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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1941
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- 1941-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1941
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- Deutsch
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Bezug überschritten, so ist der Kriegszuschlag nur von diesem zusätz lichen Einkommen, nicht aber von den lausenden Bezügen einzube halten. Diese Regelung gilt erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 1941 enden, also bei Lohnzahlungen vom 1. April 1941 an. Um für alle Lohnempfänger gleiche Verhältnisse zu schaffen, sind die abzuziehendcn Beträge in der Lohnsteuertabelle durch 26 teilbar, das ist die durchschnittliche Zahl der Arbeitstage eines Monats. Bei der Frage, ob der Arbeitslohn die Freigrenze übersteigt, ist der sonstige Bezug bei Monatslohnempfängern voll anzusetzcn, bei Wochenlohnempfängern dagegen nur mit "Z?« und bei Tageslohnempfängern mit Dadurch werden hier die Wochen- und Tageslohnempfänger den Monatslohnempfängern steuerlich gleichgestellt. (Erlast vom 20. Februar 1941, Neichssteuerblatt Seite 187.) Anpassung der Wchrstcucr an die Kriegsverhältnisse Der Erlast des Neichsfinanzministers vom 4. März 1941 (Neichs steuerblatt Seite 219) hebt die beiden vorläufigen Erlasse zur An passung der Wehrsteuer an die Kriegsverhältnisse aus und ordnet folgendes an: Die Wehrsteuerpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf den Stichtag der Personenstandsaufnahme folgt, an dem die end gültige Entscheidung über die Nichteinberusung zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht vorliegt. Die Kriegsmusterungs- cntscheidungcn weichen zum Teil davon ab. Sie führen nur dann zur Wehrsteuerpflicht, wenn sie lauten: g. v. Heimat, Ersatzreserve II — (garnisonverwendungsfähig Heimat), a. v. Heimat oder Feld, Ersatzreserve II — (arbeitsverwendungsfähig), a. v. u. — (arbeits verwendungsunfähig, kriegsunbrauchbar). Andere Kriegsmusterungs entscheidungen begründen keine Wehrsteuerpflicht. Beruht die Wehrsteuerplicht auf einer Friedensmusterungsent- schcidung, so bleibt sie bestehen, auch wenn der Pflichtige später eine Kriegsmusterungsentscheidung erhält, die nicht zur Wehrsteuerpflicht führen würde. Wird ein Wehr steuerpflichtiger zum Wehr dienst ein berufen, so wird die Wehrsteuer für die Dauer seiner Dienstleistung nicht erhoben,. Nach der Entlassung fällt sie weg, wenn der Wehrsteuerpflichtige eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Wehrdienstleistung von insgesamt mehr als drei Monaten oder neunzig Tagen, einschließlich eines etwa im Frieden abgeleisteten Wehrdienstes, b) Verwundung oder Beschädigung durch feindliche Wasfenein- wirkung bei der Ableistung des Wehrdienstes oder e) Auszeichnung mit dem Eisernen Kreuz oder mit dem Kriegs verdienstkreuz bei Ableistung des Wehrdienstes. Wurden insgesamt mindestens zwei Jahre Wehrdienst geleistet, so gilt die Befreiung vom Beginn der Wehrsteuerpflicht an. Bei weniger Wchrdienstzeit tritt die Befreiung mit Beginn des Kalender jahres ein, in dem eine der Voraussetzungen erfüllt worden ist. Einberufene Wehrsteuerpflichtige, die die Voraussetzungen zur Befreiilng bei der Veranlagung noch nicht erfüllen, sind gemäß dem Verhältnis zur Wehrsteuer zu veranlagen, in dem die Zahl der Ka lendertage des im veranlagten Kalenderjahr geleisteten Wehrdienstes zu 360 steht. Bei Gefolgschaftsmitgliedern ist während ihrer Wehrdienstlcistung keine Wehrsteuer einzubchalten und abzuführcn. Wird der Arbeitnehmer aus dem Wehrdienst entlassen, ohne die Vor aussetzungen zur Befreiung zu erfüllen, ist wieder Wehrsteuer ein zubehalten und abzufllhren. Wird er nach den gegebenen Richtlinien wehr steuerfrei, so sind die Eintragungen auf der Lohnsteuer karte über die Wehrsteuer ohne Bedeutung. Der Unternehmer kann aber die Vorlage einer Bescheinigung verlangen, daß Wehrsteuer nicht einzubehalten ist. Diese Bescheinigung erteilt das Finanzamt auf Antrag des Wehrsteuerpflichtigeu. Nach diesen Bestimmungen zuviel gezahlte Wehrsteuer ist zu er statten oder auszugleichen. Erstattung erfolgt auch, wenn der Wehr steuerpflichtige während der Ableistung des Wehrdienstes verstorben ist, empfangsberechtigt sind dann seine Erben. Zum Wehrdienst im Sinne des Gesetzes gehört: 1. Dienst bei einem der drei Wehrmachtsteile, auch Arbeitsdienst, der bei der Wehr macht eingesetzt ist, 2. Dienst bei der früheren Landespolizei und der frühereit K-Verfllgungstruppe, 3. bei der ii-Vcrfügungsdivision, 4. bei der ü-Totenkopfdivision, 5. bei der -Polizeidivision, 6. auf den -Junkerschulen. Bürgcrstcuer der zur Wehrmacht Einberufenen In einem längeren Erlast vom 12. März 1941 (Neichssteuerblatt Seite 217) klärt der Neichsfinanzminister Zweifel über die Erhebung der Bürgersteuer bei Wchrmachtsangehörigen. Für die Buchhandels betriebe, von denen Gefolgschaftsangehörige eingezogen worden sind, ist besonders folgender Hinweis wichtig: Die Wehrpflichtigen, die zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, zu kurzfristiger Ausbildung oder zu Übungen der Wehrmacht einberufen sind, ebenso die aus dem Beurlaubtenverhältnis Einberufenen wie die als Freiwillige in die Wehrmacht Eingetretenen sind nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgersteuergesetzes zur Bürgersteuer heranzuziehen. Ihnen gegenüber ist also die Gemeinde erhebungsbcrechtigt, in der diese Angehörigen der Wehrmacht am Stichtag der Personenstandsauf nahme, am 10. Oktober, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent halt hatten. Abführung der für mehrere Ortskrankenkassen bestimmten Beiträge an eine Zentralstelle Zur Vereinfachung der Beitragsberechnung, des Bcitragsabzugs und der Beitragsabführung in der Kranken- und Arbeitslosenver sicherung bestimmt der Neichsarbeitsminister (Erlast vom 24. Febru ar 1941, Reichsarbeitsblatt Nr. 8, I, Seite 130): Betriebe und Ver waltungen, die in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen Gesolg- schaftsmitgliedcr beschäftigen, aber die Löhne von einer Zentralstelle aus auszahlen, können beim Neichsverband der Ortskrankenkasscn beantragen, daß sie die Beiträge an diesen oder an eine seiner Landes- geschäftsstcllen abführen. In diesen Fällen gilt der wirkliche Arbeitsverdienst als Grund lohn. Auf Verlangen wird der Berechnung der Beiträge ein einheit licher Beitragssatz zugrundegelcgt und für mindestens drei Monate im voraus festgesetzt. Das Nähere wird zwischen dem Neichsverband der Ortskrankenkassen und dem Betrieb oder der Verwaltung verein bart. Die Rechte der Versicherten bleiben unberührt. Die Regelung gilt vorläufig bis zum 31. März 1942. Die totale Kriegsocrpflichtung der Wirtschaft In der kriegsverpflichietcn Wirtschaft steht die Preissenkung an erster Stelle. Ist diese aber nicht durchgeführt worden und sind im Vergleich zu einem normalen Friedensjahr seit 1. September 1939 höhere Gewinne entstanden, dann ist der Mehrgewinn unaufgefordert abguführen. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die Frie densjahre, die bereits überhöhten Gewinn ausweisen, nicht zum Ver gleich genommen werden können. Das ist der Grundgedanke der Richtlinien«, die der Preiskommissar für die Gewinnabschöpfung in der Industrie gegeben hat. Sie sind in allen größeren Tageszei tungen wörtlich abgedruckt, sodast hier der Hinweis darauf genügen mag. Wenn die Richtlinien zunächst auch nur für die Industrie er lassen worden sind, so gelten sie doch für jede wirtschaftliche Betäti gung, denn der Kampf um unsere völkische Gemeinschaft und deren Bestand verpflichtet jedes Glied der deutschen Wirtschaft, ohne Aus nahme und ohne Freigrenze. Werden die Übergewinne nicht unaufgefordert abgeführt, so ist bei einer Nachprüfung mit deren Einziehung und mit Strafen zu rechnen. ReichSrccht in den eingegliederten Ostgebieten In den eingegliederten Ostgebieten werden die zuletzt am 30. September 1940 verlängerten Verjährungsfristen für Rück griffsansprüche im Wechsel- und Scheckrecht um weitere neun Monate, jedenfalls aber bis zum 15. Januar 1942, verlängert. Die Verjährung der Rückgriffsansprüche aus einem auf Zloty lauten den Wechsel wird über den 31. Dezember 1940 hinaus bis zum 31. Dezember 1941 gehemmt. (Verordnung vom 13. März 1941, RGBl. I, Seite 130.) Die Vorschriften auf dem Gebiet des Städtebaues, der Landbeschaffung, des Kleinsiedlungs- und Kleingartenwesens, sowie die des Wohnungswesens, im gan zen 37 Gesetze und Verordnungen, gelten ab 18. März 1941 in den eingegliederten Ostgebieten. (Verordnung vom 4. März 1941, RGBl. I, Seite 131 ff.) — Die Deutsche Lebensmittelgesetzge bung mit sechzehn Gesetzen und Verordnungen tritt am 1. Juli 1941 in Kraft. (Verordnung vom 12. März 1941, RGBl. I, Seite 127.) Stuttgart wirbt für seine Büchereien Mit sechzehn standortsfesten Büchereien, die insgesamt fast 75 000 Bände zählen, hat die Stadt Stuttgart ein Büchereinetz eingerichtet, das für das kulturelle Kriegsleben Deutschlands vorbildlich ist. Mit ten im Kriege unternahmen diese Büchereien eine grostangelegtc, eindrucksvolle Werbearbeit, um jedermann die kulturpolitische Wirk samkeit der öffentlichen Büchereien vorzufllhren. Die Werbung setzte im Oktober 1940 mit der »Woche des Deutschen Buches« schlagartig ein und wird nun bis in das Frühjahr des laufenden Jahres hinein in stetem Wechsel der Mittel bald in diesem, bald in jenem Stadt bezirk durchgeführt. An vierhundert Anschlagsäulen im Gebiet Grost-Stuttgarts er schien ein Plakat, für das ein stadtbekannter Zeichnerhumorist ein Schwarzweißbild gefertigt hatte, das der heiter beschaulichen Ge- Nr. 71, Dienstag, den 26. März liUI 111
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