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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1942
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Woihnachts- und Abschlußzuwendungen 1942. Auch für 1942 sollen Weihnachts- und Abschlußzuwendungen ge geben werden, aber höchstens bis zu dem Betrage, wie sie 1941 zulässig waren. Gab es 1941 keine solchen Zuwendungen oder lagen sie unter dem letjten Wochenverdienst — bei Gehaltsempfängern unter einem Viertel des lebten Monatsverdienstes —, so dürfen sie ohne besondere Zustimmung der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit bis zu diesen Grenzen neu eingeführt oder erhöht werden, treue Dienste, einwandfreie Führung und Erfüllung aller Pflichten durch die Gefolg schaftsmitglieder vorausgesetyt. Soweit ein 13. Monatsgehalt bezahlt wird, ist die zusätjliche Ein führung einer Weihnachts- oder Abschlußgratifikation genehmigungs pflichtig. Ist das 13. Monatsgehalt durch Tarifordnung in erhöhte Monatsgehälter aufgeteilt worden, so kann eine Gratifikation im ge nannten Rahmen neu eingeführt werden. Es wird erwartet, daß Weihnachts- oder Abschlußvergütungen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf gegeben ist, nicht ohne beson ders begründeten Anlaß abgebaut werden. (Erlaß vom 31. Oktober 1942, Reichsarbeitsblatt I S. 478.) In einer Anordnung vom 10. November 1942 (Reichsarbeitsblatt I S. 496) erklärt sich der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsa^ damit einverstanden, daß bei einer sozialen Verteilung der Weihnachts oder Abschlußzuwendungen nach dem Familienstand, dem Grade betrieblicher Verbundenheit oder nach den Leistungen der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder die gegebenen Grenzen im Einzelfalle über schritten werden können, falls gleichzeitig im gleichen Betrieb in anderen Fällen die ausgeschütteten Beträge unter diesen Grenzen bleiben. Auf keinen Fall dürfen ohne Genehmigung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit Zuwendungen ausgeworfen werden, die insgesamt mehr als die Wochenlohnsumme des Betriebes oder mehr als ein Viertel der monatlichen Gehaltssumme betragen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß Weihnachts- und Abschluß gratifikationen zum ersten Male an im Betrieb Beschäftigte nur gegeben werden sollen, wenn eine mindestens einjährige Betriebszugehörigkeit besteht, denn diese Zuwendungen sind eine Art Treueprämie und An erkennung der betrieblichen Verbundenheit. Neuerungen beim Eisernen Sparen. In einer dritten Durchführungsverordnung vom 26. Oktober 1942 (RGBl. I S. 611) werden die Vorschriften über das Eiserne Sparen fortgebildet. Es können eisern gespart werden 1. bestimmte Teile des laufenden Arbeitslohnes oder der Bezüge aus früherem Arbeitsverhältnis (Pen sionen, Ruhegehälter), 2. Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, 3. andere einmalige Zuwendungen, die der Reichsminister der Finanzen für sparfähig erklärt. Der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder kann einer einmaligen Zuwendung unter der Bedingung zustimmen, daß bestimmte Teile davon eisern gespart werden. Bei Einkommen aus mehreren Arbeitsverhältnissen kann nur von dem Arbeitslohn eisern gespart werden, für den die erste Lohnsteuerkarte maßgebend ist. Die sparfähigen Festbeträge betragen ab 1. Januar 1943: 1. Bei Arbeitslohn nach Tagen oder Stunden arbeitstäglich RM —.20, RM —.50, RM 1.—, RM 1.50; 2. bei Arbeitslohn nach Wochen wöchentlich RM 1.—, RM 3.—, RM 6.— oder RM 9.—; 3. bei Arbeitslohn nach Monaten monatlich RM 5.—, RM 13.—, RM 26.— oder RM 39.—. Für die Leistung von Mehrarbeit können die sparfähigen Fest beträge nicht mehr erhöht werden. Von sparfähigen einmaligen Zuwendungen können eisern gespart werden: 1. wenn die Zuwendung RM 200.— nicht übersteigt: der ganze Betrag oder, ein auf volle RM 10.— lautender Betrag; 2. wenn die Zuwendung RM 200.— übersteigt: der ganze Betrag oder ein auf RM 50.— lautender Betrag, höchstens RM 500.—. Wer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem gleichen Arbeitsver hältnis mehrere sparfähige einmalige Zuwendungen erhält, kann da von höchstens RM 1000.— eisern sparen. Der Arbeitgeber hat über die einbehaltenen Sparbeträge eine fort laufende Nachweisung zu führen, die die Namen der Eisernen Sparer und die Höhe der einbehaltenen Sparbeträge enthält. Die Sparbeträge von einmaligen Zuwendungen sind dabei gesondert auszuweisen. Die Sparnachweisung ist dem Kreditinstitut spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu übersenden. Kann ein Arbeitnehmer infolge der Kriegsverhältnisse oder aus ähnlichen Gründen eine im Eisernen Sparverfahren vorgesehene Wil lenserklärung nicht selbst abgeben, so ist dazu der zum Empfang des Arbeitslohns bevollmächtigte Vertreter oder, falls ein solcher fehlt, die Person berechtigt, an die der Arbeitslohn tatsächlich ausgczahlt wird oder die über das Konto verfügen kann, auf das der Arbeitslohn über wiesen wird. Eiserne Sparer, die in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (Min derjährige), können die Eiserne Sparerklärung selbständig abgeben oder widerrufen. Zu dem Antrag auf vorzeitige Zurückzahlung des Eisernen Sparguthabens bedürfen sie aber der Zustimmung des ge setzlichen Vertreters. Mehrarbeitsvergütung für Angestellte. Wegen der Vergütung der Mehrarbeit für Angestellte wahrend der Kriegszeit haben sich mancherlei Zweifelsfragen ergeben. Diese klärt der Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 15. Oktober 1942 (Reichsarbeitsblatt I S. 477), der am 1. Dezember in Kraft treten wird. Neue Rechtsansprüche werden nicht geschaffen, son dern nur Höchstgrenzen festgelegt. Den Angestellten, die an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden sind oder die mehr als RM 1000.— monatlich erhalten, darf keine Vergütung für die durch den Krieg an fallende Mehrarbeit gewährt werden. Regelmäßige Mehrarbeit bis zu 3 Stunden in der Wpche sowie nichtregelmäßige Mehrarbeit gelten als abgegolten, wenn a) für gelegentlich anfallende Mehrarbeit ein Pauschbetrag verein bart oder b) die Vergütung für gelegentlich anfallende Mehrarbeit in dem ver einbarten über- oder außertariflichen Gehalt enthalten ist. Bei Angestellten mit mehr als RM 600.— Monatsgehalt wird an genommen, daß die Vergütung für gelegentlich anfallende Mehrarbeit in dem vereinbarten übertariflichen Gehalt enthalten ist. Ist eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden oder ist die gesamte Mehrarbeit auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung durch außer- oder übertarifliches Gehalt oder durch Pauschalbetrag abgegolten, so bleibt es dabei. Tritt eine wesentliche Änderung im Umfang der Mehrarbeit ein, so ist das Gehalt oder der Pauschalbetrag neu zu vereinbaren; die Vereinbarung bedarf aber der Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit. Soweit Angestellte mit mehr als RM 600.— Monatsgehalt eine Mehrarbeitsvergütung erhalten, darf sie nicht mehr als RM 3.75 die Stunde betragen (von RM 600.— Gesamt einkommen im Monat berechnet). Bei der Berechnung des Monatsge haltes werden Sozialzulagen und Vergütungen für Mehrarbeit, Sonn tags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht berücksichtigt. In Härtefällen können die Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit Ausnahmen zulassen. Sie können mit bindender Wirkung bestimmen, auch für die zurückliegende Zeit, ob und inwieweit ein Anspruch auf Mehrarbeit besteht. Nicht entnommener Gewinn und ordnungsmäßige Buchführung. Bei Einzelgewerbetreibenden und Mitunternehmern von Personen gesellschaften bleiben 50 v. H. des nichtentnommencn Gewinns, höch stens aber 10 v. H. des Gesamtgewinns aus Gewerbebetrieb von der Einkommensteuer und dem Kriegszuschlag zur Einkommensteuer frei, wenn der Gewinn auf der Grundlage ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden ist. Nun zeichnen viele kleinere Betriebe nur fort laufend die Einnahmen und Ausgaben auf. Diese Aufzeichnungen gelten nicht als ordnungsmäßige Buchführung im Sinne der obigen Vorschrift des § 3 der Steueränderungsverordnung. Unter ordnungs mäßiger Buchführung ist — wie der Kurzberichterstatter vom 31. Ok tober 1942, S. 591 mitteilt — zu verstehen, „daß wir die Betriebsvor gänge in der Reihenfolge, in der sie Vorkommen, in bestimmter Ord nung fortlaufend aufzeichnen, und daß wir diese Aufzeichnung mit der Betriebseröffnungsbilanz beginnen und durch Aufstellung von Jahres schlußbilanzen in Buchführungsabschnitte teilen“ (Staatssekretär Rein hardt in „Buchführung, Bilanz und Steuern“, Bd. 2, S. 8). Bei der fort laufenden Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben wer den aber nicht die Betriebsvorgänge in der Reihenfolge, in der sie Vorkommen, aufgezeichnet, sondern erst dann, wenn sie zu Einnahmen und zu Ausgaben geführt haben. Ferner werden diese Aufzeichnungen nicht mit einer Betriebsbilanz begonnen und nicht durch Jahresschluß bilanzen gegliedert. Deshalb können Buchhändler, die nur die Be triebseinnahmen und -ausgaben aufzeichnen, von der oben genannten Vergünstigung keinen Gebrauch machen. Bewertung von Forderungen gegen Schuldner im Ausland. Forderungen gegen Schuldner im feindlichen überseeischen Ausland können zur Abgeltung des politischen Risikos (Beschlagnahme) mit 80 v. H. des Nennwertes bewertet werden. Dem feindlichen Ausland 250 Nr. 277, Sonnabend, den 5. Dezember 1942
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