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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1897
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- Deutsch
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F. Telge in Schöneberg-Berlin 8272 l äis k'ru.u in äsr t,s.nct«-irt8ods.it. 6sb. 1 Berlag des „Reichs Medicinal-Anjetger" B. Konegen in Leipzig. 5-27 t 8ebvs.l)s, Ltuäien ans äsr ki'-txi» tür äis I'rLxi«. 2 ^ 40 ! Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. 827-! zur Megcde, Quitt, ö geb. 6 Süddeutsche Verlagsbuchhandlung (Dan Ochs) in Stuttgart 8272 Kaut, quäle nie ein Thier zum Scherz. Geb. I ^ 80 — das listige FüchSlein. Geb. 1 ^ :'0 H. Nichtamtlicher Teil Die Anwendung des Invaliditäts und Nltersverlicherungsgefetzes inr Buchhandel. Drei Gesetze sind es hauptsächlich, die, unter dem Begriff »Soziale Gesetzgebung« zusammengefaßt, auf das Gemein wohl ihren fördernden Einfluß seit ihrem Bestehen geltend gemacht haben und in Zukunft noch mehr ausüben werden: das Krankenversicherungsgesetz, das Unfallversicherungsgesetz undßdas Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz. Die Segnungen des Krankenversicherungsgesetzes sind auch in den Städten, in denen der Krankenversicherungszwang auf Handlungsgehilfen nicht ausgedehnt worden ist, allgemein be kannt. Das Unfallversicherungsgesetz kommt im Handel vor läufig in so wenigen Fällen zur Anwendung, daß es an dieser Stelle nicht nötig ist, auch auf Einzelheiten dieses Ge setzes besonders hinzuweisen. Wohl aber sind im Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz Paragraphen enthalten, deren Inhalt, Erläuterung und praktische Verwendung bedeutungs voll und trotzdem noch nicht geistiges Gemeingut der ver sicherungspflichtigen Kreise geworden sind. Es sind dies die jenigen Paragraphen, die die freiwillige Fortsetzung des Ver sicherungsverhältnisses, das Heilverfahren und die Rückzahlung der Beiträge im Todesfälle behandeln. Nach dem vom Gesetzgeber formulierten Gedanken der Zwangsversicherung und der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses sind unbedingt versicherungspflichtig unter anderen alle in Industrie und Handel beschäftigten männlichen oder weiblichen Personen, wenn der regelmäßige Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt (einschließlich Tantiemen und Naturalbezüge) nicht über 2000 Mark beträgt. Es scheidet aber jeder dem Handel Angehörige (Prokurist, Buch halter, Kassierer, Reisender, Gehilfe, Verkäufer u. s. w.), sobald sein Gehalt 2000 Mark im Jahr übersteigt, ohne weiteres aus dem Versicherungszwange aus. Hierbei ist zu beachten, daß es im Interesse jedes Einzelnen liegt, sich freiwillig weiter versichert zu halten und sich dadurch die Garantie einer staat lichen Fürsorge bei Invalidität und Alter zu sichern, um so mehr, als das Gesetz eine freiwillige Fortsetzung des Ver sicherungsverhältnisses nach Z 117 des Jnvaliditäts-und Alters versicherungsgesetzes zuläßt und niemand weiß, welchen Wechsel fällen des Lebens seine Stellung noch unterworfen ist. Es ist daher allen denen, die aus den versicherungspflichtigen in die nichtversicherungspflichtigen Gehaltsklassen einrücken, dringend zu raten, in ihrem eigenen Interesse das Versicherungs verhältnis durch freiwillige Versicherung aufrechtzuerhalten Um die Ansprüche nicht verfallen zu lassen, bezw. um in den späteren Genuß der vollen Altersrente und im gegebenen Falle der Invalidenrente zu kommen, muß der Betreffende sich beim nächsten Organ der Landesversicherungsanstalt als freiwilliges Mitglied melden. Bei weitem unbekannter ist der § 12 des Jnvaliditäts- uud Altersversicherungsgesetzes, der für die nach diesem Gesetze versicherten Personen bei Eintritt einer voraussichtlich lang andauernden Krankheit der Versicherungsanstalt die Be rechtigung giebt, auf eigene Kosten auch wenn noch nicht Arbeitsunfähigkeit vorliegt, das Heilverfahren in vollem Um fange des Z 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungs gesetzes, bestehend in Gewährung freier ärztlicher Behandlung, Arznei und Heilmittel, eintreten zu lassen. Nach den Be stimmungen des Gesetzes, beziehungsweise nach den später ergangenen Ausführungsverordnungen sind die Landesver sicherungsanstalten des Deutschen Reiches berechtigt, in das Heilverfahren einzugreifen, eventuell die Unterbringung des Versicherten in eine geeignete Heilanstalt oder in einem ge eigneten Badeorte anzuordnen, wenn sich auf Grund eines beizubringenden ärztlichen Gutachtens mit ziemlicher Wahr scheinlichkeit annehmen läßt, daß die kranke Person hierdurch vor einer mehrjährigen oder dauernden Invalidität bewahrt und möglichst bald ihrem früheren Berusskreisc gesund und arbeitsfähig zugeftthrt werden kann Die Kosten, gleichviel, ob sie durch die Behandlung in der Anstalt, durch die Fahrt vom Aufenthalts- nach dem Kurorte, oder sonst entstehen, werden von der betreffenden Versicherungs anstalt getragen, indes immer nur unter der Bedingung, daß das dem Patienten etwa von einer Zwangskrankenkasse noch zustehende Krankengeld an die Versicherungsanstalt für die Dauer der Kur ganz oder «bei Verheirateten) teilweise abge treten wird. Um ein Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Erfolg einleiten zu können, ist deshalb zunächst zu prüfen: 1. ob der Kranke Mitglied der Jnvaliditäts- und Alters versicherung ist, 2. ob es sich voraussichtlich um eine langwierige Krankheit handelt, die nach ärztlichem Ermessen unter Umständen ein Jahr überdauern wird, und 3. ob nach der Ansicht eines Arztes durch Unterbringung in einer Heilanstalt oder einem Badeorte die Krank heit früher als sonst möglich zur Heilung gebracht und einer etwaigen Invalidität vorgebeugt werden kann. Es handelt sich in erster Linie um Lungenkranke. Die Schwindsucht ist bekanntermaßen die furchtbarste Volksseuche, die allein in Deutschland annähernd 180000 Menschenleben alljährlich als Opfer fordert. Alle Betriebe, deren Angestellte in staubreicher Luft arbeiten, werden besonders von der Tuber kulose heimgesucht. Daß die Schwindsucht heilbar ist, beweisen die Erfahrungen von hervorragenden Aerzten dieses Gebietes, und mancher Laie wird in seinem Bekanntenkreise Erkrankungen erlebt haben, die zur Heilung geführt haben, wenn recht zeitig, d. h. im Anfangsstadium, eingegriffen wurde und ein energische, sachverständige Behandlung erfolgte. Um die ersten Anzeichen der Schwindsucht dem großen Publikum kenntlich zu machen und um Anweisungen zu geben, wie man sich zu verhalten und sein Leben bei Erkrankung an Tuberkulose zu führen hat, hat sich die im Jahre 1895 in Leipzig begründete »Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter«, Hospitalstraße 10, der dankenswerten Aufgabe unterzogen, Druckschriften, die unter dem Titel: »Belehrung über die ersten Anzeichen der Schwindsucht« und »Ratschläge für Lungenkranke« von der Hanseatischen Ver sicherungsanstalt in Lübeck zusammengestellt sind, heraus zugeben. Diese sind in einzelnen Exemplaren gratis und franko von der »Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter«
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