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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1942
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- 1942-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1942
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Dr. Alexander Elster Verhältnis zum Autor beim Wechsel des Verlages i. Die Erkenntnis, daß das Verhältnis zwischen dem Autor (Verfasser, Künstler, Herausgeber) und dem Verleger seiner Werke ein Treue- und Vertrauensverhältnis sein soll und muß — wenn es wirklich fruchtbar im Interesse der größtmöglichen Wirksamkeit gerade der Werke werden söll —, diese Erkenntnis ist oft leichter als Grundsatz auszusprechen als praktisch durch zuführen, denn die Wirklichkeit kann mancherlei Schwierig keiten bereiten. Schon der häufig kritisierte § 28 des Verlags gesetzes, der den Übergang ganzer Verlage oder Verlagsteile auf einen Rechtsnachfolger ohne Befragung der Autoren gestattet (und gestatten muß), bringt einen Zwiespalt in jenen Treue gedanken. Denn wenn auch dieses Übertragungsrecht nur im Rahmen größerer Vorgänge, also nicht individualistisch gesehen individuell aufgefaßt, sodaß er sich als „verkauft“ oder „ver- wird, so wird es doch leicht von dem einzelnen betroffenen Autor schoben“ vorkommt und somit fragt, ob denn seine Treue (falls sie bei ihm vorhanden war) nur einseitig gewesen sein soll. Nun wäre aber eine solche Auffassung, wenn man sie generalisiert, abwegig. Die Erfahrung lehrt, daß es dem neuen Verleger, der die Werke sowie die Autoren gemeinsam übernimmt, sehr wohl ge lingen kann, in verhältnismäßig kurzer Zeit auch bei ihnen das Vertrauensverhältnis, das zur Treue führt, zu gewinnen. Zwar hat der Autor den Nachfolger seines bisherigen Verlegers nicht selbst gewählt und fühlt sich ihsofern in seiner Wahlfreiheit be hindert, aber er muß doch anerkennen, daß es sich dabei um all gemeine wirtschaftliche Vorgänge handelt, denen er sich mangels ganz triftiger Gegengründe zu fügen hat. Jedenfalls ist es seine Pflicht gegenüber seinem Werk, zunächst einmal den Versuch zu machen, auch mit dem neuen Verleger auszukommen; stellen sich triftige Gründe heraus, die diese Verbindung unzumutbar erscheinen lassen, so ist die Möglichkeit der Vertragslösung auf irgendeine Weise gegeben. Das kann der Fall sein, wenn An sehen, Wirkungsmöglichkeit und Geschäftsgebaren des neuen Verlegers ungünstig abstechen von der Gepflogenheit, auf die der Autor ein Recht zu haben glaubt — stechen sie vorteilhaft ab, so wird der Autor natürlich sehr zufrieden sein. Ein wichtiger Gesichtspunkt in solchen Fällen ist die Umgebung des Werkes, in die es bei dem neuen Verlage kommt, das heißt: ob es sich weiter in guter Gesellschaft anderer Werke befindet, die seinem Ansehen zuträglich ist. Das wird von vornherein bei Übergang eines ganzen Verlages oder einer ganzen Verlagsgruppe anzu nehmen sein, da ja die ganze, für den Fall wesentliche Um gebung mit übergegangen ist. Es kann jedoch durch die neue Umgebung etwas eintreten, was stört; so z. B., wenn der erwer bende Verlag, der selbst schon ein „Gesicht“ gehabt und mar kante Werke vorzuweisen hat, in diesen Werken Erscheinungen besitzt, die sich mit Erscheinungen des neuen Überganges nicht vertragen, sei es, daß sie in stark abweichender, etwa gar ent gegengesetzter Richtung liegen, sei es, daß sich ausgesprochene Konkurrenzwerke darunter befinden Letzteres pflegt von den Autoren als besonders wichtig ge nommen, ja als ein zureichender Grund für die Lösung ihres Werkes aus dem neuerwerbenden Verlag angesehen zu werden. Da tritt dann folgender Gedankengang in den Vordergrund: Der Autor meint, ebenso wie er nicht über den gleichen Gegen stand ein Konkurrenzwerk in einem anderen Verlage veröffent lichen dürfe, ebenso wenig dürfe der Verleger zwei Werke über den gleichen Gegenstand, die einander Konkurrenz machen kön nen, in seinem Verlage haben, pflegen und betreuen. Nun ist dies jedoch ein Trugschluß, den man freilich schwer dem Autor aus- reden kann. .Ein Trugschluß ist es nämlich insofern, als ja die beiden Konkurrenzwerke schon vorher nebeneinander bestanden haben und, wenn auch bei verschiedenen Verlegern, doch auf dem Markt schon immer miteinander in Wettbewerb standen. (Ganz anders liegt es natürlich, wenn der Verleger erst ein Kon kurrenzwerk neu schafft, doch das ist nicht der Gegenstand unse rer hier vorliegenden Frage.) Der Autor irrt nun darin, daß er die Funktion des Verlegers in solchem Fall, wo er beispielsweise „Müller, Lehrbuch der deutschen Sprache“ im Verlag bereits hatte und durch Übergang von Werken aus anderem Verlag „Schulde, Lehrbuch der deutschen Sprache“ mit übernahm, über schätzt. Nur von ferne kann der Autor eine Berechtigung für seine sorgende Beanstandung anführen, wenn nämlich wirklich der neue Verleger nun zu Gunsten seines alten Werkes von Mül ler das neue Werk von Schulde in den Hintergrund drängt, etwa zu Gunsten des anderen eingehen lassen will, indem er seinen Absatz vernachlässigt. Das kann eintreten, wenn ein schon zuvor ungleicher Konkurrenzkampf sich nun schneller auf die Seite des Stärkeren neigt und den Schwächeren rascher beiseite schiebt, als es vielleicht bei fortdauerndem Konkurrenzkampf der beiden Ver leger der Fall gewesen sein würde. Aber oft genug liegen die Dinge so, daß Müllers Buch und Schuldes Buch trotz des gleichen oder ähnlichen Gegenstandes besondere Funktionen zu erfüllen haben und mithin sehr wohl nebeneinander bestehen können; dann aber schadet die Vereinigung im selben Verlage gar nichts. Wenn der Verlag den beiden Werken nebeneinander eine Aufgabe zuerkennt — was er schon in seinem eigenen Interesse tun wird —, dann kann sogar die gleichzeitige Betreuung beiden von erhöhtem Nutzen sein. Wichtiger oftmals als diese Fragen sind für das Verhältnis des Verlegers zu seinen Autoren die persönlichen Beziehungen der leitenden Männer des Verlages, also derjenigen, die den Autorenverkehr in der Hand haben. Denn auch hier bestätigt sich die Erfahrung, daß neben dem Namen und Ruf eines Ver lages, und häufig stärker noch, das Vertrauen zu den Personen, mit denen der Autor es zu tun hat, ja sogar Sympathien und Formen des Verkehrs die wirkliche Stärkung des Treueverhält nisses ergeben. Dies ist es, was auch beim Übergang von Werken von einem Verlag in einen anderen, wenn der Autor keine Ge legenheit zur Wahl dabei hatte, sehr wesentlich ins Gewicht fällt. Es gilt dann, daß der Verleger die neuen Verbindungen, die er im ganzen übernahm, im einzelnen „erwirbt, um sie zu besten“, sodaß er sich das freundschaftliche Vertrauen gewinnt, wie es zu dauerndem Verständnis zu führen pflegt. Solche Gesichtspunkte tauchen auch auf, wenn leitende Per sonen aus einem Verlag ausscheiden, in einen anderen Verlag übergehen, sich selbständig machen oder dgl. Ihr Ausscheiden aus der bisherigen Firma kann zu schwierigen Situationen führen, wenn sich Autoren mehr an die Person als an die Firma gebun den oder zu ihr hingezogen fühlten, ja es kann sogar zu wett bewerbsrechtlichen Fragen führen, wie dies in einem jüngst vom Reichsgericht entschiedenen Fall bekannt geworden ist. Um diesen sehr interessanten Fall und seine gerichtliche Entscheidung rich tig beurteilen zu können, war der allgemeine Überblick, den wir hier zu geben versucht haben, nicht ohne Bedeutung. Der Fall selbst soll nun in seinen Hauptgedanken hier kurz besprochen werden. II. Wie verschieden solche Fälle rechtlich beurteilt werden kön nen, zeigt gerade das (im Gewerbl. Rechtsschutz und Urheber- 0 recht, 1941, Seite 170 ff. abgedruckte) Reichsgerichtsurteil vom 3. März 1941 über die Frage der „Sittenwidrigkeit des Handelns früherer geschäftsführender Gesellschafter und Angestellter eines Verlagsunternehmens durch Abschluß von Verlagsverträgen für eigene Rechnung mit Verfassern, mit denen sie wegen derselben Werke bereits namens der Gesellschaft verhandelt hatten“. Sie waren wegen Differenzen mit den anderen Gesellschaftern aus geschieden; die Gesellschaft klagte dann gegen die Ausgeschie denen. Die erste Instanz lohnte die Klage ab, die zweite gab der Klage statt, und das Reichsgericht urteilte noch anders. Es kam darauf an, zu entscheiden, ob eine Handlung wett bewerblicher Sittenwidrigkeit (Verstoß gegen §§ 1 und 17 des Nr. 95/96, Donnerstag, den 7. Mai 1942 95
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