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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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«ürsenblatt f. ». Ltschn. vuchhandel. Nebakttoneller letl. 220, 8. Oktober 1019. ratifiziert wird? Datz dann juristisch nicht ewiger Kriegszu stand bestehen kann, ist selbstredend. Hier hilft der allgemeine, auch im zwischenstaatlichen Rechte anerkannte Rechtsgrundsatz, datz, wenn der Eintritt einer Bedingung oder des Endes einer Frist von demjenigen vereitelt wird, zu dessen Nachteil der Ein tritt gewesen wäre, die Bedingung oder Fristbeendigung als eingetreten gilt. Erst mit Inkrafttreten des Friedep,svppirags nimmt der Kriegszustand ein Ende und entstehen die Ansprüche des vertragschlietzenden Staates aus diesem Kriege. Deshalb sollte dieser Vertrag ratifiziert und die Niederlegung der Rati fikationsurkunde so bald als möglich erfolgen. Würde nun eine Ratifizierung des Friedensvertrags durch drei der feindlichen Hauptmächte nicht erfolgen, so würde für das Deutsche Reich ein Anspruch aus dem Vertrage, so insbesondere der Anspruch auf beschleunigte Heimschaffung der Gefangenen (Art. 214), nicht entstehen. Der Eintritt dieser, den Anspruch begründenden Bedingung wäre somit von den Parteien, die durch den Ein tritt belastet worden wären, verhindert. Daher darf der Frie densvertrag auch ohne Ratifizierung dann als abgeschlossen gelten, wenn eine zur Ratifizierung ausreichende Frist unbe nutzt vom Gegner verstrichen ist. Für diesen Zeitraum können Ansprüche aller Art, also nicht nur vermögensrechtlicher Natur, aus einer Verletzung von Ur heberrechten in anderen Händen nicht hergeleitet werden, gleich gültig, ob diese Verletzung auf Grund eines Hoheitsaktes des Betreffenden erfolgt war oder private Willkür des einzelnen ist. Bis zum Jnkrastreten des Friedensvertrags aber können auch ohne Rücksicht auf das Urheberrecht des anderen dessen Werke vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder öffentlich ausgeführt werden. Dieser Grundsatz bedarf in zweierlei Hinsicht der Er gänzung : a) Er bezieht sich nur auf Werke, die vor Inkrafttreten des Friedensvertrags urheberrechtlichen Schutz genossen. Die nach diesem Zeitpunkte erworbenen Urheberrechte werden geschützt, da die für die Ententemächte vorbehaltene Be fugnis, solch« deutsche Urheberrechte irgend welchen Be grenzungen oder Bedingungen im Interesse der Landes verteidigung oder des öffentlichen Rechts zu unterwerfen, praktisch belanglos ist. b) Di« während des Kriegszustands in den Ententeländern auf Grund deren Gesetzgebung erfolgten Verfügungen über deutsche Urheberrechte bleiben nach Art. 306, Abs. 2 in Kraft. Bestand nun eine solche Verfügung in der Über tragung eines bestimmten deutschen Urheberrechts auf einen ausländischen Treuhänder, so können auf Grund dieser Maßnahme weitere Vervielfältigungen usw. vorge nommen werden. Die Befugnis der Ententestaaten, die vor dem Inkraft treten des Friedensvertrags entstandenen deutschen Urheber rechte zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzu schränken, bedeutet entgegen diesem Wortlaut, der das Recht an sich unangetastet läßt, für diesen Staat die Möglichkeit, er neut Übertragungen von deutschen Urheberrechten vorzuneh men, sei es durch Vollübertragung an den Ententestaat selbst, sei es durch Überlassung eingehender Ausschnitte aus dem Voll recht an einzelne ihrer Staatsangehörigen. Und da solche Ver fügungen seitens der Ententemächte getroffen werden können, um die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Friedensvertrage durch Deutschland zu verbürgen, so ist der fremden Willkür Tür und Tor geöffnet. Alle vor Inkrafttreten entstandenen deutschen Urheberrechte können somit von der En tente durch Gesetzgebung oder Verwaltungsakt zunichte gemacht werden. e> Anderes gilt für die nicht legitimierten Urheberrechtsver letzungen, d. h. diejenigen, die ohne staatliche Verfügung willkürlich vorgenommen worden sind. Für diese wilden Nachdrucke ist lediglich die gewerbsmäßige Verbreitung noch bis zum 27. Juni 1920 gestattet. Weitere Verviel fältigungen oder öffentliche Aufführungen sind seit dem 28. Juni 1919 verboten. Hiergegen ist der durch die Berner Übereinkunft gesicherte Schutz zu gewähren. Straf- 884 los bleiben dagegen die Vervielfältigungen, gewerbsmä ßigen Verbreitungen und öffentlichen Aufführungen von Werken der Staatsangehörigen der kriegführenden Mächte im Zeitraum zwischen der Kriegserklärung bis zum 28. Juni 1919. Eine Ausnahme ist für die Bewohner der vom Deutschen Reiche während des Krieges besetzten Teile der Ententeländer getroffen. Damit diese zum Schaden des inländischen, d. h. Entente-Urheberrechtsberechtigten nicht noch bis zum 27. Juni (920 die während der Okkupation etwa nachgedruckten Entente werke verbreiten können, fällt diese Ausnahmebestimmung für sie weg. Sie dürfen in diesem Zeitraum als Staatsangehörige der Ententeländer zwar deren wilde Nachdrucke, nicht dagegen noch etwa vorhandene Nachdrucke aus der Okkupationszeit ge werbsmäßig verbreiten. Ter betr. Ententestaat kann nun neben diese illegitimen Urheberrechtsverletzungen eine legitime durch Verfügung über das deutsche Urheberrecht setzen, sodaß bis zum 27. Juni 1920 dann zwei Vervielfältigungen des deutschen Werkes in dem be treffenden Staate gewerbsmäßig verbreitet werden können. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Veränderungen und Einrichtungen. Lg. September bis 4. Oktober 1819. Vorhergehende Liste 1919, Nr. 214. » — In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B.--Börsenblatt. — H. — Handelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe de» Erschctnungs- tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkt« Mitteilung. Angler Buchhandlung Alfred Schüler, Süder- brarup. Leipziger Komm.: jetzt Strellcr. >B. 217.) Arbeits-Verlag E. G., Lörrach, wurde 1./X. nach Frei- bnrg (Baden), Berioldstr. 57/59, verlegt. sB. 2l7.j *Barth's Buchhandlung, C., Wien Vl, Gumpendorser- str. 49. Buch-, Papier- n. Bllderh. Gegr. 1810. gnh.: Friede rike Benesch, s. LO./II. 1912. Leipziger Komm.: R. Hoffman». (Dir.) Blep, Osw., Leipzig-S« l l., verlegte sein Geschäft nach Ge- mandgäßchen 4. sB. 213.) Bon's Buch-, Kunst- u. Mitsikh., Königsberg (Pr.). Die Abteilungen Musikalienhandlung, Bücher- u. Musikalien-Leih bibliothek, Zcitschriftcn-Lesezirkcl ». Zeitschristenexpedition gin gen 1./X. käuflich an die Firma E. Lubitz Sr Co. vorm. Bon's Musikalienhandlung und Leihbibliothek, Königsberg (Pr.), über. Firma lautet jetzt: Bon's Buchhandlung u. Antiquariat. sDir.j Brinkmann's Schulbilder- u. Landkarten-Verlag u. Lehrmittel-Sortiment, Kopenhagen. Leipziger Komm, jetzt: Koehler Sr Bolckmar A.-G. Ausl.-Abtl. (Dir.) «Broekmaus, P. M., Sr van Poppel, Muzikhandel, Amsterdam, van Baerlestraat 92. Gegr. 1./VII1. 1919. Inh.: P. M. Broekmans u. H. van Poppel. Leipziger Komm.: R. For- berg. sDir.j Buchhandlung der Evang. Stadt Mission, Halle (Saale). Leipziger Komm, jetzt Streller. sB. L17.j Burkljardt, R., Genf, wurde im Adreßbuch gestrichen, da das Geschäft in andern Besitz übergegangen ist und nicht mehr über Leipzig verkehrt. sB. 212.) Craz Sr Gerlach, Freiberg (Sachsen). Die Prokura des Walter Herrmann ist erloschen. sH. 23./IX. 1919.) Dannappel, Ernst, Dresden. Leipziger Komm, jetzt Strellcr. sB. 217.) vöpot Control (ko I-idrairls 8. L. Allgemeine Zei tungs-Expedition, Basel (Schweiz). Leipziger Komm, jetzt Koehler Sr Volckmar A.-G. Ausl.-Abtl. sDIr.) Deutsche Bergwerks-Zeitung G. m. b. H., Essen (Ruhr). Leipziger Komm, jetzt Koehler Sr Bolckmar A.-G. Ausl.-Abtl. sDir.j Dösseler, Richard, Werdohl. Leipziger Komm, jetzt Streller. sB. L17.j Duncker Sr Hum blot, München, hat Postscheckkonto 12843. sB. 213.) Edda-Verlag Reuen selb Sc Co., Berlin. Die Gesellschaft ist aufgelöst, die Firma erloschen. sH. L4./IX. 1919.)
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