Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030620
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190306205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19030620
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-06
- Tag1903-06-20
- Monat1903-06
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
140, 20. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 4905 Stoff so zu verteilen, daß im ersten Jahr Kenntnisse von allgemeiner Art vermittelt werden, und er sich für das zweite Jahr die Erweitrung der einzelnen Fächer vorbehält, so daß der Lehrstoff des ersten Jahrs dem Schüler schon eine in allen seinen Teilen vollständige Vorbereitung für seinen Beruf gibt. Die speziellen Kurse werden vervollständigt: 1. durch kurzen praktischen Unterricht in andern ge werblichen Kursen, so daß sich der Schüler eine summarische Kenntnis aller der Zweige erwirbt, die an der Herstellung des Buchs beteiligt sind (Buchdruck, Stereotypie, Galvano plastik, Lithographie, Photomechanische Prozesse, Buch binderei usw.). 2. durch sonntägliche Zusammenkünfte in den Fort bildungskursen andrer Gewerbe, soweit sie auch für den Buchhandel Wichtiges bieten: Geschichte des Buches, Ästhetik des Buches, Papierfabrikation, ihre verschiednen Arten, Papierprüfung usw. Der Besuch dieser Zusammenkünfte und Unterrichts stunden ist für Schüler, die Anspruch auf das Befähigungs zeugnis erheben, obligatorisch. Die Schüler der Buchhändler-Lehranstalt können ferner an den ergänzenden Kursen, die in der Schule des Buches (8ouola äsl lübro) stattfinden, teilnehmen, und zwar im Unterricht der italienischen, französischen, deutschen und eng lischen Sprache, sowie der Anfangsgründe in Lateinisch und Griechisch. Durch Bemühung der Schule erhalten die Schüler, falls sie nicht schon davon Kenntnis haben sollten, praktischen Unterricht in der Blindenschrift und auf der Schreibmaschine. * * * Indem wir diesem genialen Unternehmen, das bestimmt ist, tüchtige und befähigte Angestellte zum großen Nutzen für den italienischen Buchhandel heranzubilden, den besten Erfolg wünschen, verbinden wir damit unfern aufrichtigen und öffentlichen Dank an Herrn Cav. Professor Fumagalli. Mit großer Mühewaltung und Hingebung hat er es ver standen diese Schule ins Leben zu rufen, die für alle Buch händler Italiens unzweifelhaft von hohem Wert sein wird. * * * Nummer 20 des Ororuals ckellg, Isisirsria schreibt ferner über die Buchhändler-Schule: Wir erinnern die Kollegen, daß am 18. Mai genannte Schule ihre Kurse beginnt, und benutzen die Gelegenheit, die Verleger zu bitten, Werke bibliographischen Charakters, technische oder geschichtliche mit Bezug auf das Buch oder die Buch druckerkunst im allgemeinen, sowie Proben von graphischen Erzeugnissen uns gefälligst in doppelter Anzahl gratis über lassen zu wollen. Von den zwei Exemplaren, die uns zu kommen, würde eins bei unsrer Administration verbleiben, während wir das andre an die Buchhändlerschule weiter geben würden, bei der der verehrte Herr Cav. Professor G. Fumagalli zur Zeit damit beschäftigt ist, ein »Bücher museum« ins Werk zu setzen, das seitens der Verleger wohl jede Unterstützung verdient. * * * Das hier ausgesprochne Ersuchen beherzigt vielleicht auch mancher deutsche Verleger von Werken einschlägiger Art. So sehr es immer angebracht sein mag, in der Verteilung von Freiexemplaren vorsichtig zu sein, so meine ich, könnte diese Vorsicht in diesem ausnahmsweisen Fall wohl fallen gelassen werden. Ich glaube, daß ein für solche Zwecke gestiftetes Freiexemplar recht wohl zinstragend wirken könnte. Stuttgart, den 30. Mai 1903. H. O. Sperling. Kleine Mitteilungen. Post. — Die Kölnische Zeitung teilt den Bescheid des preu ßischen Ministers der öffentlichen Arbeiten auf eine seinerzeit hier erwähnte Eingabe mit, die eine Anzahl von Handelskammern unter Führung der Handelskammer zu Koblenz an ihn gerichtet hat und in der gebeten wird, die empfindliche Einschränkung der Beförderung von Postpaketen in Schnellzügen wieder auf zuheben. Der Minister schreibt: »Nach Artikel 2 Absatz 3 des Eisenbahnpostgesetzes vom 20. Dezember 1875 soll die Mitbeförderung von Päckereien bei Zügen, deren Fahrzeit besonders kurz bemessen ist, beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies von der Eisenbahnaufsichts behörde zur Wahrung der pünktlichen und sichern Beförderung der betreffenden Züge für notwendig erachtet wird und andre zur Mitnahme der Päckereien geeignete Züge auf der betreffenden Bahn eingerichtet sind. Demgemäß war seinerzeit mit der Reichspostverwaltung die Vereinbarung getroffen, daß in den in D-Züge eingestellten 12 Meter langen Post wagen Pakete überhaupt nicht befördert werden dursten. Nachdem sich herausgestellt hat, daß eine Beförderung von Paketen aller Art gleichwohl in einzelnen dieser Wagen erfolgt ist, wodurch die pünktliche und sichere Beförderung der für den Personenverkehr besonders wichtigen D-Züge wesentlich gefährdet wurde, ist im Einverständnis mit der Postverwaltung seit dem 1. April d. I. die Beförderung gewöhnlicher Pakete in den ge dachten Wagen und Zügen eingestellt worden. Auf Ersuchen der Reichspostverwaltnng hat sich aber die Eisenbahnverwaltung bereit erklärt, die Beförderung dringender Pakete auch in diesen Post wagen zuzulassen. Abgesehen hiervon hat vereinzelt der Paket verkehr auch in andern Schnellzügen nach Benehmen zwischen den königlichen Eisenbahndirektionen und den Postbehörden ein- eschränkt werden müssen, um diese Züge pünktlich und sicher urchführen zu können. Voraussetzung für jede derartige Ein schränkung ist stets, daß andre zur Mitnahme der Päckereien ge eignete Züge auf der betreffenden Bahnlinie verkehren. Sollten sich trotzdem durch diese Maßnahme für einzelne Versender ernst liche Unzuträglichkeiten herausgestellt haben, so muß ich ergebenst anheimstellen, sich deswegen an die zuständigen Postbehörden zu wenden.« Gegen Fremdwörter-Unwesen. — Der Staatssekretär des Reichsmarineamts hat an die ihm untergebnen Dienststellen eine Verfügung erlassen, die auf die Beseitigung entbehrlicher Fremd wörter gerichtet ist und in der es u. a. heißt: »Das allgemeine Bestreben, eingebürgerte Fremdwörter durch brauchbare deutsche Wörter zu ersetzen, läßt es angebracht er scheinen, auch in der kaiserlichen Marine auf diesem Weg vorzu gehen. Um eine Grundlage zu erhalten, die innerhalb der Marine als Richtschnur dienen kann, wird allen Marineteilen aufgegcben, einige Zeit bei den laufenden Arbeiten diejenigen Fremdwörter in eine Liste einzutragen, für welche ungekünstelte deutsche Wörter, die denselben Sinn haben, eingesetzt werden können. Diese Listen sind bis zum 15. September an das Reichsmarineamt einzusenden. Dort wird, nötigenfalls unter Zuziehung von Fachgelehrten, eine Zusammenstellung zum Zweck der Herausgabe eines maßgebenden Verzeichnisses erfolgen.« Volksbibliothek in Rumänien. — Auch in Rumänien macht die Bewegung für Einrichtung von Volksbibliotheken Fort schritte. Der Gemeinderat von Kraiova, einer walachischen Handelsstadt hat den Beschluß gefaßt, 300 Lei (Francs) zur Er richtung einer Volksbibliothek zu spenden. Diesem Betrag flössen sofort noch weitre Gaben aus Bürgerkreisen in Form von Geld und Büchern zu. Das rote Kreuz auf weißem Grunde (Genfer Neutra litäts-Zeichen.) — Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß am 1. Juli d. I. das Reichsgesetz vom 22. März 1902 zum Schutz des Genfer Neutralitätszeichens (Rotes Kreuz auf weißem Grunde) in Kraft tritt. Das rote Kreuz darf fortab dauernd nur für Zwecke des militärischen Sanitätsdienstes, sowie von solchen Vereinen oder Gesellschaften geführt werden, denen vom Kultus minister und vom Minister des Innern hierzu die Genehmigung erteilt ist. Bis zum 1. Juli 1906 darf das rote Kreuz ohne weitre Förmlichkeiten auch auf Waren, auf deren Verpackung oder Um hüllung in eingetragnen Warenzeichen oder Firmen, deren An meldung vor dem 1. Juli 1901 erfolgt ist, sowie im Namen rechts fähiger Vereine, die vor diesem Tag bereits das rote Kreuz hatten, fortgeführt werden. Einstweilen gestattet ist die Beibehaltung auf allen gegenwärtig im Handel befindlichen Waren, auf deren Ver packungen und Umhüllungen, die bereits vor dem 22. März 1902 651 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder