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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1926
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- 1926-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1926
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- Deutsch
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.>? 256, 2. November 1926. Redaktioneller Teil. Dieser Vertrag ist nach fünfjährigen Verhandlungen ver abredet worden zwischen den Herren: Rechtsanwalt Hans Kodlin und Maler und Illustrator Otto Marcus für den Reichswirtschaftsverband bildender Künstler, vr. Gustav Kirstein für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler, Robert Voigtländer für den Deutschen Verleger- Verein, Ern st Schnitze und Günther Werckmei st er für die Vereinigung der Kunstverleger, Julius W. Meißner sür den Verband Deutscher Stein druckereibesitzer, vr. Karl Christiansen und Hugo Loening für die Arbeitsgemeinschaft der Berlegerverbände für Plastik. Hierüber ist eine Urkunde ausgenommen, die in zwei Ausfer tigungen eigenhändig von den vorstehend Genannten unterzeichnet worden ist. Die förmliche Vollziehung durch die zuständigen Organe der vertragschließenden Verbände soll dergestalt stattfinden, daß der Reichswirtschaftsverband bildender Künstler den Verbänden unter 2—9, die Verbände unter 2—9 dem Reichswirtschaftsverband bil dender Künstler in eingeschriebenen Briefen ihre Zustimmung kundgeben. Berlin, den 22. Juni 1926. Entstehung, Inhalt und Anwendung der Richtlinien. Von Robert Voigtländer. 1. Verlaus der Verhandlungen. Am 1. April 1921 trat der Reichswirtschaftsverband bildender Künstler an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler heran mit dem Vorschlag, gemeinsam den im Jahre 1906 im damaligen Rcichsamt des Innern gescheiterten Versuch zu erneuern, ein Kunstverlagsrecht zu schaffen in der Form eines gemeinsam der Reichsregierung zu unterbreitenden Gesetz-Entwurfes. Der Börsenverein nahm den Vorschlag an unter der Bedingung, daß insbesondere der Deutsche Vcrlegerverein, die Vereinigung der Kunstverleger, die graphischen Kunstanstalten und die Unternehmer plastischer Vervielfältigungen beteiligt würden. Die Verhandlun gen begannen am 29. September 1921 auf der Grundlage eines von dem Reichswirtschaftsverband vorgelegten Gesetzentwurfs über Verlagsrecht an Werken der bildenden Künste; sie wurden am 21. Oktober und 2. Dezember 1921 fortgesetzt. Das genügte, um klar erkennen zu lassen, daß aus dieser Grundlage eine für das praktische Leben brauchbare Einigung nicht zu erreichen sei, aus denselben Gründen, die 1906 zur Zurückziehung des Regicrungs- entwurses geführt hatten. Ohne klare Unterscheidung des eigent lichen Verlagsrechts mit der Pflicht des Verlegers zur Verviel fältigung und Verbreitung und der noch weitergehcnden, oft voll ständigen Übertragung des Urheberrechts ohne jene Pflicht war nichts Brauchbares zu schaffen. Am 13. Oktober 1922 einigte man sich, die Verhandlungen sortzusetzen auf der veränderten Grund lage, daß zu trennen sei: Berlagsvertrag, Abtretung des unbeschränkten oder beschränkten Urheber rechts, Erteilung einer Erlaubnis, Kommis sionsverlags-Vertrag. Einen Entwurf dieses Inhalts legten die Vertreter der Verlegerverbände der Gegenpartei am II. Dezember 1922 vor. Zu einer mündlichen Verhandlung kam es erst am 10. und 11. Oktober 1924, wobei der um Vermittlung gebetene Ministerialrat im Reichsjustizministerium, jetzige Reichs- gerichtsrat Herr vr. Conze den Vorsitz führte. Die Gegensätze er schienen anfangs abermals unüberbrückbar. Um nicht ganz ergeb nislos auseinandcrzugehcn, beriet man versuchsweise zunächst nur die das Verlagsrecht an Werken der freien Kunst betr. Paragra phen und einigte sich so ziemlich, aber nicht über die grundsätzliche ISO« Frage des Auslagcbegriffs, der zwar im Buchverlag, nicht aber im Kunstverlag bisher Verkehrssitte war, dies wegen der Verkehrsnot wendigkeit, von der stets unveränderlichen Druckform häufig die Abzüge nur nach Bedarf herzustellen. Die Verhandlungen ruhten nun, bis durch Brief vom 26. Fe bruar 1926 die Berlegerverbände sich zur Wiederaufnahme bereit erklärten unter der Voraussetzung, daß zur Entscheidung von Streitigkeiten Schiedsgerichte gebildet werden, und daß man den zu vereinbarenden »Richtlinien- eine Bewährungs- frist von 5 Jahren sichere, innerhalb deren beide Parteien sich verpflichteten, die Schaffung eines Verlags gesetzes nicht zu be treiben. Dagegen stellten die Verlegerverbände hinsichtlich des Auflagebcgrisss Entgegenkommen in Aussicht. Auf Grund dieses Briefes einigte man sich in einer Vorbe sprechung am 28. Mai und einer Vollsitzung am 22. Juni 1926 in Berlin endgültig über die »Richtlinien-, wie sie vorstehend nach erfolgter Zustimmung aller zuständigen Organe der beteiligten Verbände bekanntgemacht worden sind. Indessen kam die Einigung nur zustande, indem die Vertreter der Verleger darauf verzichteten, in den Richtlinien ihre Rechtsanschauung über die Unterscheidung von Werken freier und angewandter Kunst durchzusetzcn. Sie nahmen aber diese Unterscheidung ausdrücklich als notwendige und weiterbe- stehcnde Verkehrssitte In Anspruch. Die Gegenseite gab zu, daß an Werken der angewandten Kunst weitgehend das Urheberrecht un beschränkt übertragen werden könne. Ob aber dies der Fall sei, sei nicht durch die Richtlinien, sondern nach dem Einzelver- tragc und im Zweifel durch den Richter zu entscheiden. Den Ver tretern der Unlernehmerverbände erschien es nicht richtig, an die sem einen Punkte die Verhandlungen scheitern zu lassen, nachdem im übrigen volle Einigung endlich erzielt war. Sie glaubten, das Weitere der Rechtsentwicklung und der Verkchrssitte überlassen zu dürfen. 2. Vom Inhalt und von der Anwendung der Richtlinien. Die Bestimmungen über den eigentlichen Verlagsvcr- trag sind soweit als möglich, oft wörtlich, dem Gesetz über das Verlagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst entnom men. Die Unterschiede sind begründet in dem Wesensuntcrschied der Vcrviclfältigungsart: Schriftwerke von beweglichem Schrift satz, Nnderungsbedürsnis bei neuen Auslagen — Werke der bilden den Kunst von festen Druckformen, an denen Änderungen in ddr Regel unnötig oder unmöglich sind. Vervielfältigung und Verbreitung sind die wesentlichen Pflich ten des Verlegers, ohne die der Vertrag kein Berlagsvertrag ist. Zahlung einer Vergütung ist verlagsrechtlich nicht erforderlich, wenn auch tat sächlich fast stets Voraussetzung. Der im Kunstverlag bisher nicht üblich gewesene Begriff der »Auslage- ist, wie erwähnt, nach langen Verhandlungen in Anlehnung an das Verlagsrecht an Schriftwerken aus diesem übernommen worden. In der schließlich vereinbarten ^ Form erschienen die Bestimmungen des 8 3 als mit den Belangen des Kunstverlags vereinbar. Um aber allen Unklarheiten in den Einzelverträgcn vorzubeugen, ist in einer besonderen vereinbarten Anmerkung auf die Wichtigkeit hin gewiesen worden, fortan in jedem Bcrlagsvertrage die Bestim mungen über Auflagen und über Zahl der Abzüge dem besonde ren Falle gemäß genau zu fassen. Die Richtlinien lassen volle Freiheit, entweder über unbe schränkte Übertragung des gesamten Urheberrechts Verträge zu schließen (88 36—41) oder nur über das Verlagsrecht (ZZ 1—35), oder über eine einfache Abdruckerlaubnis (KZ 42—46) oder über Kommissionsverlag (88 47—51). Es stehen also vier Rechts- formcn zur Wahl. . Bei jenen drei ersten wird in der Regel ent scheidend sein, ob der Verleger sich mit der Erlaubnis begnügen kann oder ob er glaubt, für Erwerb weiterer Rechte eine höhere Vergütung bewilligen zu können. Die besonderen vcrlagsrechtlichen Verhältnisse der Zei tungen und Zeitschriften sind in einem eigenen Para graphen (8 35) behandelt; daneben ist jede andere Abmachung möglich.
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