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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1942
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- Deutsch
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diese Vergütungen auf Antrag vom Arbeitsamt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz- Diese Bestimmung gilt auch für Angestellte mit folgender Änderung: Fallen in einem Monat infolge von Fliegeralarm oder Flie- gtrschäden nicht mehr als 24 Arbeitsstunden aus, so hat der Unter nehmer die vollen Bezüge zu zahlen. Fallen mehr als 24 Arbeitsstunden aus, so hat der Angestellte einen Anspruch auf eine Vergütung, die dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Bezügen entspricht. Diese Ver gütung wird dem Unternehmer auf Antrag vom Arbeitsamt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz erstattet. Von der Vergütung sind die Steuern sowie die sozialen oder sonstigen Abgaben wie vom Arbeits entgelt zu entrichten. Der Anspruch auf Erstattung besteht nur für die Ausfallstunden, die über 24 Ausfallstunden im Monat hinausgehen. Ausgefallene Arbeitsstunden sollen nach Möglichkeit durch Nach arbeit ausgeglichen werden und kommen dann für die Erstattung nicht mehr in Betracht. Für die Nacharbeit sind 5 Kalenderwochen zulässig. Kann innerhalb dieser Zeit nicht ausgeglichen werden, so ist der Er stattungsantrag vorzulegen. Wegen der Einzelheiten dieser grundlegenden Regelung sei auf die Anordnung selbst verwiesen und auf die zusampienfassende Darlegung von Ministerialrat Dr. Wiedemann im Reichsarbeitsblatt V S. 481 ff., die alle hier auftauchenden Fragen erschöpfend klärt. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz legt unter Auf hebung der bisher in dieser Frage herausgegebenen Erlasse in einem Erlaß vom 31. Juli 1942 grundsä^lich fest, was hinsichtlich der Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb zu gelten hat (Reichsarbeits blatt I S. 385). Den einzelnen Betrieben kann gestattet werden, die Prämien ohne jedesmalige vorherige Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit auszuschütten. Dabei sind aber besondere Auflagen zu be achten, die in dem Erlaß nachgelesen werden müssen. Die allgemeine Erlaubnis zur Ausschüttung der Prämien erteilen die Reichstreuhänder der Arbeit, aber nur an solche Betriebe, gegen deren Lohngestaltung bisher keine Einwendungen zu erheben waren. Zuwendungen an die Gefolgschaft anläßlich eines Geschäfts jubiläums Sonderzuwendungen aus Anlaß eines Geschäftsjubiläums erhöhen den Arbeitsverdienst und unterliegen somit den Bestimmungen des Lohnstops. In Rücksicht auf den Lohnstop und um die Schaffung zu- sä^licher Kaufkraft zu vermeiden, können solche Zuwendungen nur noch in beschränktem Umfange gegeben werden, und zwar nur noch in den Fällen, in denen es sich um die 50., 100., 150. usw. Wiederkehr des Geschäftsgründungstages handelt. Dazwischenliegende Jubiläen, z. B. das 25- oder 75jährige Bestehen, können nicht mehr zum Anlaß be sonderer Geldzuwendungen genommen werden. Ausnahmen von dieser Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz sind nicht zu bewilligen (Reichsarbeitsblatt V S. 450). Schönheitsreparaturen im Kriege Infolge des Krieges können die Schönheitsreparaturen in den Miet räumen nicht oder häufig nur in beschränktem Maße ausgeführt werden (z. B. das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken, das Strei chen der Fußböden, Fenster und Türen). Nun haben aber in vielen Fällen die Mieter durch ausdrückliche oder stillschweigende Verein barung mit dem Hauseigentümer die Schönheitsreparaturen übernom men. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ergeben sich folglich recht liche Verwicklungen, wenn die gegenseitigen Ansprüche nicht ausge glichen sind. Daher empfehlen der Rcichsminister der Justiz im Ein vernehmen mit dem Reichsarbeitsminister, daß sich der ausziehende Mieter mit dem Hauseigentümer wegen der nicht ausführbaren Schön heitsreparaturen gütlich verständigt. Das geschieht am besten in der Weise, daß der ausziehende Mieter einen angemessenen Betrag zur Ab geltung der Instandsetjungspflicht zahlt. Diese Empfehlung gilt nur für das Gebiet des Altreichcs, nicht für die eingegliederten Ostgebiete, die Alpen- und Donaugaue und den Sudetengau (Reichsarbeitsblatt V S. 454). Eisernes Sparen und Lohnstop Einzelne Betriebsführer haben versucht, das Eiserne Sparen der Gefolgschaftsmitglieder durch Ausschüttung besonderer Prämien zu fördern. Die Gewährung von Sparprämien oder anderen Zuschüssen ist nur mit Genehmigung des Reichstreuhänders der Arbeit zulässig. Aber in diesem Falle wird die Zustimmung aus folgenden Gründen versagt: Das Eiserne Sparen ist eine in allen Einzelheiten gesetylich fest gelegte Einrichtung. Seine Vorteile sollen grundsätzlich für alle Eisernen Sparer gleich groß sein. Können einzelne Unternehmer für das Eiserne Sparen noch besondere Vorteile gewähren, so werden die Vorteile für die einzelnen Gcfolgschaftsmitgliedcr unterschiedlich. Eine solche Ent wicklung muß aber im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Eisernen Sparer vermieden werden (Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 13. August 1942, Reichsarbeitsblatt I S.394). Einheitsbowertung der gewerblichen Betriebe und Veranlagung zur Vermögensteuer Die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für gewerbliche Betriebe und die nächste Hauptveranlagung zur Vermögensteuer und der Aufbringungsumlage werden nicht nach dem Stand vom 1. Januar 1943, sondern nach dem Stand vom 1. Januar 1945 vorgenommen (Ver ordnung vom 12. September 1942, RGBl. I S. 552). Durchführung der Gewinnabführung Durch Verordnung vom 24. August 1942 (RGBl. I S. 536) wird die Gewinnabführung auch in den eingegliederten Ostgebieten, im Memelland und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet nach dort gegebenen besonderen Vorschriften durchgeführt. Herausgeber oder Autor? Ein wieder aktuell gewordenes Problem Die Zeitschrift ,.Der Autor“ bringt in Nr. g/XVII vom i.Sept. 1942 folgenden Aufsatz, der genau der Stellungnahme des Präsidenten der Reichsschrifttums- kammer zu diesem Thema entspricht und deshalb im Verlagsbuchhandel Be achtung verdient. Die Schriftleitung Kürzlich erschien ein sehr umfangreiches Buch von über 350 Seiten Umfang. Sein Inhalt war eine Sammlung von Einzel beiträgen. Es enthielt zahlreiche Aufsätze zu ein und demselben Thema aus der Feder namhafter Dichter und Schriftsteller. Am Schluß des Buches fand sich ein Nachwort des Herausgebers, es war der kürzeste Beitrag des Buches. Zwischen den einzelnen Bei trägen waren auf ganzen Seiten Zeichnungen von Dichterköpfen von einem der bekanntesten deutschen Zeichner und Karikatu risten wiedergegeben. Der Umschlag des Buches war das Auf fallendste der ganzen — sonst äußerst verdienstlichen — Unter nehmung. In großen Druckbuchstaben leuchtete der Name des Herausgebers über dem kleiner gesetzten Titel des Buches und dem noch kleiner abgesehen Namen des Zeichners. Wir sind der Meinung, daß diese Plakatierung des Nur- Herausgebers höchst ungewöhnlich ist. Die Idee, die-der Heraus geber für die Anthologie hatte, war gewiß eine gute, originelle und zeitgemäße Idee. Aber das Buch stammt ja nicht aus der schöpferischen Feder des Herausgebers, sondern aus den vielen schönen und geschliffenen Federn unserer Dichter und Schrift steller. Was der Herausgeber zu diesem Buche hinzugab — außer seinem kleinen Schlußwort —, war nur die Idee, das Leitmotiv für die Autoren. Keinesfalls aber sollte sich der Herausgeber in einem solchen Falle als Autor identifizieren und seinen Namen in voller Autor-Siegesbreite auf dem Leinenumschlag des Buches präsentieren lassen. Herausgeber oder Autor — das sind bei einer Anthologie ganz klare Unterscheidungen. Der Herausgeber ist nicht der Autor. Er ist möglicherweise einer von den Autoren. Er ist der Protektor des Buches. Er trägt die Hauptverantwortung für die Sammlung. Er ist der geistige Urheber der Idee, aber nicht des Buches. Das Buch schrieben ja andere. Es ist — so glapben wir — einfach eine Frage des Taktes des Herausgebers, hier in seiner reklamehaften Eigenpropaganda zurückzutreten — und nur dem Werk ausschließlich zu dienen. Eine Anthologie, die aus Beiträgen vieler Autoren besteht, ist kein Eigenwerk im Sinne eines selb ständigen und eigenerarbeiteten Buches. Hinzu kommt, daß — rein umfangmäßig — auch die Leistung des Zeichners die des Herausgebers übertrifft. Warum der Name des bedeutenden Zeichners nur in winziger Drudeschrift auf dem Umschlag er scheint, bleibt ebenso unerfindlich. Die Frage, die wir stellen, lau tet daher: Ist die Idee zu einer Sammlung in der Herausgeber schaft schöpferischer als die Leistung der Autoren, die das Buch erst ermöglichen? Wir glauben, daß der Herausgeber in jedem Falle auf der Titelseite zu erscheinen hat, daß sein Name möglicherweise auch auf dem Umschlag zu nennen ist. Daß der Name des Heraus gebers aber in doppelter Autor-Stärke auf dem Umschlag des Ruches erscheint, ist nicht seiner geistigen Arbeit entsprechend. Zumal in einem Falle, in dem der Herausgeber den einzelnen Autoren keine direkten Hinweise für die Gestaltung zu geben hatte! Es bleibt also bei der Entscheidung, daß in einem solchen Falle der Herausgeber um so überzeugender, auch schöpferisch überzeugender wirkt, je stärker er für die geistigen Gestalter des Buches die Werbung besorgt. Herausgeber bleibt Herausgeber, Autor bleibt Autor. Der Herausgeber wird nicht dadurch zum Autor, daß er nur eine Idee zu einem Sammelwerk hat. Nr. 226/227, Donnerstag, den 8. Oktober 1942 207
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