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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1937
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Rr. 198 (R. 95) Leipzig, Donnerstag den IS. August 1837 181.Jahrgang Der Kundenschutz im Lesezirkel^ Von Dr. W. Carlsson-Äamburg Wie ein roter Faden zieht sich durch die Geschichte des »Reichsverbandes der Deutschen Lssezirkebbesitzer» der Kampf um einen geeigneten, die Arbeit des einzelnen sichernden Kundenschutz. Das Hauptaktivum des Lesezirkels^ besteht wie auch beim werbenden Zeitschriftenhandel im Kundenstamm. Die Werbung ist durchweg recht schwierig und erfordert den Aufwand erheblicher Geldmittel. Der Wunsch nach schützenden Bestimmungen mutz des halb als berechtigt angesehen werden. Noch vor der Machtüber nahme war die Wegnahme und Verschleppung ganzer Kunden stämme durch das Hinüberwechseln von Boten und Werbern an andere Firmen durchaus nichts seltenes, und manche jahrelange Arbeit war dann mit einem Schlage hinfällig geworden. Wenn auch das Wettbewerbsgesetz in einzelnen Fällen schützend eingreifen konnte, so war doch dieser Weg häufig umständlich und zeitrau bend, die Auffassung über Grenzfälle nicht immer einheitlich und die aufzuwendenden Kosten für manche Unternehmungen nicht tragbar. So wurde denn der Weg der Selbsthilfe beschritten und nach geeigneten Mitteln zur Bekämpfung der Auswüchse gesucht; durch Konventionalstrafen der Botenverträge, durch Sperren der Verleger gegen einzelne Lesezirkel und durch den Abschluß pri vater Kundenschutzabmachungen versuchte man, dem Übelstand zu begegnen. Eine bemerkenswerte Etappe auf diesem Wege war noch vor Eingliederung der Lesezirkel in die Reichspressekammer die Kol lektivvereinbarung zwischen den Fachverbän den der Lesezirkel und Zeitschriftenverleger, die als »Vertriebs- bestimmungen für Lesezirkel» am l. Juni 1933 in Kraft traten in Form von Lieferungsbedingungen der Verleger. Sie haben später unter dem wirksamen Beistand der Reichspressekammer recht gute wettbewerbliche Ordnung im Lesezirkel geschaffen. Der beschrittene Weg, ausgehend von privaten Kundenschutzverträgen über die kol lektiven Vereinbarungen der Fachverbände, führte dann am 21. April 1837 zu den Geschäftsgrundsätzen für Lesezirkel, die nun mehr als Anordnung des Herrn Präsidenten der Reichspressekammer das ganze Gebiet unter Berücksich tigung der gemachten Erfahrungen ordneten und regelten. Der Herr Präsident der Reichspressekammer stellte mit Erlaß der Berufsschutzanordnung den im Vertriebe von Presseerzeug nissen tätigen Personen besondere Aufgaben. Er forderte von diesen Personengruppen, daß sie ebenso wie Verleger und Schriftleiter aus das große Ziel hinzuarbeiten haben, der deut schen Presse als dem Instrument der nationalen Selbsterziehung im Dienst für Volk und Reich die stärkste politische Auswirkung zu geben. Das Ziel der einzelnen Unternehmungen des Vertriebes kann und soll nicht das Boranstellen des wirtschaftlichen Wett bewerbes sein, sondern sind kulturelle und politische Verpflichtun gen, die in jeder Hinsicht den Vorrang haben. Nicht der händ lerische Umsatz ist ausschlaggebend für die Betätigung, sondern die innerste Verpflichtung zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Weltanschauung. Hiermit sind den Personen des Vertriebes andere Wege gewiesen und weitergehende Aufgaben gestellt als etwa den Angehörigen des Handels und der gewerblichen Wirtschaft. Unter Berücksichtigung dieser Gedankengänge müssen die neuen Geschäftsgrundsätze und Kundenschutzbestimmungen gewer tet werden. Wenn einerseits besondere Aufgaben verlangt werden, wird andererseits der notwendige wirtschaftliche Schutz gewährt, ch Mit sreunbticher Erlaubnis des Verfassers abgebruckt aus »Der Vertrieb« Nr. 29/30, amtliches Organ der Hauptsachgruppe Vertrieb in der Reichspressekammer (Brunnen-Verlag Willi Bischofs inBerlins. um den Lebensraum zu sichern, der für die Erfüllung dieser Auf gaben erforderlich ist. Abwegig wäre es, anzunehmen, daß damit die Mitglieder zünftlerisch gebunden und der gesunde Wettbewerb geknebelt wer den sollen. Das ist in keiner Weise beabsichtigt. Der Initiative des einzelnen Unternehmens ist nach wie vor weitester Spielraum zu lassen, die gesunden Kräfte, Fleiß und Fähigkeit sollen sich nach wie vor tatkräftig auswirken können. Grundsätzlich kann gesagt werden, daß auch im Lesezirkel die Werbung der Kunden frei ist. Daß dabei die Bestimmungen des Präsidenten der Reichspresse- kammer, die besonders in der 9. Anordnung vom 31. Januar 1835 niedergelegt sind, beachtet werden müssen, bedarf keiner be sonderen Erwähnung. In dieser Anordnung ist hingewiesen auf die Verantwortlichkeit des Unternehmers bei der Auswahl des Werbers, seine Verpflichtung zur Unterweisung und Schulung, zur Einreichung des vorgeschriebenen Ausweises und auf die Kon trolle der eingebrachten Bestellscheine. Dort ist auch festgelegt, daß sich der Werber höflich und taktvoll zu verhalten hat, er schöpfende Auskunft erteilen muß, bei der Werbung nicht das Ansehen des Wettbewerbers herabsetzen darf, daß es verboten ist, zur Abbestellung aufzufordern und daß weder durch Druck oder Zwang ein Kunde geworben werden soll. Über diese Bestimmungen hinaus hat es sich für die Lesezirkel aber als notwendig erwiesen, einen Schutz der sogenannten »öffentlichen Lokale» zu schaffen. Dieses deshalb, weil die Praxis gezeigt hat, daß sich bei der Werbung dieser Kunden erhebliche Mißstände ausgebildet hatten. Man darf nicht übersehen, daß gerade die vorgenannte Kundengruppe fast überall Abonnent der Lesezirkel ist und daher auch im Wettbewerb eine bevor zugte Rolle spielt. Wer erinnert sich nicht noch der Zeit, als Abonnementsabschlüsse der Lokale vorzugsweise nur an Lesezirkel gegeben wurden, die in der Lage waren, große Zechen zu machen. Ständig wechselten damals die Gaststätten die Lieferanten, und Gratislieferungen von langer Dauer waren an der Tagesord nung. Ähnlich verhielt es sich bei den anderen nunmehr geschützten Abonnenten, bei denen erhebliche Einkäufe zum Zwecke der Kun denumarbeitung gang und gäbe waren. Nicht mehr erneuert wurde durch die Geschäftsgrund'sätze der Schutz für die Warteräume der Rechtsanwälte, Ärzte und Zahnärzte, weil diese Einengung der Parteiamtliche Prüfungskommission z. Schutze des NS.'Schriftturns im Stabe des Stellvertreters des Führers Ergänzend zu der Veröffentlichung des Börsenblattes Nr. 184 vom 12. August 1937 über die Ernennung Wilhelm Baurs zum Vizepräsidenten der Reichsschrifttumslammer und die Be rufung Karl-Heinz Hederichs zum Leiter der Abtei lung VIII (Schrifttum) im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda unter gleichzeitiger Ernennung zum Vizepräsi denten der Reichsschrifttumskammer wird darauf hingewiesen, daß in der Stellung des Hauptamtsleiters Hederich als stellver tretendem Vorsitzenden der Parteiamtlichen Prüfungskommission keine Veränderung eingetreten ist. Die Ämter, Leitung der Abtei lung Schrifttum im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Bizepräsidentschast der Reichsschrifttumskammer und stellvertretende Leitung der Parteiamtlichen Prüfungskommission werden von Pg. Hederich in Personalunion verwaltet. Nr. 190 Donnerstag, den 19. August 1937 661
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