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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1941
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1941-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1941
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt für den Deutschen Vuchbandel Rr. 49 sR. 17) Leipzig, Donnerstag den 27, Februar 1941 108. Jahrgang Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Preisauszeichnung und Preisstop im Antiquariat Die Vorschriften über Preisauszeichnung gelten selbstver ständlich auch für antiquarische Werke, Vor allem gilt sür diese auch der Preisstop, Es ist strafbar, antiquarische Werke — etwa weil die Nachfrage jetzt gestiegen ist — ohne besondere Geneh migung des Reichskommissars für die Preisbildung im Preise zu erhöhen. Der Reichskommissar für die Preisbildung kündigt, woraus wir auftragsgemäß besonders Hinweisen, gegen solche Ver stöße strengste Strafen an, B?i Kontrollen durch Polizeiorgane ist festgestellt worden, daß auch im Sortiment die Vorschriften der Verordnung über Preisauszeichnung nicht allenthalben befolgt werden, und es sind schon in einzelnen Fällen Strafen verhängt worden. Damit jeder Sortimenter sich genau unterrichten kann, veröffentlichen wir nachstehend nochmals den Aufsatz »Die Preisauszeichnung im Sortiment« aus dem Börsenblatt vom 30, Januar 1941, Der Verlag könnte die Verpflichtung zum Anbringen von Preisschildern erleichtern, wenn er für jedes neu erschienene oder neu aufgelegte Werk ein Lesezeichen mitliefern würde, das am oberen und möglichst auch am unteren Ende den Preis des Buches deutlich ausgedruckt trägt, Leipzig, den 27, Februar 1941, Or. Heß Die Preisauszeichnung im Sortiment (Wiederholung aus Nr, 25) Zur Unterrichtung des Buchhandels über die Anwendung der Verordnung über Preisauszeichnung vom 18, November 1940 in Verbindung mit dem Runderlaß des Reichskommissars sür die Preisbildung sRfPr,) Nr, 3/41 vom 30, Dezember 1940 und gleichzeitig zur Beantwortung zahlreicher Anfragen, die bei der Geschäftsstelle bereits eingegangen sind, bringen wir das Schreiben des RsPr, zur Kenntnis, in welchem er zu verschie denen von uns angeschnittenen Zweifelsfragen Stellung nimmt: »RsPr, A-23-28I/41 An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Aus die Eingabe vom 20, Jan, 41 V 7/1, WL, 14, Nb. VI 8/3. Betr,: Verordnung über Preisauszeichnung vom 16, Novem ber 1940, Die in meinem Runderlaß 3/41 vom 30, Dezember 1940 getroffene Entscheidung, wonach zu den Waren, die dem Haus halt dienen, auch Bücher gehören, soweit sie nicht nur wissen schaftlichen oder Lehrzwecken dienen, ist rechtsverbindlich. Bei verwaltungsmäßigen Vorschriften der Art, wie die Preisaus zeichnungs-Verordnung sie enthält, muß es als das alleinige Recht des Gesetzgebers angesehen werden, seinen Vorschriften den Inhalt zu geben, den er ihnen bei Abfassung des Gesetzes zugedacht hatte, Wille des Gesetzgebers ist es, daß zu den Waren, die dem Haushalt dienen, nicht nur die sogenannten Haushaltswaren gehören, sondern, wie mein RE, 3/41 deut lich erkennen läßt, auch alles, was zur Führung eines geord neten Haushalts nötig ist, einschließlich alles dessen, was der Wohnkultur dient. Ebenso wie Hausmusikinstrumente, Bilder und Zimmerschmuck jeder Art in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, gehören hierzu auch Bücher allgemeiner Art, d, h, alle Bücher, die nicht nur wissenschaftlichen oder Lehrzwecken dienen. Gerade das deutsche Buch, das im Gegen satz zu ausländischen Büchern fast durchweg in dauerhaften und teilweise sehr kostbaren und künstlerisch wertvollen Ein bänden zum Verkauf gelangt, ist nicht dazu bestimmt, aus gelesen und fortgeworfen zu werden, sondern wird als dauern des Gut überwiegend dem Bücherbestand der einzelnen Haus haltungen eingereiht, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um große Büchereien oder nur um eine bescheidene kleine Haus bücherei handelt. Auch die von den interessierten Kreisen ge förderten Bestrebungen, an denen der Börsenverein der Deut schen Buchhändler ja ständig wesentlichen Anteil nimmt, die Schaffung von Hausbüchereien in den Volkskreisen zu ver anlassen, die bisher noch nicht so sehr Wert aus einen eigenen Bücherbestand legten, zeigen deutlich, daß die Bücher allge meiner Art zu dem dauernden Bestand geordneter Haushal tungen zählen müssen. Zu Ihren übrigen Ausführungen bemerke ich, daß die in K 2 Nr. 2 der Preisauszeichnungs-Verordnung von mir zuge lassene Wahlmöglichkeit der Art der Auszeichnung dem Sorti ment keinesfalls eine besondere Belastung bringt, da die in dem Sortiment schon immer übliche Preisauszeichnung des einzelnen Buches durch Beschriftung als zulässige Auszeich nungsart vorgesehen ist. Die Preisauszeichnung auf der inne ren Deckelseite kann somit ruhig beibehalten werden. Eine Be schriftung des Umschlages wird nicht verlangt. Soweit in den Buchhandlungen Bücher aus Sammlun gen und Reihen mit einheitlichen Preisen vorrätig gehalten werden, genügt es nach K 2 Nr, 2 der Verordnung, wenn an dem Behältnis, wozu auch die Regale gehören, für jede Sammlung mit einheitlichem Preis ein einziges Preisschild angebracht wird. Auch hierdurch wird dem Sortimenter keine wesentliche Belastung auferlegt, zumal vielfach schon heute die Regale mit solchen Reihenbüchern ein derartiges Preisschild aufwcisen. Neu wird die Preisauszeichnung von Sortimentsbuch handlungen sonst praktisch lediglich für die in den Schau fenstern und Schaukästen ausgestellten Bücher verlangt. Auch hier ist bisher bereits in vielen Buchhandlungen schon die An bringung eines Preisschildes an den ausgestellten Büchern durchgesührt worden. Diese Art der Preisauszeichnung durch Anbringung eines Preisschildes wird durch die neue Preis auszeichnungs-Verordnung jetzt zwingende Pflicht, Innerhalb des Ladens brauchen die auf den Berkaufs- ständen, z, B, dem Ladentisch ausgelegten Bücher nur mit der Auszeichnung nach K 2 Nr, 2, d, h, mit einer Preisbeschrif tung, versehen zu sein. Wenn Waren auf Tischen ausgelegt werden, um dem Käufer das Suchen und dem Verkäufer das Anbieten zu erleichtern, was bei Büchern immer zutrifft, so sind diese Waren nicht im Sinne der Verordnung ausgestellt. Die Anbringung eines Preisschildes bei diesen Büchern ist also nicht erforderlich. Dagegen müssen als sichtbar ausgestellt die Bücher gelten, die innerhalb des Ladens einzeln in Vitrinen oder zum Zwecke besonderer Sichtbarmachung ausstellungsmäßig auf besonde ren Tischen ausgelegt werden. Letzteres ist z, B, der Fall, «s
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