Bezugsbedingungen: Rabatt in Rechnung und Bar: 25"/«, Bar 7/6 und 15/12. 25 Exempl. und mehr: 40°/» und 5°/o Extrarabatt auf den Fakturen-Betrag, keine Freiexemplare. 50 ,, ,, „ 40 /o ,, 10/o ,, ,, ,, ,, ,, „ 100 „ „ „ 50"/<> ohne Extra-Rabatt und ohne Freiexemplare. Ich bitte zu verlangen, unverlangt versendp ich nichts. Hochachtungsvoll K. K. W. Fftffer. Einige Urteile der Presse über das Preußische Landesprivatrecht: Juristisches Litkrrskurblakt vom 14. August 1897: Das Einführungsgesetz zum B. G. B. enthält in seinem dritten Abschnitt (Art. 55—152), der sogenannten Verlustliste der deutschen Rechtscinheit, eine sehr große Zahl von Vor behalten zu Gunsten der Landesgesetzgebung Die danach in Geltung bleibenden landesrechtlichen Vorschriften beziehen sich nicht nur auf Sonderrechte im eigentlichen Sinne, sondern es sind auch Bestimmungen allgemeiner Natur (Form, Ver jährung, Rechtserwerb usrv.), die in ihrer Beschränkung auf das Gebiet der aufrecht erhaltenen Sonderrechte fortleben. Damit entsteht für die künftige Rechtsamvendung die große Schwierigkeit, daß jeder Satz des Reichsrechts auf eine etwaige Einschränkung durch das Landesrecht, jeder Satz des Landesrechts auf sein unberührtes Fortgelten gegenüber dem Reichsrecht geprüft werden muß. Bei dem preußischen Landrecht steigert sich diese Schwierigkeit noch dadurch, daß dieses neben dem Privatrecht in weitem Umfange öffentliches Recht enthält, das von dem B. G. B. überhaupt nicht betroffen wird, während die Grenzscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht zu den zweifelhaften Fragen der Wissenschaft gehört.... Ein Buch, wie das vorliegende, das in der Folgeordnung des Landrechts die stehenbleibenden Trümmer des preußischen Gesetzbuchs und der vielen in den 100 Jahren seiner Geltung ergangenen ergänzenden und ändernden Gesetze zusammenstellt, kommt daher einem dringenden Bedürfnisse entgegen Wir sehen der Fortsetzung mit Interesse entgegen. Zeitschrift für Polizei- und Verioaltmrgsbeamle vom 16. September 1897 Nr. 18: Neben der Uebersülle von Kommentaren zum „Bürgerlichen Gesetzbuche" endlich einmal ein solcher zu den daneben in Kraft bleibenden Quellen des preußischen Prioatrechtes. Wer in der Praxis steht, wird sich nach einem solchen Kommentar ordentlich gesehnt haben und dem Verfasser seinen aufrichtigen Dank dafür nicht vorent halten, daß er ihm einen Wegweiser durch die Trümmer des Allg. Landrechtes, daneben aber zugleich eine preußische privatrechtliche Gesetzsammlung geliefert hat. Der Dank wird aber um so größer sein, wenn der Ratgeber — wie die 1. Lieferung überzeugend erkennen läßt — sich als das Resultat einer vorzüglichen Beherrschung des Stoffes und gründlicher Forschungen darstellt. Daß das öffentliche Recht bei der Frage nach der Giltigkeit der einzelnen Bestimmungen ausgiebig berücksichtigt worden ist, halten wir für einen großen Vorzug. So viel für beute; besondere Be sprechungen behalten wir uns vor. Prrutzifche Kreuzzeitung vom 26. September 1897 Nr. 451: Der Verfasser hat sich eine große, schwer zu bewältigendeMufgabe gestellt. ... In Druck und Ausstattung schließt sich das Buch dem trotz kurzen Bestehens bereits weit verbreiteten und geschätzten „Preußischen Archiv" an, zu dem es eine wertvolle und notwendige Ergänzung zu werden verspricht. Die vorliegende erste Lieferung behandelt die Publikationspatente, die Einleitung zum Allg. Land- recht so wie Teil I Titel 1—9 desselben. Da das Bürgerliche Gesetzbuch nur Cioilrecht enthält, so bleibt das Allg. Land recht insbesondere in Kraft, soweit es öffentliches Recht behandelt, und es .bleiben auch allgemeine Bestimmungen des Mg- Landrechts für das öffentliche Recht in Geltung, während sie für das Cioilrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch auf gehoben sind, so z. B. die 88 82 bis 108 der Einl. u. s. w Dies sei hier nur erwähnt, um das Buch auch als Sammelwerk zu kennzeichnen Wünschen wir dem Verfasser in seinem und unserem Interesse den festen Erfolg. Ein guter Anfang ist gemacht.