbändigen Werken sind diese Gebühren nur einmal zu zahlen, vorausgesetzt, daß sämtliche Bände an dem gleichen Tage erschienen sind und zusammen angemeldet werden. Scrienwcrke. 6. Serienwerke, die nur einen gemeinsamen Obertitel führen, jedoch inhaltlich nicht Zusammenhängen, haben auf diese Vergünstigung keinen Anspruch. Manuskripte. 7. Für Manuskripte (die nur für unveröffentlichte Büh nenwerke, unveröffentlichte musikalische Kompositionen, Vor träge und Ansprachen in Frage kommen) beträgt die Gebühr 1 Dollar und 3 Reichsmark. Veröffentlichte Bühnenwerke, selbst wenn sie den Vermerk »Den Bühnen gegenüber als Manuskript gedruckt» tragen, sind als veröffentlicht anzusehen und demgemäß zu behandeln. Zeitschriften. 8. Bei Zeitschriften ist, soweit nicht abgeschlossene Bände vorliegen, jede Nummer als Buch zu behandeln, d. h. für die Registrierung sind erforderlich: ein Belegexemplar mit Anmeldeformular sowie an Gebühren 2 Dollar und 2 Reichsmark für jede Nummer. Fortsetzungen. 8. Journal- und Zeitungsromane sowie fortlaufende Artikel können entweder in Fortsetzungen oder abgeschlossen nach Erscheinen angemeldet werden. Sie müssen bei jeder Fortsetzung den vorschriftsmäßigen Copyright-Vermerk tragen und in lückenlosen Lieferungen eingereicht wer den. Noch nicht veröffentlichte Werke dieser Art (auch Kor rekturfahnen, Umbrüche) sind von der Anmeldung ausge schlossen. Bei jeder Anmeldung ist auf dem Formular außer dem Titel des Werkes auch der Name der Zeitung oder Zeit schrift und das Erscheinungsdatum anzugeben. Es empfiehlt sich, die den zu schützenden Text enthaltenden Blätter ohne Beiwerk in einem Deckel zusammengeheftet einzusenden. Jede Anmeldung dieser Art kostet 2 Dollar und 3 Reichsmark. Übersetzungen. 10. Nach Artikel 6 des Gesetzes sind Übersetzungen als neue Werke anzusehen. Daher sind in jedem Fall Vor- und Zuname des Übersetzers sowie dessen Staatsangehörig keit anzugeben; denn nach letzterer richtet sich die Schutz fähigkeit des Werkes. Musikalien, Bühnenwerke. 11. Für veröffentlichte Musikalien oder Bühnenwerke gelten !m allgemeinen dieselben Bestimmungen wie für Bü cher. Bei elfteren ist besonders darauf hinzuweisen, daß alle in dem Werke genannten Mitarbeiter, z. B. Arrangeure, Textdichter usw., mit Vornamen und Staatsangehörigkeit auf dem Anmeldeformular zu vermerken sind. Von Kompositionen, die in verschiedener Bearbeitung, z. B. für Klavier, Großes Orchester u. a. erscheinen, muß jede Ausgabe für sich angemeldet werden. Musika lische Kompositionen, die im Handel einzeln erhältlich sind, können nicht zusammen als ein Opus angemeldet werden, sondern sind getrennt anzumelden. Gebühren je Anmeldung: 2 Dollar und 3 Reichsmark. Bei Neubearbeitung alter Musik ist der Anmeldung eine kurze Erklärung beizufügen über die Art und den Umfang der neugeleisteten Arbeit, auf die sich der Schutzanspruch gründet. Ein Hinweis auf Vorwort oder Einleitung des Werkes genügt nicht. (Vergleiche hierzu Nr. 14.) Kunstblätter. 12. Bei Anmeldung von Reproduktionen nach Kunst werken ist das Herstellungsverfahren aus dem Formular an zugeben. Bei Kunstblättern darf der gewöhnliche Copyright- Vermerk ersetzt werden durch ein von einem Kreis umgebe nes »6», das zusammen mit den unmittelbar daneben be findlichen Initialen, dem Monogramm oder sonstigen Fir menzeichen des Copyright-Inhabers in das Bild selbst ein gedruckt ist. Aber dann muß außerdem auf dem Rande oder auf der Rückseite der volle gesetzliche Name des Copyright- Inhabers angegeben sein. Dasselbe gilt für geographische Karten. Die Gebühren betragen für jedes Blatt 2 Dollar und 3 Reichsmark. Lithographien oder »photo-cngravings- (die Ausdrücke »lithographs and photo-engravings» sind im Copyright-Ge setz nicht definiert, und auch das Copyright-Amt lehnt es ab, eine bindende Bestimmung dieser Begriffe zu geben, erklärt sich aber bereit, in Zweifelsfällen die Argumente der An tragsteller zu berücksichtigen), die geschützt werden sollen, müssen ganz in den Vereinigten Staaten hergestellt sein, es sei denn, daß die wiedergegebenen Originale sich außerhalb der Vereinigten Staaten befinden und die betreffenden Drucke ein wissenschaftliches Werk illustrieren oder ein Kunstwerk reproduzieren. Der Umstand, daß der Original entwurf, nach dem ein solcher Druck angefertigt ist, sich außerhalb der Vereinigten Staaten befindet, ist für die Er werbung des Copyright belanglos, denn dies würde ja auf alle außerhalb der Vereinigten Staaten hergestellten Drucke zutresfen. Erneuerung. 13. Der Copyright-Schutz währt 28 Jahre von der ersten Veröffentlichung an; er kann um weitere 28 Jahre verlängert werden. Anträge auf Erneuerung oder Verlänge rung des Urheberschutzes werden vom Copyright-Amt nur während des letzten (28.) Jahres der Schutzfrist entgcgen- genommen, d. h. weder vor Ablauf des 27. Jahres noch nach Ablauf des 28. Jahres. Maßgebend ist das aus der ursprünglichen Copyright-Eintragung ersichtliche Datum der ersten Veröffentlichung. Es empfiehlt sich, Erneuerungs anträge möglichst frühzeitig im 28. Jahre der Schutzfrist zu stellen, da durch Beanstandung oder Rückfragen seitens des Copyright-Amtes häufig viel Zeit verlorengeht, wobei es Vorkommen kann, daß die gesetzlich bestimmte Zeitgrenze überschritten und mithin die Verlängerung der Schutzfrist unmöglich wird. Der Besitz des Copyright während der ersten, achtund- zwanzigjährigen Schutzfrist verleiht nicht ohne weiteres das Anrecht auf Copyright-Besitz auch während der zweiten Schutzfrist. Denn, abgesehen von wenigen besonderen Fällen, steht das Recht auf Erneuerung des Copyright nur dem Ur heber selbst zu, oder nach dessen Tode: der Witwe des Ur hebers oder dem Witwer der Urheberin, den Kindern, dem Testamentsvollstrecker oder dem nächsten Anverwandten, und zwar in der genannten Reihenfolge. Neuauflagen. 14. Neuauflagen, ganz gleich, ob eine frühere Auflage desselben Werkes bereits geschützt ist oder nicht, werden zum Copyright-Schutz nur dann eingetragen, wenn sie eine be trächtliche Menge neuen Materials enthalten. Darum ist der Anmeldung eine kurze, leichtverständliche Angabe beizu fügen, aus der hervorgeht, daß das neue Material von sol cher Art und Menge ist, daß es an sich genügen würde, einen Anspruch auf Copyright zu begründen. Es genügt nicht, ein fach anzugehen, das Werk sei »revidiert», -durchgesehen-, »berichtigt-, »umgearbeitet», »erweitert« oder ähnliches. Das Gesetz verweigert ausdrücklich das Copyright an dem Ori ginaltext aller derjenigen Werke, die vor dem 1. Juli 1909 erschienen und damals nicht geschützt worden sind. S6«i
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