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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1942
- Sprache
- Deutsch
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gen des Reichsschrifttumskammer-Ausweises an der Abendkasse verbilligte Eintrittskarten zum Preise von RM0.50 (stattRM2.—). Für Lehrlinge steht der Landesleitung Berlin eine kleine Anzahl Freikarten für diese Veranstaltung zur Verfügung, die schriftlich oder fernmündlich angefordert werden können. Die Veranstaltung findet im großen Saal des Studentenwer kes, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 34 (U- und S- Bahnhof Zoo, unmittelbar am Steinpla^), statt. Beginn 18.30 Uhr, Ende 20 Uhr. * Betr.: Lehrlingspaßprüfung Am Mittwoch, dem 28. Oktober 1942, findet im Sitjungssaal der Reichsschrifttumskammer, Berlin-Charlottenburg, Harden bergstraße 6, I. Stock, durch die Mitglieder des Gehilfenprüfungs ausschusses die diesjährige Prüfung der Lehrlingspässe statt. In der Zeit von 17.15 bis 18.15 Uhr werden die Lehrlings pässe für Verlagslehrlinge und von 18 bis 19.15 Uhr die Lehr lingspässe für Sortimentslehrlinge geprüft. Alle Betriebsführer des Berliner Buchhandels, die Lehrlinge ausbilden, sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese pünktlich zu dem angegebenen Termin mit dem genauestens aus gefüllten Lchrlingspaß vor dem Gehilfenprüfungsausschuß er scheinen. Betriebsführer, deren Lehrlinge aus stichhaltigen Grün den am Erscheinen verhindert sind, werden gebeten, dies schrift lich unter Beifügung des Lehrlingspasses bis 20. Oktober 1942 zu melden. (Anschrift: Reichsschrifttumskammer, Referat III L, Ber lin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6.) Aus gegebener Veranlassung wird nochmals darauf hingewie sen, daß der Lehrlingspaß eine Urkunde ist und daher die Ein tragungen dem tatsächlichen Ausbildungsgang zu entsprechen haben. Bekanntmachung der Geschäftsstelle d. Börsenvereins Brtr.: Liste der in der Unterstcierinark zum Vertrieb von Gegen ständen des deutschen Buchhandels zugelassenen Buchhandlungen, Wiederverkäufer und Leihbüchereien Auf Veranlassung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark werden nachstehend die als Vollbuchhandlun gen, Buchverkaufsstellen und Leihbüchereien zugelassenen Fir men bekanntgegeben. Nur diese dürfen beliefert werden. Buchverkaufsstellen erhalten auf Grund des § 5b der Buch händlerischen Verkehrsordnung nur einen um 5 ü /o gegenüber dem vollen Buchhändlerrabatt verminderten Rabatt. 1. Vollbuchhandlungen Cilli: Huberth, Maximilian O., Prinz-Eugen-Str. 31. Marburg: Blanke’s Nachfolger Wilhelm Heinz, Wilh., Her rengasse 26; Kienreich, Jos. A., Bahnhofsbuchhandlung (Haupt geschäft in Graz); Marburg: NS.-Gauverlag und Druckerei Steiermark G. m. b. H. (Leykam Buchhandlung), Tegetthoff$tr. 11 (Hauptgeschäft in Graz). Pettau: Blanke, Wilhelm, Hauptplatj 8. Rohitsch Sauerbrunn: Adler, Georg (Hauptgeschäft in Graz). 2. Buchverkaufsstellen Cilli: Cillier Druckerei, Adolf-Hitler-Platj 3; Goritschar’s Witwe, Karl, Prinz-Eugen-Straße 3; Leskoschek, Franz, Marktpla^ 13. Luttenberg: Suppe, Anna, „Panonia“. Marburg: Zsöks, Rudolf, Herrengasse 36. Pettau: Artenjak, Rudolf, Minoritenplatj 6. Trifail: Mihson, Franz, Nr. 253. 3. Leihbüchereien Marburg: Kienreich, Jos. A., Burggasse 13 (Hauptgeschäft in Graz). Mitteilungen der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Lieferungen nach Belgien Wie uns von der Boekengilde, Brüssel (der belgischen Be rufs- und Standesorganisation) mitgeteilt wird, ist die Aufnahme der Mitglieder noch im Gange. Lieferungen können daher an Firmen, die entweder der Vereeniging ter Bevordering van hat Vlaamsche Boekwezen (V. B. V. B.) oder dem Cercle Beige de la Librairie angehören, fortgese^t werden. Über unbekannte Firmen erkundige man sich bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins. * Betr.: Buchverkauf in den besetzten Ostgebieten Aus der Bekanntmachung des Vorstehers vom 16. September 1942, veröffentlicht im Börsenblatt Nr. 214/215, sind die Firmen Naucke & Co., Berlin, Hoppe, Magdeburg, zu streichen. Preiserklärung 1941 Der Reichskommissar für die Preisbildung läßt zur Vereinfachung der Information der Preisbehörden über die Gewinnlage der Unter nehmen ein Formblatt versenden, das sich auf die Angaben einiger weni ger Ziffern beschränkt, die dem Unternehmen aus der Abfassung der Steuererklärung ohnehin vorliegen. Die Formblätter werden von den Finanzämtern an alle gewerbe- steuerpfliditigen Unternehmen versandt, die in ihrem Geschäftsjahr 1941 einen steuerbaren Umsatj von über 100 000 RM erzielt haben. Groß- und Außenhandelsunternehmen brauchen die Erklärung nur bei Umsätzen über 300 000 RM auszufüllen. Die erklärungspflichtigen Unternehmen haben die „Erklärung 1941“ spätestens zum 1. November 1942 bei der zuständigen Preisübcr- wachungsstelle einzurcichen. Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Gehaltsspanncn zur Erleichterung des Lohnstops Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Branden burg hat für seinen Bezirk eine Anzahl von Tarifordnungen und An ordnungen über Mindest- und Höchstbezüge für Angestellte erlassen. Den Buchhandel betrifft die „Tarifordnung und Anordnung über Min dest- und Höchstbezüge der kaufmännischen und Büroangestellten im Handel und im Handelshilfsgewerbe einschließlich des Buchhandels und des Verlagsgewerbes“ (veröffentlicht im Reichsarbeitsblatt IV, S 1050 ff.). Diese Neuregelung gibt Rahmenermächtigungen für eine freiere innerbetriebliche Gehaltsgebarung. Innerhalb der be stimmt gezogenen Grenzen kann der Betriebsführer den Lohn ge stalten, ohne für jeden Einzelfall die Zustimmung des Reichstreu händers der Arbeit einholen zu müssen. Der gegebene Rahmen ist für alle erfaßten Gewerbe nahezu gleich. Diese Einheitlichkeit ist besonders angestrebt worden, um die Beunruhigung aus dem Arbeitsleben zu be seitigen, die dadurch entsteht, daß im anderen Betrieb oder Gewerbe mehr gezahlt wird als im eigenen. Durch die neuen Tarife sind über 100 alte Tarife, davon allein 70 im Handel, außer Kraft gesetjt worden. Dieses Ziel konnte nur durch jahrelange Vorarbeit erreicht werden. Für die Durchführung im einzelnen muß auf die Tarifordnung verwiesen werden, zu der der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschafts gebiet Brandenburg, Dr. Daeschner, im Reichsarbeitsblatt V S. 479 ff. eine Einführung gibt. Die Regelungen sehen nämlich vor, daß Er höhungen der Gehälter innerhalb der Spanne zwischen Mindest- und Höchstgehalt nur unter bestimmten Voraussetyungen zulässig sind. Bei überragenden Leistungen kann unter bestimmten Bedingungen auch das Höchstgehalt überschritten werden. Die Lohnausfälle bei Fliegeralarm und Fliegerschäden Durch Luftangriffe treten vielfach Lohnausfälle ein. Nach der „An ordnung über Vergütung und Erstattung von Lohnausfällen bei Flieger alarm und Fliegerschäden“ vom 4. September 1942 (u a. veröffentlicht im Rcichsarbeitsblatt I S. 397) werden vom 1. August 1942 an rück wirkend 100 v. H. des Lohnausfalls erstattet. Der Unternehmer erhält 206 Nr. 226/227, Donnerstag, den 8. Oktober 1842
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