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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1940
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 258 (R. 97) Leipzig. Dienstag den S. November 1940 107. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Amtliche Bekanntmachung der Neichsschrifttumskammer Nr. 145 Anordnung über den Vertrieb von Schrifttum Auf Grund von 8 LS der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1935 (RGBl. I, S. 797) ordne ich mit Genehmigung des Herrn Reichs- ministcrs für Volksaufklärung und Propaganda und des Herrn Reichswirtschaftsministers folgendes an: Schrifttum ohne Unterschied der Wertgrenze darf außerhalb von gewerblichen Räumen nur mit Genehmigung der Reichs schrifttumskammer ausgestellt, feilgeboten oder vertrieben wer den. Dies gilt nicht für den Bahnhofsbuchhaudcl und den Reisc- buchhandel (einschließlich der Tätigkeit der Buchvertretcr). Zu lassungen des ambulanten Büchcrverkaufs (Karrenbuchhandels), die von der Reichsschrifttumskammer bereits erteilt worden sind, bleiben in Kraft, soweit sie nicht im Einzelfalle widerrufen werden. Auf Veranstaltungen der Partei und des Staates findet die Anordnung keine Anwendung. Die Anordnung tritt im gesamten Reichsgebiet am 10. No vember 1940 in Kraft. Berlin-Charlottenburg, den 26. Oktober 1940 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Neichsschrifttumskammer Hanns Johst Einhaltung der Verkaufssperrzeiten bei Zeitungen und Zeitschriften Es besteht Anlaß, erneut darauf hinzuivcisen, daß die Verkanfs- sperrzeiten in allen Fällen einzuhalten sind. Der Neichsverband Deutscher Bahnhofsbnchhändler sah sich wegen bei ihm eingegangener Beschwerden gezwungen, in einem Rundschreiben an seine Mitglieder darauf hinznwcisen, daß in Verstoßfällen vom Präsidenten der Neichspressekammer empfindliche Ordnungsstrafen verhängt werden. Zur Vermeidung von Verstößen unterrichten wir den gesamten Buchhandel davon, da Unkenntnis der betreffenden Vorschriften nicht vor Strafe schützt. Die Verpflichtung für die Einhaltung der Ver kaufssperrzeiten ist in den Geschäftsgrundsätzen für den werbenden Zeitschriftenhandel in Artikel 5, für den Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandel in Artikel 2 Ziffer 1 und für den Bahnhossbuchhandel in Artikel 3 Ziffer 1 enthalten. Eignung wissenschaftlicher Äußerungen zur Werbung Von Dr. Alexander Elster Die Heilmittelindustrie und der Buchhandel sind wohl die jenigen Gewerbezwcige, die am häufigsten in die Lage oder in die Notwendigkeit kommen, wissenschaftliche Äußerungen werbend für sich zu benutzen. Dabei muß man, wenn man das Problem als Ganzes ansieht, jede Art der Buchkritik hierher rechnen, selbst wenn sie nicht eigentlich »wissenschaftlich- ist; es handelt sich jedenfalls um Äußerungen von Fachmännern, deren Urteil für die an dem Schristtumscrzcugnis interessierten Kreise von Wich tigkeit ist. Ja diese fachmännischen Äußerungen über Bücher spielen für den Buchhandel eine um so größere Rolle und haben eine um so höhere Daseinsberechtigung, als man ja bet Büchern nicht, wie bei den meisten anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs, kleine Probcmengen entnehmen oder die innere Quali tät gleich vom äußeren Augenschein aus beurteilen kann. Ein Buch kauft man eher schon wie die Katze im Sack, wenn man sich nicht auf fachmännische Beurteilung oder Empfehlung oder auf den Namen des Autors oder Verlegers — und auch das mit Unterschied — stützen kann. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich naturgemäß die be sondere Stellung des Rezensenten und Kritikers, seine qualifi zierte Sorgsamkeitspflicht, und zugleich das Problem, wie der Fachmann sein Urteil fassen müsse und wie der Buchhändler eine solche Äußerung zur Werbung benutzen darf, ohne mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbsrechts in Konflikt zu geraten. Schon an der Quelle also, das heißt beim Kritiker oder Gutachter, taucht das Problem auf, das durch eine vor kurzem erschienene Schrift von Dr. Ludwig M. Orth »Wissenschaft und Werbung» (Albert Limbach Verlag, Berlin-Wien 1940) wieder in den Blickkreis gerückt worden ist und dessen Schwierigkeit durch die sorgfältige Untersuchung, die jene Schrift gibt, eher noch unterstrichen wird. Diese Schwierigkeit liegt insbesondere darin, daß die wissen schaftliche Äußerung an sich noch nicht als eine wettbewerbliche Handlung, die unlauter sein kann, anzuschen ist, aber daß doch ein Mißbrauch ihrer Benutzung !m gewerblichen Leben verhält nismäßig leicht geschehen kann. In der Praxis begegnet man solchen Vorkommnissen vorwiegend in der Heilmittclindustrie, wie dies aus einer Reihe von Gerichtsurteilen im Lause der Jahre hervorgeht. Zweierlei Art der Äußerung wurde da be mängelt: Die feindselige Herabsetzung und die unfreie Empfeh lung. Einerseits also hatte die Industrie Anlaß, gegen Beein trächtigungen durch wissenschaftliche Äußerungen geschützt zu werden, andererseits war die Allgemeinheit gegen wissenschaft liche Empfehlungen zu schützen, die von eingestellten oder sonstwie abhängigen Beurteilern veröffentlicht werden. Anderer Art ist die Lage im Umkreis des Buchhandels, ins besondere deshalb, weil es seit Jahrhunderten zu den anerkann ten Gepflogenheiten, ja Notwendigkeiten gehört, das Schrifttum auch durch Schrifttum bekannt zu machen, also die öffentliche fachmännische Kritik in den Umkreis der Werbung zu setzen. Diese Besonderheit der kulturellen Entwicklung hebt die öffentliche wissenschaftliche Äußerung über Bücher in eine andere Ebene als jene, von der die genannte Schrift im wesentlichen ausgeht. Trotzdem ist die von Orth dargelegte Unterscheidung von »wettbewerbsfreier und wettbewerbsunfreicr Wissenschaft« auch für den buchhändlerischen Umkreis wesentlich, sodaß es auch von hier aus klar wird, daß eine abhängige Stellung des Rezen senten die Kritik nicht nur wertlos zu machen, sondern auch nahe an wettbewerbliche Unlauterkeit heranzuführen geeignet ist. Da- 41»
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