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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1942
- Strukturtyp
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- 1942-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1942
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- Deutsch
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Als innerhalb des Elsaß erschienen od§r gedruckt gelten auch solche Druckwerke, die bei einem Verleger erschienen oder bei einem Drucker gedruckt sind, der innerhalb des Landes nur eine Zweig niederlassung hat. § 3 Von der Ablieferungspflicht befreit sind: Druckwerke, die nur dem Verkehr, dem innerdienstlichen Gebrauch von Behörden, dem häuslichen cdet geselligen Leben oder gewerblichen Zwecken dienen, ferner Schreibalmanache, Notizkalender, Wandkalender, Heimat- und Kunstkalender in Abreißblättern, soweit sie nicht statistisches Ma terial und Bilder aus dem Elsaß enthalten. § 4 Die Freistücke sind innerhalb einer Woche nach Beginn der Ver breitung des Druckwerkes, wenn aber eine Verbreitung nicht statt finden soll, innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung des Druckes abzuliefern Jeder Sendung sind zwei gleichlautende Listen beizufügen, in denen der Titel des Werkes, der Verfasser und der Verleger oder Drucker angegeben ist; eine der beiden Listen geht als Empfangsbestätigung an den Absender zurück. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche in fortlaufenden Stücken erscheinende Druckwerke sind der Oberrheinischen Landesbibliothek in derselben Weise wie den privaten Beziehern zu übermitteln, und zwar neben der Hauptausgabe auch die Bezirks- und Nebenaus gaben. § 5 Die Verpflichtung zur Ablieferung von Freistücken ist eine den Verlegern und Druckern obliegende öffentliche Abgabe, die im Ver waltungswege erzwungen werden kann. Außerdem hat die Oberrheinische Landesbibliothek bei Nicht erfüllung der Verpflichtung nach vergeblicher Mahnung das Recht, das Druckwerk, von dem Freistücke zu liefern sind, käuflich zu er werben und die Kosten von dem verpflichteten Verleger oder Drucker im Verwaltungswege einzuzichen. § 6 Zu Beginn jedes Kalenderjahres haben die in dieser Verord nung genannten Verpflichteten ein Verzeichnis der von ihnen im vorangegangenen Jahre verlegten oder hergestelltcn oder heraus gegebenen Druckwerke mit genauen Angaben über Verfasser, Titel, Ausgabetermin und Preis der Oberrheinischen Landesbibliothek ein zureichen. § 7 Die Oberstadtkommissare und die Landkommissare haben der Oberrheinischen Landesbibliothek ein Verzeichnis der in ihrem Dienstbereich gemeldeten Buch- und Steindruckereien zur Verfügung zu stellen und die künftigen Ab- und Zugänge jeweils anzuzeigen. § 8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 6 die ser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. § 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft mit der Maßgabe, daß die Ablieferungspflicht im Sinne dieser Verordnung rückwirkend für alle Druckerzeugnisse gilt die seit dem 1. September 1939 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Elsaß erschienen sind. Derartige Pflichtstücke sind binnen 8 Wochen vom Inkrafttreten dieser Verordnung an abzuliefern. § 10 Die Abteilung Erziehung, Unterricht und Volksbildung des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß ist mit dem Vollzug dieser Verord nung beauftragt. Straßburg, den 21. Januar 1942 Der Chef der Zivilverwaltung im Elsaß Robert Wagner, Gauleiter und Reichsstatthalter Verkehrsnachrichten Gebtfhrenvergünstigung für Postsendungen beurlaubter Wehr- machtangehöriger In weiten Kreisen besteht noch immer Unklarheit über die Ge bührenvergünstigungen für Postsendungen beurlaubter Wehrmacht angehöriger. Privatpersonen, auch Behörden, müssen Postsendungen an einen in die Heimat beurlaubten Wehrmachtangehörigen frei machen, weil nach den im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht erlassenen Bestimmungen Postsendungen an Wehr machtangehörige in der Privatwohnung nicht die Gebührenvergün stigungen der Feldpost genießen. Sendungen von beurlaubten Wehr machtangehörigen an nicht feldpostberechtigte Empfänger müssen mit dem Abdruck des Dienst- oder Briefstcmpels einer militärischen Dienststelle versehen sein, wenn sie unter den Gebührenvergünsti gungen der Feldpost befördert werden sollen. Die Urlauber müssen also solche Sendungen bei einer militärischen Dienststelle (Kom mandantur usw.) einliefern. Allgemeiner Postdienst mit dem Gebiet des Generalpostkommis sars Ukraine Von sogleich an wird der allgemeine Postdienst zwischen dem Reich (auch Protektorat Böhmen und Mähren, Elsaß, Lothringen, Luxemburg) und dem Generalgouvernement einerseits und dem Ge biet des Generalpostkommissars Ukraine anderseits in beiden Richtun gen im Rahmen der Deutschen Dienstpost Ukraine aufgenommen. Zuge lassen sind, und zwar für die Inlandsgebühren, gewöhnliche und einge schriebene Postkarten, gewöhnliche und eingeschriebene Briefe bis 250 g. Alle Briefsendungen müssen den Vermerk „Ukraine“, ferner die vollständige Absenderangabe tragen und am Schalter eingeliefert werden, wobei die Gebühren nicht durch Aufkleben von Postwert zeichen, sondern in bar zu entrichten sind. Der Vermerk „Frei durch Ablösung“ oder Sonderbehandlung wie Eilzustellung usw. ist unzu lässig. In Orten mit Dienstpostamt oder Poststelle werden die Sen dungen zugestellt. Auf Sendungen nach Orten ohne Dienstpostamt muß mit dem Zusatj „über“ das Dienstpostamt angegeben werden, bei dem die Sendung abgeholt werden wird. Alle Sendungen unter liegen den Vorschriften über den Nachrichtenverkehr mit dem Aus land und werden von der Auslandsbriefprüfstelle geprüft. Nichtzu- gelassene Sendungen werden unter keinen Umständen befördert, son dern dem Absender zurückgegeben. Postpaket- und Postanweisungsdienst mit dem Bezirk Bialystok Vom 1. April 1942 an gelten im Bezirk Bialystok sowie zwischen diesem Gebiet und dem übrigen Reichspostgebiet mit Elsaß, Lothrin gen, Luxemburg, dem Protektorat Böhmen und Mähren und dem Ge neralgouvernement die innerdeutschen Postgebühren. Die Vorschriften über die Gebührenvergünstigung für Paketsendungen zwischen Ost preußen und dem übrigen Reich finden auf den Paketpostdienst mit dem Bezirk Bialystok keine Anwendung. Von demselben Tage an werden das Höchstgewicht der Pakete von 5 kg auf 20 kg heraufge- setyt und der Postgutdienst im Bezirk Bialystok sowie zwischen die sem Bezirk und den oben bezeichnten Gebieten, ausgenommen Ge neralgouvernement, aufgenommen. Wieder Paketdienst nach Finnland, Norwegen und Schweden Mit der Wiederaufnahme des Fahrschiffverkehrs auf den Linien Saßnitj—Trellcborg und Warnemünde—Gjedser können auch wieder Postpakete nach Finnland und Schweden zur Beförderung angenom men werden. Gleichzeitig werden Pakete nach Norwegen zur Beförde rung über Schweden oder Dänemark und Schweden wieder zugelassen. Luftpostzeitungen nach Spanien Je^t sind Luftpostzeitungen nach allen Postorten Spaniens zu gelassen. Personalnachrichten Der Führer hat Herrn Richard Kupfer in Lugano anläßlich sei nes fünfzigjährigen Berufsjubiläums für seine Verdienste für das Deutschtum im Auslande den Orden für deutsche Volkspflege über reichen lassen. Herr Richard Kupfer hat sich in mehr als vierzig jähriger Tätigkeit als Mitgründer und späterer Alleinbesi^er der be kannten Reisebuchhandlung seines Namens, vormals Sperling & Kup fer in Mailand und Lugano, in besonderer Weise für den Großabsatj des guten deutschen Buches bemüht. Am 1. April feierte Buchhändler Benno Kandier in Berlin sein fünfzigjähriges Berufsjubiläum. Am 2. November d. J. kann der Ju bilar noch das vierzigjährige Inhaberjubiläum feiern. Todesfälle: am 10. März an den Folgen eines Schlaganfalles im einundsieb zigsten Lebensjahr der Buchhändler und Verleger Siegfried Persdi- mann in Würzburg; am 8. April im zweiundsiebzigsten Lebensjahr Herr Carl Heinrich in Dresden, Seniorchef der Buchdruckerei und des Verlags C. Heinrich. Hauptschriftleiter: Dr. Hellmuth Langenbucher, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v. Kommerstädt, Leipzig. — Verantw. Anzeigen leiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C i, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/75. — Druck: Ernst Hedrich Nachf., Leipzig C 1, Ilospitalstraße 11 a—13. *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 10 gültig! 80 Nr. 80/81, Sonnabend, den 18. April 1942
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