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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1897
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- Deutsch
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nur ein Zufall, ein Teil von ihnen geführt hat, sondern am Orte ihres Ursprungs, d. i. der Amtsstelle, die sie herausgegeben hat, ein Weg, den z. B. auch Milkau hinsichtlich der Fest stellung der ^oaäemioa für den allein richtigen erkannt hat. Denn es ist zu vermuten, daß diese wenigstens ein voll ständiges Exemplar in der zugehörigen Bibliothek oder bei den Akten als Rechnungs-Beleg zurückbehalten hat. An der Hand einer Geschichte der Behörden-Organisation jedes Landes ist man imstande, die Wandlungen einer jeden Amtsstelle zu verfolgen, und hat damit einen Leitfaden auch für ihre Veröffentlichungen aus vergangener Zeit. Die bibliographische Eigenart der offiziellen Drucksachen zwingt meines Erachtens zu dieser gesonderten Behandlung: sie verlangt nicht nur die Fertigkeit, eine genauere und dabei übersichtliche bibliographische Aufzeichnung der betreffenden Werke herzustellen, sondern sie verlangt auch eingehende verwaltungsgeschichtliche Kenntnis, die den Ursprung jeder Schrift richtig beurteilt und sie dem entsprechend behandelt. Derartige bibliographische Arbeiten würden gewiß nutzbringend auf die historischen Quellenstudien zurückwirken und wären schon aus diesem Grunde allein der Förderung wert. Was hinsichtlich der Schwierigkeiten des Aufsuchens und Katalogisierens von den offiziellen Regierungsdrucksachen zu beklagen ist, gilt in noch erhöhtem Maße von der Art und Weise ihrer Beschaffung seitens der Bibliotheken. Die haupt sächlichsten Erwerbungen von offiziellen Drucksachen geschehen in der Form der Schenkung. Behörden, die eigene Publika tionen haben, sind geneigt, einen Tauschverkehr anzuknüpfen. Selten wird die Vermittlung des Buchhandels nachgesucht. Was das Schenken offizieller Drucksachen anlangt, so setzt die Ueberweisung der Geschenke, die ihrem Zweck ent sprechen sollen, Kenntnis des Gebers von den Bedürfnissen des Empfängers voraus. Nun ist es doch recht fraglich, ob jede Amtsstelle wirklich imstande ist, alle, oder doch wenig stens die meisten Interessenten festzustellen und bei der Ver teilung ihrer Drucksachen zu berücksichtigen. Oft wird die Ueberweisung eines Werkes von der einen Stelle als Be lästigung empfunden, während dasselbe Werk in einer andern dankbar begrüßt werden würde und reichen Nutzen stiften könnte. In vielen Fällen überhebt die allzu knapp bemessene Anzahl der Druckeremplare die herausgebende Behörde der Mühe, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, wer denn bei der Verteilung zu berücksichtigen sei. Wo aber selbst Exemplare in reichlicher Anzahl vorhanden sind und die Verteilung einer beginnenden Publikation zweckentsprechend stattgefunden hat, ist dennoch keine Gewähr geschaffen, daß der Beschenkte auch wirklich dauernd in Besitz der Fort setzungen gelangen wird. Oft ist die Hingabe des An sangs eines offiziellen Werkes nur der Akt einer Gefälligkeit eines Beamten an den andern, die vom Nachfolger des elfteren nicht erneuert wird. Nicht selten erweisen sich der artige Zuwendungen bei der bibliothekarischen Behandlung als rechte Danaergeschenke; es werden etwa bei Gelegenheit des Bindens innere Defekte entdeckt, deren Ergänzung pflichtgemäß versucht, aber sicherlich von allen Beteiligten als unerquickliche Zugabe empfunden wird. Wie aber, wenn die herausgebende Bshörde eine wichtige, aber mit ihr in steinern nahen dienstlichen Zusammenhang stehende Amtsstelleffübergangen hat? In diesem Falle bleibt gewöhnlich diese so lange ohne Kenntnis von dem Vorhanden sein des neu veröffentlichten Werkes, bis sie von dritter Seite her zufällig von der Existenz erfährt. Dann tritt für sie die Notwendigkeit ein, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um das Werk zu erlangen, ja den Reichsbibliotheken liegt die Verpflichtung ob, sich über den unentgeltlichen Bezug einer offiziellen Drucksache zu vergewissern, ehe zum Ankauf ge schritten wird. An die Stelle des einfachen Auftrages beim Buchhändler tritt dann ein umständliches Bittschreiben an die betreffende Behörde unter Beobachtung des Jnstanzenzuges, was nament lich bei Kundgebung von Wünschen und Reklamationen von Defekten an auswärtige Amtsstellen außerordentlich viel Zeit und Papier verschlingt. Es liegt danach auch klar auf der Hand, daß durch die eventuelle Notwendigkeit des Unterhalts eines größeren schriftlichen Verkehrs der Dienst der Biblio thekare nicht unbeträchtlich vermehrt wird. Es gestaltet sich also die Beschaffungsweise offizieller Drucksachen in der bis herigen Art meist viel komplizierter als die Anschaffung von Werken, die in den regulären buchhändlerischen Verkehr ge langen. Wenn es auch dankbar anzuerkennen ist, daß die Behörden gegründete Bitten um Ueberlassung ihrer Publi kationen meist anstandslos erfüllen, so fehlt doch eine feste Rechtsbasis, wie sie z. B. der Pflichtexemplarzwang hat, oder wie sie der Bundeskanzler durch Rundschreiben vom September 1870 für die Bibliothek des damaligen Reichs- Oberhandelsgerichts, jetzigen Reichsgerichts, hinsichtlich des Bezuges der Gesetzsammlungen, Regierungs- und Verwaltungs blätter und der parlamentarischen Drucksachen geschaffen hat. Es bleibt eben ganz dem wohlwollenden Ermessen der er suchten Behörde überlassen, ob sie die vorgebrachte Bitte er füllen will oder nicht. Wie lassen sich nun diese Verhältnisse so gestalten, daß die Verteilung von offiziellen Drucksachen in einer Weise er folgt, die die in Betracht kommenden Behörden möglichst wenig belastet, dabei aber doch eine verständnisvolle Berück sichtigung aller Interessierten ermöglicht? Meines Erachtens kann nur eine organisierte Centralisation der Ver teilung die rechte Abhilfe gewähren, wie sie in Amerika unter dem lebhaften Beifall der Staatsbibliothekare durchgeführt worden ist, auf die näher einzugehen hier zu weit fahren würde. Eine andere, vielfach angewendete Form der Mitteilung von offiziellen Drucksachen ist die des Tauschverkehrs. Sie setzt voraus, daß die den Tausch anregende Amtsstelle im Besitz von Tauschwerten ist, von denen sie annehmen kann, daß sie etwa den gleichen Wert haben, wie die in Tausch gewünschten. Zum Abschluß muß natürlich die Geneigtheit der angegangenen Behörde hinzukommen, in solchen Tausch verkehr einzutreten. Unzweifelhaft bestehen zahllose solche Abmachungen zwischen einzelnen Amtsstellen in Deutschland. (Ein hervorragendes Beispiel eines mit Erfolg eingeleitcten und mit Erfolg fortgeführten Tauschverkehrs bietet in Dresden die Bibliothek des Königlich Sächsischen Statistischen Bureaus und die der Gehe-Stiftung) Diese Abmachungen beruhen aber vielfach nur auf persönlichen Anregungen der leitenden Beamten und sind dadurch der Gefahr ausgesetzt, bei Ver änderungen der Konstellation abgebrochen zu werden. Die Erkenntnis der Umständlichkeit und Schwierigkeit dieses Einzel tauschverkehrs hat nun bei einzelnen Staaten dazu geführt, sich zu Tauschkonventionen zu vereinigen. Die erste Tausch konvention wurde nach längeren Konferenzen 1886 zu Brüssel abgeschlossen. Es nehmen jetzt 13 Staaten an ihr teil: Belgien, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Schweiz, Rußland, Luxemburg, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Paraguay, Argentinien und New-Süd-Wales Die Existenz dieser Tauschkonvention ist leider wenig bekannt.*) Was wird durch diese Konvention erreicht? Ein wesentlicher Vorzug besteht darin, daß sie die Grundlagen für den Tauschverkehr rechtlich klarer und fester gestaltet, indem sie an die Stelle einer rein auf Gefälligkeit basierenden *) Ueber diese Tauschkonvention habe ich mich eingehender geäußert in einem Vortrage vor der Internationalen Gesellschaft für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre zu Berlin, abgedruckt im Jahrbuch der Vereinigung Bd. 2 S. 122—141.
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