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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1938
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- 1938-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1938
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die Entlassung für unberechtigt und verlangte Bezahlung nach dem Tarifvertrag. Für die Entscheidung des Reichsarbeits gerichts (23. Febr. 1938, Höchst!. Rechtspr. 1938, 736) handelte cs sich im wesentlichen darum, ob die Arbeit dieses Vertreters als eine kaufmännische anzusehen war und mithin nach dem Tarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten des gesamten Groß- und Einzelhandels einschließlich des Buchhandels zu be zahlen war. Die Ausführungen des Reichsarbeitsgerichts, die also für den Buchhandel hier weithin von Interesse sind, besag ten u. a.: Die Eingliederung der vertretenen Firma in die Reichsprcssekammcr nehmen ihr nicht das Wesen eines Handels unternehmens. -Kaufmännisch beschäftigt ist der Angestellte dann, wenn seine Tätigkeit dem Warenverkauf dient und nicht rein mechanischer Art ist, sondern gewisse kaufmännische Kennt nisse und Fähigkeiten erfordert. Dabei ist die Verkehrsausfassung zu berücksichtigen, die als wesentliches Merkmal der kaufmänni schen Tätigkeit das überwiegen der geistigen Arbeit über die körperliche ansieht« ... »Die Erfüllung der sachlich und kauf männisch anzusprechenden Arbeit setzt die persönliche Eignung durch Berufsausbildung, natürliche Befähigung oder selbstge wonnene Übung voraus« ... »Wöchentliche Abrechnung und Kassenfllhrung sind nicht an sich ein Merkmal der kaufmänni schen Dienstleistung. Sie können ohne alle kaufmännischen Fach kenntnisse, ohne Übung und Unterweisung vorgenommen wer den, wenn Art und Umfang des Waren- und Geidvcrkehrs sich in engsten Grenzen hält und dadurch auch die Gegenüberstellung des Zu- und Abgangs der empfangenen Waren in der Abrech nung nur eine einfache Ausschreibung ohne wesentliche geistige Tätigkeit erfordert« ... »Es ist also vor allem Art und Umfang der Warenabgabe zu untersuchen und zu erwägen, ob sie eine Verkaufstätigkeit so einfacher Art war, daß sie fast mechanisch vor sich gehen konnte, keine besondere Anspannung oder Auf merksamkeit und keinerlei wirkliche geistige Anstrengung er forderte und daher von jedem verständigen Menschen ohne vorangegangene Ausbildung, ohne Fachkenntnisse und auch nur ohne längere Übung vorgenommen werden konnte (RAG., 16, 157). Aus Menge und Verschiedenheit der anzubietenden Waren, größerer oder geringerer Selbständigkeit der Ausgestaltung des Verkaufs, dem Grad der Abhängigkeit der Verkaufsergebnisse von der händlerischen Gewandtheit des Angestellten und ähn lichen Kennzeichen konnte sich dann erst ergeben, -ob es sich darüber hinaus um eine Dienstleistung handelt, die es recht fertigt, den Angestellten als kaufmännische Verkaufskraft, wenn guch einfacher Art im Sinne des § 5 Gruppe L TarO. an zusehen.» Kausmännische Dienste grundsätzlich gegen Entgelt Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 22. Februar 1938 (Höchstrichterl. Rechtspr. 1938, 672) ausgesprochen, daß 8 354 HGB. aus der »allgemein bekannten Verkehrssitte fußt, daß ein Kaufmann anderen nicht umsonst Dienste leistet und daß dies jeder weiß oder wissen muß, der in geschäftliche Be ziehungen zu ihm tritt (RGZ. 122, 232). Nimmt also jemand die Dienste eines Kaufmanns an, obwohl er weiß oder sich sagen muß, daß dieser aus solchen Dienstleistungen Geschäfte macht und einen Erwerb zieht, so kann er sich nicht darauf berufen, daß kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und jenem begründet sei«. Konkurrenzgeschäft in Häusern desselben Vermieters Wie das Kammergericht in einem Urteil vom 22. Dezember 1937 (Höchstrichterl. Rechtspr. 1938, 580) ausgesprochen hat, hat der Mieter von Gewerberaum keinen Anspruch schlechthin darauf, daß der Vermieter in einem ihm gehörigen Nachbar hause ihm jeden Wettbewerb fernhalte. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus dem besonders ausgesprochenen Vertrags zweck, z. B. bei Überlassung der Geschäftsräume für einen bestimm ten Betrieb, aus 88 242, 157 BGB., d. h. also den Paragraphen über die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben herleiten. Die Verpflichtung des Vermieters zum Wettbewerbsschutz seiner Mieter besteht danach insoweit, als es sich um ganz gleichartige Betriebe handelt, die sich zumindest in ihren Hauptartikeln fühl baren Wettbewerb machen. Das wäre gewiß mit Treu und Glauben in der Anwendung und Auslegung des Mietvertrages nicht vereinbar. Aber von einem unzulässigen Wettbewerb könne man dann nicht mehr sprechen, sagt das Gericht, wenn der störende Betrieb Waren als Nebenartikel vertreibt, die für den anderen Betrieb ebenfalls Nebenartikel darstellen. Maßgebend sei, ob die beiden Geschäftsbetriebe !m Verkehr als verschieden artig oder als gleichartig gewertet werden. Anspruch aus Weihnachtsgratifikation Die Frage, ob freiwillig gezahlte Weihnachtsgratifikation bei Wiederholung zu einer Pflichtleistung werde, hat das Reichs arbeitsgericht mit einer Entscheidung v. 23. Februar 1938 (Höchstrichterl. Rechtspr. 1938, 732) erneut und besonders ein gehend beantwortet. -Es ist ständige Rechtsprechung-, heißt es dort, »daß durch wiederholte Bezahlung einer Weihnachtsgrati fikation ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung die stillschweigende Vereinbarung einer Leistungspflicht zustande kommen kann (RAG. 15, 38; 18, 62/63, 158). Ob schon eine zweijährige Übung einen Anspruch begründet, hängt von den Umständen des Falles ab. In der Regel wird die zweimalige Zahlung noch nicht ohne weiteres als Übung angesehen werden und noch weniger daraus der endgültige Verpflichtungswille hergeleitet werden können.« Es müßten also besondere Gründe dargetan werden, die die Auffassung, es liege die Absicht zu dauernder verpflichtender Wiederholung vor, begründen. Auch kann diese etwa aufgekommene Auffassung durch einseitige Er klärung beseitigt werden, wenn nicht ausreichende Gründe dafür vorliegen, daß in der Tat schon ein Rechtsanspruch entstanden war. Es ist -nach den Umständen des Falles« und nach Treu und Glauben zu entscheiden, ob ein einmaliger Verzicht auf Widerspruch gegen die Bestreitung der Rechtsverbindlichkeit sie vernichtete, nicht nur die wiederholte stillschweigende Entgegen nahme der Vorbehaltserklärung wie in RAG. 15, 39. Freilich sind die Umstände ganz besonders sorgfältig zu erwägen, ehe ein Verzichtswille der Angestellten unterstellt werden kann.» Pflichtexemplar-Gesetz in Mecklenburg Im Regierungsblatt >sür Mecklenburg Nr. 30 vom 25. Juni 1938 verkündet der Reichsstatthalter in Mecklenburg das nachstehende, vom Staatsministerium beschlossene »Gesetz über die Abgabe von Frei stücken der Druckwerke an die Universitäts bibliothek in Rostock und die Landes bibliotHek in Schwerin vom 17. Juni 1938«. § 1 Von jedem Druckwerk, das innerhalb des Landes Mecklenburg erscheint, hat der Verleger je ein Stück unentgeltlich sowie porto- und bestellgeldsrei an die Universitätsbibliothek Rostock und an die Landesbibliothek Schwerin abzuliefern. Die gleiche Pflicht liegt bei Druckwerken, bie innerhalb des Landes Mecklenburg gedruckt werden aber außerhalb Mecklenburgs erscheinen oder nicht im ordentlichen Buchhandel verbreitet werden, dem Drucker ob. Erscheint ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben, ober wird ein Druckwerk in verschiedenen Ausstattungen gedruckt, so ist je ein Stück der besten und vollständigsten Ausgabe oder Ausstattung ab zuliefern. Handelt es sich jedoch dabei um eine besonders kostspielige, nur in geringer Stückzahl erschienene oder gedruckte Luxusausgabe oder Luxusausstattung, so genügt die Ablieferung je eines Freistückes der gewöhnlichen Ausgabe oder Ausstattung, falls diese ebenso voll ständig ist. Die Freistücke sind in dem Einband zu liefern, der für den all gemeinen Vertrieb bestimmt ist, ungebunden dagegen nur, wenn das Druckwerk ausschließlich in dieser Form vertrieben wird. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines Stückes erstreckt sich auch auf Neuauflagen und Neudrucke. Bei unveränderten Neuauflagen oder Neudrucken können die Direktoren der Universitäts-Bibliothek Rostock und der Landesbibliot-Hsk Schwerin auf Antrag oder von sich aus auf die Ablieferung verzichten. 542 Nr. 163 Dienstag, den 6. Juli 1938
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