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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1942
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- 1942-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1942
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Gesekes gegen den unlauteren Wettbewerb) vorliegt, wenn ein Inhaber oder Angestellter nach dem Ausscheiden aus einer Firma Verbindungen, die er während seiner Zugehörigkeit zu der Firma angeknüpft hat, für sich selbst verwertet. Die alte Frage, wie weit das im Dienst Erlernte und Erfahrene zu eigenem Vor teil nutzbar gemacht werden darf, steht hier zu schwierigem Kon flikt auf; denn Treue zu dem Unternehmen, dem man zugehört, auf der einen Seite und Freiheit des Fortkommens bei späterer von dem bisherigen Unternehmen losgelöster Arbeit werden immer leicht in Gegensatj geraten. Es ist unanständig, als Zu gehöriger eines Unternehmens diesem Konkurrenz zu machen oder gar Imponderabilien zu entwenden; aber es ist erlaubt, die persönlichen Errungenschaften nach Lösung des Verhältnisses nach Kräften zu nütjen. Man hat für diese Unterscheidung nach handfesten Merkmalen gesucht. Aber nur in dem „Wie“ des ganzen Zusammenhanges kann das Kriterium gefunden werden. Daher werden auch die voneinander abweichenden Beurteilun gen in den drei Instanzen des erwähnten Falles verständlich, und deshalb ist die sorgsam abgewogene Stellungnahme des Reichs gerichts so besonders aufschlußreich. Das Reichsgericht betont als Grundsa^, daß die Ausgeschie denen ..nicht gehindert waren, die Kenntnis geschäftlicher Vor gänge im Betriebe der Firma, die sie während ihrer Tätigkeit bei dieser auf redliche Weise erlangt hatten, nach ihrem Ausscheiden zu ihrem eigenen Nu^en zu verwerten, mochten sie damit auch der früheren Firma Abbruch tun. Sie konnten dieser, mangels eines ihnen vertraglich auferlegten Wettbewerbsverbots für die Zeit nach Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen zu der früheren Firma, als Wettbewerber gegenübertreten, die in ihrer geschäftlichen Betätigung durch eine aus ihrer früheren Tätig keit herzuleitende Rücksichtnahme grundsätjlich nicht beschränkt waren. Eine solche Beschränkung läßt sich insbesondere auch nicht aus dem Gedanken einer besonderen Treuepflicht folgern. Waren die Ausgeschiedenen zuvor verpflichtet, das Wohl der Firma zu fördern und alles zu unterlassen, was ihr abträglich sein konnte, so ergaben sich hieraus doch keineswegs ohne wei teres auch Obliegenheiten für die Zeit nach Beendigung des Gesellschafts- und Dienstverhältnisses“ . . . „Das schließt frei lich nicht aus, daß die eigennütyige Verwertung früher erlangter Kenntnisse zum Nachteil dessen, in dessen Betrieb sie erworben worden sind, im Einzelfalle den guten Sitten des Wettbewerbes zuwiderläuft. Besondere Umstände können ergeben, daß die Ausnutjung auch redlich erworbener Kenntnisse nicht bloße Folge einer ordnungsmäßigen geschäftlichen Betätigung ist, sondern darauf abzielt, außerhalb der Regeln des freien Wett bewerbs den Mitbewerber mit seinen eigenen Waffen zu schla gen und dadurch in Nachteil zu setzen. In solchen Fällen eröffnet § 1 UWG. dem Verlebten auch über den Rahmen des in § 17 UWG. gewährten Schußes gegen Geheimnisverrat hinaus einen Weg, sich bereits eingetretener oder drohender Beeinträchtigung zu erwehren. Dabei bedarf es für die Frage, ob das beanstan dete Verhalten dem für seine sittliche Wertung maßgebenden gesunden Volksempfinden entspricht, einer Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts.“ Man ersieht aus diesen Sätjen nicht nur die grundsä^lichen Richtlinien, sondern auch die praktische Schwierigkeit ihrer An wendung, sodaß man auch versteht, daß die Vorinstanz zu einer Verurteilung des Verhaltens der ausgeschiedenen Konkurrenten gelangte. So ist man versucht, dieses vom Reichsgericht aus gesprochene Einerseits-Andererseits unsicher zu finden und in dem Wettstreit zwischen Zugehörigkeitstreue und Eigenrecht sich keineswegs zur Klarheit durchzuringen. In Ordnung kommt das alles doch nur, wenn das Wie, d. h. die Berücksichtigung eben des gesamten Sachverhalts, die Waagschale auf eine Seite zieht. Bei diesem Abwägen betont nun das Reichsgericht einen Gedanken, dem wirkliche Kraft, einen Zweifelsfall zu entschei den, innewohnt, den Gedanken nämlich, ob die betreffenden Autoren, deren Werke die Ausgeschiedenen zu sich herüber gezogen haben, persönliche Beziehungen mehr zu diesen Aus geschiedenen als, zu den sonstigen Inhabern der Firma hatten und suchten! Das ist der gleiche Grundgedanke, den ich bei der Auslegung und Anwendung des § 17 UWG. — vgl. meinen Kommentar zum Wettbewerbsgesetj — aussprach, indem ich als Kriterium für erlaubte „Geheimnis-“ und Wertemitnahme an gab, wem das Geheimnis oder der Wert persönlich zugehörte, von wem das Geheimnis oder der Wert erarbeitet war, also von dem hernach Ausgeschiedenen selbst oder von anderen in der Firma. Denn darin liegt ein Arbeits- und somit ein Wahrheits- grundsat}. So kommt neben den Gesichtspunkten, ob die Verein barungen mit den betreffenden Autoren noch im Schwebe zustand oder schon abgeschlossen waren und ob die Ausgeschie denen zureichende Gründe für ihre Trennung von der Firma hatten, als wichtigster Gesichtspunkt eben der, wem persönlich die Verbindung mit den Autoren eigentlich zugehörte. Diesen wirklich wichtigen und gerechten Gesichtspunkt spricht das Reichsgericht wie folgt aus: „Es ist von Bedeutung, daß sich die Verfasser gerade durch die Tätigkeit der später Ausgeschiedenen veranlaßt gesehen hatten, ihre Verbindung mit der Firma fort- zuse^en, und daß sie Wert darauf legten, die Beziehungen zu ihnen auf jeden Fall aufrechtzuerhalten. Der Zeuge B. hat angegeben, für ihn seien allein die persönlichen Beziehungen zu den später Ausgeschiedenen der Grund gewesen, weshalb er sein Werk in ihrem Verlag habe erscheinen lassen. Deren Per sönlichkeiten seien für ihn maßgebend gewesen, nicht die von ihnen vertretene Verlagsfirma.“ Sie glaubten mithin gerade bei dem gleichen Verleger zu bleiben, als sie mit den Ausgeschie denen mitgingen. Bei dem Wesen des Verlagsgeschäfts, das auf persönlichem Vertrauen beruhen muß, kommt diesem auch vom Reichsgericht hervorgehobenen Gedanken eine allgemeinere Bedeutung zu, natürlich nur für Beziehungen, bei denen ein Verlagswerk im Werden ist; ist ein Verlagsvertrag geschlossen oder sind son stige bindende Zusagen gegeben, so gehört das Werk unstreitig nur der Firma, und zwar für alle Auflagen. Kommt es zu per sönlichen Differenzen und zum Ausscheiden, dann können jene Tatsachen — selbstverständlich in den Grenzen, die Anstand und Treue ziehen und nie verlassen werden dürfen — nicht übersehen werden. Und damit schließt sich der Kreis zu den grundsätjlichen Darlegungen, von denen wir ausgingen bei der Erörterung des Verhältnisses zum Autor bei jedem Wechsel des Verlages. In verlagsreclitlichen Dingen kann man am aller wenigsten formalistisch urteilen; man muß in jedem Fall dem ethischen Wesen der Dinge und der Beziehungen auf den Grund gehen, um das Rechte zu treffen — in der praktischen Arbeit sowohl wie in der rechtlichen Entscheidung. Geschäftszeichen (Signets) v. Ladenbuchhandlungen sollen als Musterbeispiele in der neuen Auflage von „Paschke- Rath, Lehrbuch des Deutschen Buchhandels II“ gezeigt werden. Es wird deshalb höflich gebeten, Briefbogen oder Postkarten mit solchen Geschäftszeichen an Buchhändler Friedrich Reinecke in Magdeburg, Breiter Weg 135, schnellstens einzusenden. Personalnachrichten Am 1. Mai feierte Herr Verlagsbuchhändlcr Ridiard Frensdi in Firma G. Müller-Mann’sche Verlagsbuchhandlung in Leipzig sein fünfzigjähriges Berufsjubiläum. Todesfälle: Am 24. April nach kurzer schwerer Krankheit im cinundvierzig- sten Lebensjahr Buchhändler Ernst Krause, Inhaber der Firma Hans Dallmeyer, Akademische Buchhandlung in Greifswald; ferner am gleichen Tag nach vollendetem sechzigsten Lebensjahr Vcrlagsvertre- ter Rudolf G. Müller in Hamburg, der über fünfundzwanzig Jahre den Verlag Hesse & Becker beim Sortiment vertreten hat Hauptschriftleiter: Dr. Hellmuth La ngenbucher, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v. Kommerstädt, Leipzig. — Verantw. Anzeigen leiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des B ö r s e n v e r e in « der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C i, Gerichtsweg 26, Postschliellfach 274/75. - Druck: Ernst Hedrich Nachf., Leipzig C 1, Hospitalstraße na—13. . *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 10 gültigl 96 Nr. 95/96, Donnerstag, den 7. Mai 1942
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