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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1926
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- 1926-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1926
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Zeitpunkte abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzulrelen, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliesert worden ist. Der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen. Der Bestimmung einer Frist bedarf cs nicht, wenn die recht zeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Ur heber verweigert wird, oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers ge rechtfertigt wird. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt. Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzuges des Urhebers dem Verleger zustehendcn Rechte nicht berührt. LitVG 8 30 8 27. Die Vorschriften des 8 26 finden entsprechende Anwendung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Be schaffenheit ist. Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Urheber zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des im Z 26 vorge sehenen Rücktrittsrcchtes den Anspruch aus Schadenersatz wogen Nichterfüllung geltend machen. LitVG ß St 8 28. Wird 'das Werk nicht vertragsmäßig verviel fältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Urhebers die Vorschriften des 8 26 entsprechende Anwendung. LitVG 8 32 8 29. GehtdasWerk nach der Aushändigung an den Verleger durch Zufall unter, so behält der Urheber unbeschadet etwaiger we-idergehender Ansprüche den Anspruch aus die Vergütung. Im übrigen werden beide Teile von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Aushändigung steht es gleich, wenn der Verleger in Ver zug der Annahme kommt. LitVG 8 »S 8 30- Stirbt der Urheber vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ei» Teil des Werkes dem Verleger bereits abgeliesert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Teiles den Vertrag durch eine dem Erben des Urhebers gegen über abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten. Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des in Abs. l bezeichneten Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Vertrages erklärt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes infolge eines sonstigen nicht von dem Urheber zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. LitVG 8 St 8 3l. Bis zum Beginn der Vervielfältigung ist der Urheber berechtigt, von dem Berlagsvertrag« zurück zutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschluß des Vertrages nicht vorauszusehcn waren und den Urheber bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Erklärt der Urheber auf Grund der Vorschrift des Abs. I den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersatz der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. LitVG 8 S5 8 32. Wird über das Vermögen des Verlegers 'der Konkurs er öffnet, so finden die Vorschriften des § 17 der Konkursordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung bes Verfahrens abgeliefert worden tvar. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Ver trages, so tritt, wenn er die Rechte >d«s Verlegers auf einen ande ren überträgt, dieser anstelle der Konkursmasse in die sich aus dem Vertragsverhältnisse ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse hastet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflich- 1304 tungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürg«, der auf die Einrede der Voransilage verzichtet hat. Wird 'das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Urhebers gegen die Masse sicherzuftellen. War zurzeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Verviel fältigung noch nicht begonnen, so kann der Urheber vom Ver trage zurücktreten. LitVG 8 SK 8 33. Auf das in den 88 26, 31, 32 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vor schriften der 88 346—336 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre chende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstan des, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht fertigten Bereicherung. LitVG 8 37 8 34. Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrage erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Teil abgeliesert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag teilweise auf rechterhalten bleibt. Es begründet keinen Unterschied, ob der Rück tritt aus Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt. Im Ztveifel bleibt 'der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge oder auf frühere Abteilungen des Werkes erstreckt. Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Ur heber einen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Ver trag in anderer Weise rückgängig wird. LitVG 8 38 8 3b. Erscheinen in einer Zeitung, einer Zeitschrift oder in einein sonstigen periodischen Sammelwerke Abbildungen nach Werken der bildenden Kunst, so ist 'der Verleger in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Vervielfältigungen nicht beschränkt. Wird eine Abbildung von schnell abnehmender einmaliger Bedeutung nicht unverzüglich oder eine Abbildung anderer Art nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung an den Ver leger veröffentlicht, so kann der Urheber das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Anspruch auf die Ver gütung bleibt unberührt. Erscheinen in einem Berlage mehrere Zeitungen oder Zeit schriften, so ist mangels anderer Abrede der Verleger nicht berech tigt, die Abbildung in einer anderen als in 'der vereinbarten oder den Umständen nach gemeinten Zeitung oder Zeitschrift und in dieser auch nur in einer Nummer zu vervielfältigen. Erscheint die Abbildung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so hat der Verleger dem Urheber fünf Abzüge der die Abbildung enthaltenden Seite zu liefern. Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Urheber Vervielfältigungen zum Kleinhändlerpreise zu über lassen. LitVG 88 41-4« II. Von der Übertragung des Urheberrechts. 8 36. Die Übertragung des Urheberrechts ganz oder teilweise versteht sich mangels anderer Vereinbarung auf seine jeweilige gesetzliche Dauer und ist vom Urheber nicht kündbar. Der Urheber leistet dem Erwerber Gewähr für das über tragene Recht und dessen Ausschließlichkeit anderen gegenüber. 8 37. Der Erwerber ist zur unbeschränkten wirtschaft lichen Verwertung des Urheberrechtes berechtigt; er ist zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Er schuldet dem Urheber lediglich die vereinbarte, mangels Ver einbarung eine angemessene Vergütung.
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