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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1938
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 122 (R. 6V) Leipzig, Sonnabend den 28. Mai 1938 105. Jahrgang Prüfung von Kalendern und Jahrbüchern Anordnung des Vorsitzenden der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums Unter Bezugnahme auf die von mir unter dem II. Juli 1935 und 12. März 1838 erlassenen und im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel» veröffentlichten Anordnungen über den Inhalt von Kalendern, kalcnderartigen Schriften, Almana chen und Jahrbüchern aller Art bestimme ich unter Aus dehnung dieser Anordnungen auf das Land Ästcrrcich mit sofortiger Wirkung, dass alle unter die ge nannten Schrifttumsgruppen fallenden Veröffentlichungen — gleich ob sie Werbung enthalten oder nicht — bei der Parteiamt lichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums, Berlin W 35, Matthäikirchplatz 7, im Manuskript oder in Druck fahnen zur Prüfung einzureichen sind. Die Vorlage hat durch die Verleger oder, wenn es sich um ein Druckerzeugnis handelt, das nicht im Verlagswege erscheint und durch den Buchhandel vertrieben wird, durch den Drucker oder Herausgeber zu erfol gen. Die endgültige Drucklegung und Auslieferung darf erst vorgenommen werden, wenn seitens der Parteiamtlichen Prü fungskommission eine entsprechende Entscheidung ergangen ist. Nachdem von dem Herrn Reichsminister für Volksausklä rung und Propaganda die Beratungsstelle Verlag aus der Reichsschrifttumskammer ausgeglicdert worden ist, erübrigt sich in Zukunft eine Vorlage der Kalender-Manuskripte bei der Reichsschrifttumskammer. Diese Anordnung gilt sowohl für Kalender, die in Buch form erscheinen, als auch für Kunst-, Notiz- und Taschenkalen der, wie auch für die periodisch erscheinenden kaleuderartigen Schriften wie Jahrbücher und Almanache. Berlin, den 20. Mai 1938 gez. Bouhler, Reichsleiter Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 127 Zweite Bekanntmachung über die Gliederung der Neichsschrifttumskammer Im Anschluß an die Abgrenzung der Aufgabengebiete zwi schen dem Reichsministerium für Volksausklärung und Propa ganda und der Reichsschrifttumskammer haben sich einige Neu regelungen als notwendig erwiesen. Der Präsident der Reichs schrifttumskammer hat daher folgende Bekanntmachung erlassen: Nr. 85 v. 16. 10. 1936 betr. Beratungsstelle für den Reise- buchhandel; „ 105 v. 3. 2. 1936 betr. Beratungsstelle für astrologi sches und verwandtes Schrifttum; „ 1l8 v. 25. 3. 1937 betr. Beratungsstelle Verlag. I. Überwachung des Buchmnrktes Alle die Überwachung des Buchmarktes betreffenden Auf gaben der Reichsschrifttumskammer gehen mit Wirkung vom 1. April 1938 auf das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Abtl. VIII, über. Alle Anträge, Anfragen und Mitteilungen, die sich hierauf beziehen, sind in Zukunft unmittel bar an das Reichsministerium für Volksausklärung und Propa ganda, Abtl. VIII, Berlin W 8, Wilhelmplatz 8/9, zu richten. Nicht mehr an die Kammer zu richten sind Schreiben, die sich auf die in folgenden Anordnungen und Bekanntmachungen geregelten Sachgebiete beziehen: Nr. 62 v. 6. „ 67 v. 25. „ 69 v. 16. 70 v. 25. 73 v. 29. 82 v. 24. 84 v. 25. 4. 1935 betr. Anordnung über die überwa chungsstelle für das Leihbücherei- Wesen; 5. 1935 betr. Anordnung über die Anzeige- Pflicht bei Verträgen mit ausländi schen Verlagen; 4. 1935 betr. Berbreitungsverbot für die von der Parteiamtlichen Prüfungskom mission beanstandeten Schriften; 4. 1935 betr. Anordnung über schädliches und unerwünschtes Schrifttum; 6. 1935 betr. Bekanntmachung zu der Anord nung über Anzeigepflicht bei Ver trägen mit ausländischen Verlagen; 7. 1935 betr. Anordnung zur Förderung gu ter llnterhaltungsliteratur; 7. 1935 betr.Anordnung über Anzeigepslicht bei dem Erwerb ausländischer Ver lagsrechts; 2. Buchwerbuug Die Abteilung IV (Buchwerbuug) wird mit Wirkung vom l. April 1938 an aus der Reichsschrifttumskammer herausgelöst und dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Pro paganda unterstellt. Briese, die die Buchwerbuug betreffen, sind in Zukunft unmittelbar an das Reichsministerium für Volks aufklärung und Propaganda, Abtl. VIII, Berlin W 8, Wilhelm platz 8/9, zu richten. 3. Kuratorium für das deutsche Fachschristtum Das Kuratorium für das deutsche Fachschrifttum wird dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda unterstellt. 4. Wirtschastsstelle des deutschen Buchhandels Die Abteilung VII (Wirtschastsstelle des deutschen Buch handels) wird mit Wirkung vom 1. April 1938 an aus der Reichsschrifttumskammer herausgelöst und dem Herrn Reichs minister für Volksaufklärung und Propaganda unterstellt. Briefe, die die Wirtschastsstelle betreffen, sind in Zukunft un mittelbar an die Wirtschastsstelle des deutschen Buchhandels, Berlin SW 68, Friedrichstraße 31 (Fernsprecher: 17 52 56), zu richten. 5. Verteilung non Schristtumsprcifen Mit seinem Erlaß vom 24. August 1937 — IL 1375 T. 24. 7. 37 — hat der Herr Reichsministcr für Volksausklärung und Propaganda folgendes angeordnet: »Die Zersplitterung aus dem Gebiete der Kunstpreise macht es notwendig, bei der Verleihung solcher Preise aus öffentlicher Hand aus dem Gebiete der bildenden Nr. 122 Sonnabend, den 28. Mai 1938 42»
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