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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1937
- Strukturtyp
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- 1937-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1937
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 178 (R. 88) Leipzig, Donnerstag den S. August 1937 184.Jahrgang Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung des Vorstehers betr. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beim Absatz von Unterhaltungsschristtum Unter Unterhaltungsschristtum ist diejenige Literaturgattung zu verstehen, die von den zur Fachgruppe Unterhaltungsschrift tum gehörenden Verlegern herausgebracht und hauptsächlich an Leihbüchereien abgesetzt wird. Beim Absatz dieser Literaturgattung haben sich außerordentlich ungesunde Verhältnisse entwickelt, die aus kulturellen Gründen nicht mehr länger bestehen dürfen. Bei der Auswahl und Anschaffung durch den Grossisten ist in der Regel nicht der literarische Wert, sondern die Höhe des Rabattes ausschlaggebend. Zur Höhe dieses Rabattes steht meist das Honorar des Verfassers und der Inhalt der Werke, die den Hauptbestandteil mancher Leih bücherei bilden, im umgekehrten Verhältnis. Um diese Mißstände zu beseitigen, ordne ich folgendes an: I. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Verleger von Unterhaltungsschristtum und für Grossisten beim Weiterverkauf dieses Schrifttums als Ergänzung des H 5 der buchhändlerischen Verkehrsordnung. Zu unterscheiden ist zwischen Neuerscheinungen und älteren Werken: Neuerscheinungen sind Werke, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Erscheinens vom Verleger ausgeliefert oder vom Grossisten weitergeliefert werden. Ältere Werke sind solche, die später als sechs Monate nach Erscheinen vom Verleger ausgeliesert oder vom Grossisten weitergeliefert werden. Reisebuchhändler, die nebenbei Großbuchhandel betreiben, gelten als Grossisten und dürfen beim Bezug von Unterhaltungsschrist tum nur zu den in dieser Anordnung angegebenen Bedingungen beliefert werden. II. Bei Lieferung des Verlegers an den Grossisten gelten folgende Bedingungen: 1. Für Neuerscheinungen: Höchstrabatt von 50 °/°. Es bleibt den Verlegern anheimgestellt, Grossisten, die bisher einen höheren Rabatt als 50"/« erhielten, diesen Mehrrabalt durch eine Sondervergütung nach folgender Stassel abzugellen: Bei Abnahme von mindestens 15 Stück desselben Werkes 2°/» 30 „ „ „ 3°/° 45 „ „ ., 5°/« 60 „ „ „ 8°/° 100 „ „ „ 10°/° 2. Für ältere Werke: Rabatt bis zu 60°/». Sondervergütung darf nicht gewährt werden. HI. Bei Lieferung des Verlegers oder des Grossisten an Leihbüchereien gelten folgende Bedingungen: 1. Für Neuerscheinungen: Rabatt bis höchstens 35°/«. Fracht und Portounkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Abgabe von Lesestücken zu Vorzugspreisen und ähnliche Maßnahmen sind unzulässig. ^ 2. Für ältere Werke: Bei Einzelbezug Rabatt bis zu 40°/°, bei Gemischtbezug Rabatt bis zu 45°/». Für alle Lieferungen gemäß II, I und 2, und III, I und 2 gilt: IV (zu II und III). Ziel von höchstens sechzig Tagen. Nach sechzig Tagen darf das Ziel durch Annahme eines Dreimonats akzeptes oder Hereinnahme eines diskontsähigen Kundenwechsels verlängert werden, wobei in beiden Fällen die Unkosten dem Kunden zu belasten sind. Bei Barzahlung innerhalb acht Tagen von der Rechnungserteilung an darf unter Belastung des Kunden für Fracht und Porto ein Skonto bis zu 3°/° gewährt werden. Diese Anordnung ist vom Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß vom 30. Juli 1037 — IV/6—15—1058 — gemäß Z 1 der Verordnung über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung vom 12. November 1934 in der Fassung vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesetzblatt I Seite 1110, 1248) in Verbindung mit der Verordnung über das Verbot von Preis erhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 955) genehmigt. Leipzig, den 3i. Juli 1937 Baur, Vorsteher Werbung für das Gesundheitsschrifttum Mitteilung der Reichsschristtumskammer, IV ^ Reichsarbeits- gcmcinschast für Deutsche Buchwerbung Die nachstehende Verfügung des Reichsjustizministeriums wird mit dem Hinweis bekanntgegeben, daß ihr für die Verhandlungen mit den Nachgeordneten Dienststellen größte Bedeutung zukommt. Im Aufträge: Bruggec Die Reichsschristtumskammer führt in Zusammenarbeit mit der Reichsärzteführung in den kommenden Monaten eine um fassende Werbung für das Gesundheitsschrifttum durch. Die Werbe aktion sieht die Verteilung von Buchauswahlverzeichnissen durch die Organe der Gesundheitsführung und den Buchhandel vor. In den Verzeichnissen ist das einschlägige Schrifttum gekennzeichnet je nach dem, ob es für den Laien, den Fachmann oder für beide in gleicher Weise geeignet ist. Daneben vertreibt der Buchhandel ein Plakat mit dem Motto: »Das Buch hilft gesund leben!». In Ver bindung mit öffentlichen Bibliotheken sollen in einer Anzahl grö ßerer Orte Buchausstellungen stattfinden, die das Gesundheits schrifttum zeigen. Schließlich wird im Rahmen der Werbeaktion für das Gesundheitsschristtum auch ein Photowettbewerb veranstal tet, der die Aufgabe stellt, Motive aus der täglichen Gesundheits pflege im Bild festzuhalten. Me Teilnahmebedingungen für diesen Wettbewerb werden von den Buchhandlungen kostenlos abgegeben. Ich weise die mir unterstellten Behörden aus diese Werbung hin und ersuche, die Behördenangehörigen davon zu verständigen. «37
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