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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1942
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 18 (R. 5) Leipzig, Sonnabend den 24. Januar 1942 109. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Bekanntmachung des Präsidenten der Reichs schrifttumskammer Belr.: Durchführung meiner Anordnung über den Einzelhandel mit Schrifttum i. d. F. vom 26. März 1941 (Bek. der RSK. Nr. 134, V. B. vom 24.4.41). — Neben gewerblicher Einzel handel mit Volksschulbüchern und allgemeinem verlagsneuen Schrifttum bis zum Ladenpreis von 50 Pfg. Im Hinblick auf die Auswirkung des Krieges auf sämtliche Gewerbezweige sehe ich im allgemeinen von der Überprüfung der Anträge auf Zulassung zum nebengewerblichen Einzel handel mit verlagsneuem Schrifttum bis zu 50 Pfg. sowie mit Volksschulbüchern bis auf weiteres ab. Ich berechtige hierdurch die Einzelhandelsgeschäfte, die diese Schrifttumsgruppen vom Verlag oder Großbuchhandel bisher bezogen haben, ihre Tätigkeit entsprechend den bestehen den Lieferungsmöglichkeiten weiter auszuüben. Zur gegebenen Zeit werde ich bestimmen, wann der Ein zelhandel mit verlagsneuem Schrifttum bis zu 50 Pfg. sowie mit Volksschulbüchern nur durch Personen ausgeübt werden darf, die buchhändlerische Mitglieder meiner Kammer sind oder von mir eine entsprechende Ausnaßmegenehmigung erhalten haben. Ich werde dann durch entsprechende Verlautbarungen im Völkischen Beobachter und in der Fachpresse die am Einzel handel mit obengenannten Schrifttumsgruppen interessierten Personen auffordern, sich erneut mit meiner Dienststelle in Leipzig in Verbindung zu se^en. Jedoch muß ich mir Vorbehal ten, bei besonderem Anlaß über mir bereits jet}t vorliegende Anträge schon vorher eine Einzelentscheidung zu treffen. Berlin/Leipzig, den 20. Januar 1942 I. V. gez.: Baur Mitteilung des Verlags des Börsenblattes Inhaltsverzeichnis vom Textteil des Börsenblattes 1941 Das Inhaltsverzeichnis vom Textteil des Börsenblattes 1941 wird Anfang Februar fertiggestellt sein. Das Verzeichnis wird auch in diesem Jahre der Gesamtauflage des Börsenblattes nicht beigelegt, sondern nur auf besondere Bestellung ausgelie fert. Wir bitten die Firmen, die das Inhaltsverzeichnis zu er halten wünschen, den dieser Nummer beiliegenden Bestellzettel ausgefüllt einzusenden. Da die Auflage am 2. Februar fest gesetzt werden muß, können nur solche Bestellungen berücksich tigt werden, die bis zu diesem Tage beim Verlag des Börsen vereins eingegangen sind, (^) Leipzig, den 22. Januar 1942 gez.: Dr. Heß Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1941 Zur Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1941 ist am 7. Dezember 1941 eine neue Durchführungsverordnung er lassen worden (RGBl. I, S. 751 ff.), die neben zahlreichen Ände rungen vor allem auch Verbesserungen für den Steuerzahler bringt. Folgende Punkte seien herausgegriffen: Das Wirtschaftsjahr der gewerblichen Unternehmen wird auf einen Zeitraum von 12 Monaten festgelegt. Ein Wirt schaftsjahr von weniger als 12 Monaten ist künftig nur noch möglich, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird, oder 2. ein Steuerpflichtiger seine regelmäßigen Abschlüsse von einem bestimmten Tag auf einen anderen bestimmten Tag ver legt. Die Bewertungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter ist nur gestattet, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dafür und die Absetjung für die Abnutzung auf einem besonde ren Konto ausgewiesen werden. Der Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt künftig min destens RM 200.— (bisher RM 180.—). Er ist von Amts wegen abzusetjen bei 1. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt, Pension), 2. Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn diese Einnahmen jährlich RM 1 500.— nicht übersteigen und das Gesamteinkommen nach Abzug des Pauschbetrages nicht über RM 3 000.— hinausgeht, 3. bei wiederkehrenden Bezügen aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Ver mögens, wenn diese Einnahmen jährlich RM 3 000.— nicht übersteigen. Bestand die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalen derjahres, beträgt der Pauschbetrag für jeden vollen Monat der Steuerpflicht RM 15.—. Der Pauschbetrag für Sonderausgaben wird ebenfalls von mindestens RM 180.— auf mindestens RM 200.— erhöht. Be stand die Steuerpflicht nur für einzelne Monate, entfällt auf jeden Monat ein Pauschbetrag von RM 15.—. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einnahmen der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb nicht mehr den Einkünften des Ehemannes zugerechnet. Der Betrieb ist dem Ehemann fremd, wenn er ihm nicht gehört und er auch nicht maßgeblich daran beteiligt ist; leitender Angestellter kann er sein. Durch den Wegfall der Zusammenveranlagung der Ehegatten in diesem Falle tritt eine beachtliche steuerliche Entlastung ein, die sich zugunsten der Arbeitsaufnahme von Ehefrauen auswirken wird. Außergewöhnliche Belastungen: Wenn für einen Steuer pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleichen Verhältnissen und wenn diese Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähig keit wesentlich beeinträchtigen, liegen außergewöhnliche Be lastungen vor. Die Belastung ist zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sitt lichen Gründen nicht entziehen kann. Die bisherigen Grenzen der außergewöhnlichen Belastungen sind wesentlich herabgese^t worden. Eine außergewöhnliche Belastung ist je^t gegeben, wenn die Ausgaben folgende Hundertsä^e übersteigen: bei einem Einkommen von 'RM bei einem Steuerpflichtigen der Steuer gruppe I Steuer gruppe II oder III Steuergru Kindcrerm 1 oder 2 Personen jpe IV bei iüigung für 3 oder mehr Personen höchstens 3 000 6 5 3 1 mehr als 3000 bis 6000 7 6 4 2 „ „ 6000 „ 12000 8 7 5 3 „ „ 12 000 „ 25000 9 8 6 4 „ „ 25000 „ 50 000 10 9 7 5 „ „ 50000 11 10 8 6 Nr. 18, Sonnabend, den 24. Januar 1942 17
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