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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1897
- Sprache
- Deutsch
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zu beziehen. Auch liegt einem jeden Exemplare dieser Druck schriften eine Anweisung bei, welche Schritte bei einem An träge wegen Kostenübernahme des Heilverfahrens zu thun sind. Das darin erwähnte Formular für den von einigen Versicherungsanstalten vorgeschriebenen ärztlichen Fragebogen kann auch von genannter Vereinigung gratis bezogen werden. Es handelt sich bei dieser Uebernahme aber nicht nur allein um Lungenkranke, sondern es kommen auch andere Krankheiten in Betracht, wie Rheumatismus, Nervenleiden, Magenleiden u. s. w. Auch für solche Kranke ist die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Badeorte von ebenso großer Wichtig keit zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit wie für Lungen kranke. Ist der Kranke Mitglied der Jnvaliditäts- und Alters versicherung und kann er die oben erwähnten ärztlichen Zeug nisse beibringen, so kann er bei der betreffenden Krankenkasse oder bei dem Vorstände der zugehörigen Landesoersicherungs- austalt oder auch bei einem Vertrauensmanne der Jnoaliditäts- und Altersversicherung den Antrag auf Einleitung des Heil verfahrens stellen. Allgemeiner bekannt sind die Bestimmungen über Inva liden- und Altersrente. Es sollen diese deshalb hier nur kurz erwähnt werden. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und zurückgelegter Wartezeit (5 Beitragsjahre — 5 X 47 Wochen) und für den Fall, daß beim eventuellen Bezüge einer Unfall rente diese und die Invalidenrente zusammen nicht mehr als 415 Mk. betragen (vgl. § 34 der Jnvaliditäts- und Altcrs- versicherungsgesetzes), kann Anspruch auf dauernde Ge währung der Invalidenrente erhoben werden, ebenso bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Andauer einer schon ein Jahr bestehenden, mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit) auf Gewährung der Invalidenrente für die Zeit der weiteren Dauer dieser Krankheit. Die Altersrente wird an Versicherte gewährt, die ihr siebzigstes Lebensjahr vollendet haben, keine Invaliden-, Unfallrente beziehen (ein Nachweis der Erwerbsunfähigkeit ist nicht nötig), und die Wartezeit (30 Beitragsjahre — 30 X 47 — 1410 Wochen) erfüllt haben. Daß die Kenntnis dieser Rentenbestimmungen sich mit der Zeit der Allgemeinheit mitgeteilt hat, ist dadurch zu erklären, daß sie die beiden springenden Punkte des ganzen Gesetzes sind, und daß man gewöhnlich auf die Anschauung stößt, als handle das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz nur von der Invaliden- und Altersrente. Somit kennen sehr wenige seine Nebenbestimmungen, vor allem die, daß beim Tode einer männlichen Person, für die für mindestens 5 X 47 Wochen Beiträge errichtet worden sind, wenn der Tod vor Gewährung einer Rente erfolgt, der hinterlassenen Witwe oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinter lassenen ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte der für den Verstorbenen ent richteten Beiträge zusteht. Wie oft mögen schon derartige Todesfälle vorgekommen sein, ohne daß den Hinterbliebenen bekannt gewesen wäre, daß ihnen das Recht der Rückforderung zusteht, und wie oft hätte manche augenblickliche Not gemildert und manche Sorge um die Existenz — wenn auch nur auf kurze Zeit — be seitigt werden können, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen allgemeiner bekannt gewesen wären! Aber nicht nur für den Einzelnen ist die Kenntnis vor stehender Gesetzesbestimmungen von großem Wert, sondern auch für alle Kassen, die sich mit der Versicherung ihrer Mit glieder gegen Invalidität und Alter befassen, und für alle Vereine, die sich zwecks Unterstützung ihrer Mitglieder in Not und bei dringenden Ausnahmefällen zusammengethan haben. Für den deutschen Gesamtbuchhandel würden in Frage kommen der allgemeine deutsche Buchhandlungs-Gehilfenverband und der Unterstützungsverein deutscher Buchhändler und Buchhandlungs- Merundsechzigsier Jahrgang. gehülfen. Sowohl die freiwillige Fortsetzung des Versicherungs verhältnisses gegen Invalidität und Alter, als auch die staat liche Beihilfe bei schweren, vielleicht völlige Invalidität nach sich ziehenden Erkrankungen, und die Invaliden- und Alters rente selbst, sowie die Rückzahlung der Beträge aus der Jn validitäts- und Altersversicherung bei Todesfällen, bedeuten für Verband und Verein, um so mehr, da der erstere durch seine am 1. Oktober 1898 in Kraft tretende Invaliden- und Alterszuschußkasse Invaliden- und Altersrente auszuzahlen gedenkt, eine nicht zu unterschätzende Entlastung.' Sowohl für Verband und Verein ist es von finanzieller Bedeutung, wenn diese Organe jeden einzelnen an sie herantretenden Fall daraufhin untersuchen, ob nicht das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz nach den vorstehend ausgeführten Be stimmungen ihnen einen Rückhalt bietet und sie veranlaßt, gleichzeitig die staatliche Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist somit den Vertrauensmännern des Verbandes und nament lich der einzelnen lokalen Gehilfenvereine und -Verbände ein weiteres Feld ihrer Thätigkeit geöffnet, auf dem sie ihren Mitgliedern eine kräftigere Unterstützung zuteil werden lassen können. Den offiziellen Organen der Gehilfen und den einzelnen Gehilfenvereinen, sowie den Herren Vertrauens männern gehen Abzüge dieses Artikels zu. Es wird ihnen somit ein Mittel an die Hand gegeben, innerhalb ihres Kreises aufklärend zu wirken und in vielen Fällen somit einen Teil der Kosten von sich abzustoßen und auf kräftigere Schultern zu wälzen. Damit aber auch eine umfassendere Kenntnis der Arbeiter versicherungsgesetze als Ganzes sich in den von ihnen be troffenen Kreisen Bahn breche, hat die mehrfach genannte Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter in Leipzig kurze, populär gehaltene Auszüge in der Form von zwölf Flug blättern herausgegeben, die, unter dem Titel: »Zur Kenntnis der Arbeiterversicherungsgesetze« zusammengefaßt, von ihr zum Preise von 10 H für alle zwölf Flugblätter, jedes einzelne perforiert zum Heraustrennen, zusammen zu beziehen sind. Allerdings sind in diesen Flugblättern ausschließlich Leipziger Verhältnisse zu Grunde gelegt. Es wird jedem einleuchten, daß der Absicht des Gesetz gebers nur dann entsprochen wird, wenn die Gesetze in Fleisch und Blut jedes Einzelnen übergehen, und daß dies bis jetzt noch nicht der Fall ist, werden viele wissen. Deshalb müssen alle Bestrebungen, die den Gesetzgeber bei seinem menschen freundlichen Thun unterstützen, mit Freuden begrüßt werden. Es wird aber auch vorausgesetzt, daß jeder dabei seine Pflicht thut. Dies ist hauptsächlich der Fall bei der Uebernahme des Heilverfahrens. Hier ist es die Pflicht des Einzelnen gegen sich selbst in allererster Linie, die ihn veranlassen muß, sich bei den leisesten Spuren der beginnenden Schwindsucht sofort an einen erfahrenen Arzt zur Untersuchung zu wenden, ein naturgemäßes, geregeltes Leben eintreten zu lassen und für seine sofortige Unterbringung in ein Sanatorium Sorge zu tragen. Wenn hierin vorstehender Artikel zur Aufklärung und Anregung seinen Teil beigetragen hat, so hat er seinen Zweck erfüllt. Kleine Mitteilungen. Neue amtliche Kunstkataloge. — Die Nationalztg. teilt folgendes mit: -Eine Reihe interessanter Kataloge ist an zwei königlichen Sammlungen Berlins in Vorbereitung und wird hoffentlich bald vollendet und druckfertig vorliegen. Im königlichen Kupferstich - Kabinett arbeitet man seit längerer Zeit an einem alphabetischen Stecher - Katalog, an einem ebensolchen für die Maler, endlich an einem systematischen Sach-Katalog; bei allen dreien bezieht sich die Beschreibung auf jedes einzelne Blatt jeden Meisters, das im Kabinett vorhanden ist. Wenn sich z. B. ein Kunsthistoriker speziell mit der Darstellung des Todes im Läufe der Jahrhunderte, oder mit der Verkörperung des Teufels, oder mit einer bestimmten Mythe oder Fabel beschäftigt, z. B. Danaö oder Pyramus 1101
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