Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19380702
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193807027
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19380702
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-07
- Tag1938-07-02
- Monat1938-07
- Jahr1938
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 151 (Oi. 73) Leipzig, Sonnabend den 2. Juli 1938 105.Jahrgang Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Vertrag mit der Vereeniging ter bevordering van de belangen des Boekhandels, Amsterdam Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig hat am ig. Juni igz8 mit der Vereeniging ter bevordering van de belangen des Boekhandels den im Anschluß an diese Bekanntmachung veröffentlichten Vertrag über den gegenseitigen Schutz der Ladenpreise abgeschlossen. In Ausführung dieses Vertrags ordne ich auf Grund des z i Abschnitt c) Ziffer 2 und des 8 4 Ziffer z-; der Satzung des Börsenvereins folgendes an: 1. Die Verleger und Buchhändler sind verpflichtet, verlagsneue Bücher, Zeitschriften, Atlanten, Landkarten, Schulwand karten, Schulwandbilder und Globen an die in Holland mit Ausnahme der Kolonien ansässigen Buchhändler und Wiederver käufer sowie an das Publikum nur unter den im § 1 des Vertrages mit der Vereeniging ter bevordering van de belangen des Boekhandels angegebenen Bedingungen zu liefern.*) 2. Holländische Buchhändler und Wiederverkäufer, von denen die auf Grund des § 1 des Vertrags angeforderte Ver pflichtung nicht unterschrieben wird oder von denen bekannt ist, daß sie die festgesetzten Ladenpreise unterbieten, sind der Ge schäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu melden. Sie dürfen überhaupt nicht oder nur mit wesentlich ver mindertem Rabatt beliefert werden. Ein besonderer buchhändlerischer Umrechnungsschlüssel beim Verkauf deutscher Werke ans Publikum besteht in Holland nicht. z. Für Musikalien wird ein besonderer Vertrag abgeschlossen. Hierüber finden zur Zeit Verhandlungen mit der Ver eeniging statt. 4. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins wird sobald als möglich das Muster des Reverses, wie er nach § i-> des Ver trages vorgeschrieben ist, veröffentlichen und nähere Ausführungen zur Durchführung des Revcrsverfahrens geben. Leipzig, den 28. Juni igzL Baur, Vorsteher * Vertrag Die Vereeniging ter bevordering van de belangen des Boek handels, Amsterdam, und der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Leipzig, vereinbaren zum gegenseitigen Schutz des Ladenpreises für die in ihrem Gebiete erscheinenden folgenden Gegenstände des Buch handels Bücher, Zeitschriften, Atlanten, Landkarten, Schulwandkarten, Schulwandbilder und Globen: 8 k I. Die beiden Verbände verpflichten ihre Mitglieder und die von ihnen anerkannten Buchhändler a) an die Buchhändler des anderen Landes die oben genann ten Gegenstände des Buchhandels, falls sie verlagsneu sind, nur unter der durch Revers zu sichernden Bedin gung zu liefern, daß diese die vom Verleger festgesetzten Ladenpreise einhallen und bei Weiterlieferung an andere Händler auch von diesen sich die Einhaltung zusichern lassen, soweit nicht die buchhändlerischen Verkaussbestim- mungen des Bezugslandes Ausnahmen gestatten; d) an das Publikum im anderen Lande die oben genannten Gegenstände des Buchhandels, falls sic vcrlagsneu sind, nur unter Einhaltung der vom Verleger festgesetzten La denpreise zu liefern, soweit nicht die buchhündlerischen, vom Verband des Bezugslandes erlassenen Verkaufs bestimmungen Ausnahmen zulassen. An wissenschaftliche Bibliotheken und andere Stellen darf Rabatt gegeben werden, sofern dies den von den beiderseitigen Verbänden für ihr Land erlassenen Ver- knufsbestimmungen entspricht. Die vertragschließenden Verbände stellen Listen derjenigen Stellen auf, die mit Nachlaß beliefert werden dürfen, halten diese Listen dauernd auf dem laufenden und stellen sic sich gegenseitig zu. Sie sind den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2. Die Anwendung besonderer buchhändlerischer llmrech- nnngsschlüssel in Abweichung von den Tageskursen ist nur zu lässig, wenn diese buchhändlerischen Umrechnungsschlüsscl zwi schen den vertragschließenden Verbänden vereinbart sind. Die Exporteure des anderen Vertragslandes sind nicht zur Anwendung des Umrechnungsschlüssels verpflichtet. Die Umrech nung bei ihren Lieferungen erfolgt zum Tageskurs. 8 2 über die Buchhändler des Einfuhrlandes, die sich entweder den Vertragsparteien oder den Lieferanten gegenüber weigern, eine Verpflichtung über Einhaltung der Ladenpreise nach 8 I *> Die gegenwärtig in Holland gültigen Vcrkaussbestlmmungen sind auszugsweise ln der Kartei von vr. Heß -Das Verkehrs- und Verkaufsrecht des deutschen Buchhandels» Teil II Abschnitt 12 verSssentlicht. Änderungen werden jeweils bekanntgegcben. Nr. 101 Sonnabend, den 2. Juli 1838 52lt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder