Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400224
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194002244
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400224
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-02
- Tag1940-02-24
- Monat1940-02
- Jahr1940
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wendungen sind nachzuweisen. Geschieht das, so ist aber die Haus haltersparnis mit 20 v. H. des Gesamttagegeldes anzusetzen und zu versteuern, wobei der Einfachheit halber Beträge unter einer Reichs mark nicht versteuert werden. (Der Unternehmer hat nach EStR. 1939 seine Reisekosten stets nachzuweisen. Die Haushalt ersparnisse werden nach seinen Einkommensverhältnissen mit 20. v. H. vorstehender Tabellensätze berechnet. Da aber diese Beträge den Ge winn nur unwesentlich beeinflussen, werden sie nur berücksichtigt, wenn mehr als fünfzig Reisetage in Betracht kommen.) Frist für die Steuererklärungen im Sudctengau Auf Ansuchen der Wirtschaftskammer Sudetenland, die auf die Schwierigkeiten bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärungen nach Reichsrecht im Sudctengau hinwies, hat der Neichsminister der Finanzen unter dem 30. Januar 1940 eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen im Sudctengau bewilligt. Die Frist zur Abgabe der Erklärungen für die Einkommensteuer, die Wchrsteuer, die Körperschaftstcuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die für die Vermögenserklärung ist bis zum 31. März 1940 verlängert worden. Durchführung des Gcwerbesteuergesetzcs Zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes wurde am 31. Ja nuar 1940 eine dritte Verordnung erlassen (RGBl. I, S. 284 sf.). Die Bestimmungen gelten im allgemeinen erstmals für das Rech nungsjahr 1940, doch sind die über Gewinn, Gewerbeverlust, Waren einzelhandels- und gemischte Unternehmen bereits für 1939 anzu wenden. - Die Verordnung bringt in § 7 eine Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, das ist »eine planmäßige gung hinausgehen. Die Absicht der Geminnerzielung ist nicht er forderlich-. Die Gewerbesteuerpflicht ist gegeben, soweit der wirt schaftliche Geschäftsbetrieb über den Nahmen einer Vermögensver waltung hinausgeht. — 8 17: Der Gewinnbegriff des Einkommen steuergesetzes gilt auch für die Gewerbesteuer. Der Gewinn ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. — § 19: Der Gewerbecrtrag wird bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des HGB. führen, um die Fehlbeträge der beiden nicht schon im vorangegangenen Wirtschaftsjahr abgerechnet worden sind. 8 20: Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen liegt vor, wenn eine Person allein zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, bzw. wenn sie und ihre Angehörigen über ein Viertel hinaus beteiligt sind. 8 29: Eine Gewerbestcuererklärung ist abzugeben, wenn der Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr RM 4000.— oder das Gewerbekapital am Feststellungszeitpunkt RM 20 000.— über stiegen hat. 8 30: Wird die Steuererklärungsfrist nicht gewahrt, kann ein Zuschlag bis zu 10 v. H. des Steucrmeßbetrages festgesetzt werden. — Für die Durchführung der Gewerbesteuer in der Ost mark, in den sudetcndeutschen Gebieten, im Memelland und in der bisherigen Freien Stadt Danzig gelten besondere Bestimmungen. Fragen nach Aushebung der Urlaubssperre Nach der Anordnung des Neichsarbeitsministers vom 23. Novem ber 1939 (Neichsarbeitsblatt Nr. 33 vom 25. November 1939) ist ab 15. Januar 1940 wieder Urlaub zu gewähren. Für diejenigen, die infolge der Kriegsvcrhältnisse den Urlaub bis zum 30. Juni 1940 nicht antreten können, soll der Urlaub in Geld abgegolten werden. Diese Abgeltung steht aber nicht im Belieben der Beteiligten, sondern sic ist nur möglich mit Genehmigung des zuständigen Neichstreu- händers der Arbeit. Nur ausnahmsweise, besonders bei dringenden wehrwirtschaftlichen Bedürfnissen, wird der Treuhänder der Arbeit die Abfindung in Geld genehmigen. — Bei Einberufenen ruhen an sich die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, jedoch kann nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers der von ihnen nicht verbrauchte Urlaub des Jahres 1939 abgegoltcn werden. Sie ein Gefolgschaftsmitglied nach Aufhebung der Urlaubssperre ein berufen wird und damit die Nachholung des Urlaubs nicht möglich ist, kann mit Genehmigung des Neichstreuhänders der Arbeit das Geld für die Urlaubszeit ausgezahlt werden. — Mit der Wieder einführung des Urlaubs treten auch die Urlaubsvorschriften des Jugendschutzgesetzcs wieder in Kraft. Danach hat jeder Jugendliche Anspruch auf Urlaub, wenn er im Kalenderjahre drei volle Monate beschäftigt war, und zwar ist der Urlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres zu gewähren. Da die Sperrezeit vom 4. September 1939 bis zum 15. Januar 1940 die Wartezeit nicht aufgehalten hat, ist bei den Jugendlichen, die bis mit 30. September 1939 die Lehre oder die Arbeit antraten, ein Urlaubsanspruch für 1939 entstanden. Gemäß der Anordnung vom 23. November 1939 ist auch dieser Urlaub bis zum 30. Juni 1940 nachzugewähren. Sind die Jugendlichen in zwischen aus dem Betrieb ausgeschieden oder einberufen worden, erhalten sie die Abfindung in Geld. Entschädigungen für den Dienst im Werkluftschuß Nach den Ausführungsbestimmungen zu 8 12 der ersten Durch führungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 17. Mai 1939 sNeichs arbeitsblatt Nr. 5, vom 15. Februar 1940) wird bei Heranziehung zur Dienstleistung im Luftschutz außerhalb der Arbeitszeit, ohne Übernachtung, gewährt: 1. die notwendigen baren Aufwendungen für die Benutzung öffent licher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Strecken von mehr als 2 km, 2. bei stärkerer Abnutzung der eigenen Kleidung eine Abnutzungs- cntschüdigung von NM —.50 täglich. Stärkere Abnutzung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn Arbeitskleidung zur Ver fügung gestellt wird oder wenn der Dienst in theoretischer Aus bildung besteht, 3. bei Dauer der Dienstleistung über fünf Stunden und mindestens dreistündiger Abwesenheit von der Wohnung oder Arbeitsstätte NM 1.50 Zehrgeld. Bei Tätigkeit an der Arbeitsstätte gibt es das Zehrgeld nur, wenn die gewöhnliche Arbeitszeit um mehr als drei Stunden überschritten wird. Bei Gewährung von Ver pflegung gibt es kein Zehrgeld. Berechnung des Familienunterhalts Zur Beantwortung der allgemein interessierenden Frage, wie hoch sich der Familienunterhalt im Falle einer Einberufung beläuft, sei hier an Stelle der umfänglichen Tabelle die Grundregel der Berechnung angegeben. (Erlaß vom 2. Oktober 1939 in Nr. 41 des Min.-Bl. d. Reichs- und Preuß. Min. d. Innern vom 7. Oktober 1939.) Der Tabellensatz beträgt bet einem Nettoarbeitsvcrdienst von 100-110 RM monatlich RM 40.—. Mit je NM 10.— mehr Netto- Einkommen von monatlich NM 270.—. Von dieser Einkommensstufe ab erhöht sich die Unterstützung je NM 10.— steigendes Einkommen um je NM 3.— bis zu einem Höchstsatz der Unterstützung von RM 200.— im Monat, die bei mehr als RM 580.— Monatsverdienst erreicht wird. Die Mictbeihilfen werden in jedem Falle nach der tatsächlich zu zahlenden Miete gewährt. Die Kinderbeihilfen richten sich nach örtlichen Sätzen. Gewerblicher Rechtsschutz im Reichsgau Sudetenland Nach der Verordnung vom 31. Januar 1940 (RGBl. I, S. 253), die ab 7. Februar in Kraft ist, gelten für den gewerblichen Rechts schutz im Neichsgau Sudetenland folgende Bestimmungen: Patente und Marken, die am 10. Oktober 1938 im Sudetenland Schutz genossen haben, behalten ihn dort bis zum 31. Dezember 1940, ohne daß es der bisher erforderlichen Zahlungen oder sonstigen Maß nahmen bedarf. Bereits entrichtete Gebühren werden nicht zurück erstattet. Uber den 31. Dezember 1940 hinaus werden die Rechte nur aufrecht erhalten, wenn sie nach genau gegebenen Bestimmungen beim Neichspatentamt schriftlich zur Eintragung angemeldet worden sind. Die Anmeldung muß bis zum 30. September 1940 geschehen sein. — Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen, die nach dem 10. Oktober 1938 beim Neichspatentamt angemeldet worden sind, sowie die nach dem 10. Oktober 1938 international registrierten Marken gelten wie im übrigen Reichsgebiet auch im Neichsgau Sudetenland. Sind Marken nach dem 10. Oktober 1938 im Sudetenland angemeldet worden, so genießen sie keinen Schutz. Wird jedoch die Anmeldung bis zum 30. Juni 1940 beim Reichs patentamt bewirkt, kann der Anmelder verlangen, daß er so be handelt wird, als wäre die ursprüngliche Anmeldung bereits beim Reichspatentamt erfolgt. — M u st e r und Modelle, die bis jetzt im Gebiet des Reichsgaues Sudetenland registriert worden sind, behalten dort, aber nur dort, den Schutz nach den ehemaligen tschechoslowakischen Bestimmungen. Recht der Ostmark Das österreichische Jnvalidenbeschäftigungsgesetz wird bis zum 31. Dezember 1940 verlängert und findet allgemeine Anwendung auf Schwerbeschädigte und im Kampfe für die Na tionale Erhebung Beschädigte. (Verordnung vom 23. Januar 1940, RGBl. I, S. 234). — Vom 1. Februar 1940 an gilt das Neichsgesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom 16. Juli/29. Oktober 1927. (Verordnung vom 23. Januar 1940, RGBl. I, S. 233.) — Das Gesetz zur Be kämpfung der Geschlechtskrankheiten wird mit Aus nahme einiger Vorschriften durch Verordnung vom 23. Januar 1940 (RGBl. I, S. 229) eingeführt. — Die Neichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft gelten ab 63
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder