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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1937
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Vuchliandel Nr. 13t (R. 67) Leipzig, Dienstag den 15. Juni 1937 10t.Jahrgang Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung des Vorstehers betr. Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen beim Absatz von Ilnterhaltungsschrifttum Unter Unterhaltungsschrifttum ist diejenige Literaturgattung zu verstehen, die von den zur Fachgruppe Unterhaltungsschrifttum gehörenden Verlegern herausgebracht und hauptsächlich an Leihbüchereien abgesetzt wird. Beim Absatz dieser Literaturgattung haben sich außerordentlich ungesunde Verhältnisse entwickelt, die aus lulturellen Gründen nicht mehr länger bestehen dürfen. Bei der Aus wahl und Anschaffung durch den Grossisten ist in der Regel nicht der literarische Wert, sondern die Höhe des Rabattes ausschlaggebend. Zur Höhe dieses Rabattes steht meist das Honorar des Verfassers und der Inhalt der Werke, die den Hauptbestandteil mancher Leih bücherei bilden, im umgekehrten Verhältnis. Um diese Mißstände zu beseitigen, ordne ich folgendes an: I. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Verleger von Unterhaltungsschrifttum und für Grossisten beim Weiterverkauf dieses Schrifttums als Ergänzung des tz 5 der buchhändlerischen Verkehrsordnung. Zu unterscheiden ist zwischen Neuerscheinungen und älteren Werken. Neuerscheinungen sind Werke, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Erscheinens vom Verleger ausgeliesert oder vom Grossisten weitergeliesert werden. Ältere Werke sind solche, die später als sechs Monate nach Erscheinen vom Verleger ausgeliefert oder vom Grossisten weitergeliefert werden. Reisebuchhändler, die nebenbei Großbuchhandel betreiben, gelten als Grossisten und dürfen beim Bezug von Unterhaltungs schrifttum nur zu den in dieser Anordnung angegebenen Bedingungen beliefert werden. II. Bei Lieferung des Verlegers an den Grossisten gelten folgende Bedingungen: 1. Für Neuerscheinungen: Höchstrabatt von 50°/». Ziel von höchstens 60 Tagen. Nach 80 Tagen darf das Ziel durch Annahme eines Dreimonats-Akzepts oder Hereinnahme eines diskontfähigen Kundenwechsels verlängert werden, wobei in beiden Fällen die Unkosten dem Kunden zu belasten sind. Bei Barzahlung innerhalb acht Tagen von der Rechnungserteilung an darf unter Belastung des Kunden für Fracht und Porto ein Skonto bis zu 3 °/» gewährt werden. 2. Für ältere Werke: Rabatt bis zu 60°/». Umsatzbonus darf nicht gewährt werden. III. Bei Lieferung des Verlegers oder des Grossisten an Leihbüchereien gelten folgende Bedingungen: 1. Für Neuerscheinungen: Rabatt bis höchstens 35 °/°. Fracht und Portounkosten gehen zu Lasten des Bestellers. 2. Für ältere Werke: Bei Einzelbezug Rabatt bis zu 40°/», bei Gemifchtbezug Rabatt bis zu 45°/°. Die Anordnung ist gemäß H 3 der Preisstopverordnung vom 26. November 1936 vom Reichskommissar für Preisbildung genehmigt. Leipzig, den 9. Juni 193? Baur, Vorsteher Mitteilung d. Geschäftsstelle d. Börsenvereins Einzeichnungslisten im Reisebuchhandel Im Reisebuchhandel werden die Besteller häufig veranlaßt, ihren Namen in besondere Listen einzutragen, die dann von den Vertretern zu Werbezwecken benutzt werden. Vom Werberat der deutschen Wirtschaft sind Bedenken gegen die Verwendung solcher Einzeichnungslisten zu Werbezwecken vorgebracht worden, da die Einzeichner sich nicht in allen Fällen bewußt seien, daß die Listen zur Wirtschastswerbung bei anderen benutzt werden. Es fehle also an der nach Ziffer 2 der 7. Bekanntmachung vom 21. März 1934 erforderlichen schriftlichen Zustimmung der Einzeichner zur Ver wendung ihrer Namen zur Wirtschaftswerbung. Nach einer Erklärung des Werberats der deutschen Wirtschaft entfallen aber diese Bedenken, wenn die Einzeichnungslisten an sichtbarer Stelle den Ausdruck tragen: »Durch Einzeichnung in diese Liste bestätige ich, daß ich das obengenannte Werk bestellt habe und damit einverstanden bin, daß sie mit meiner Namenseinzeichnung weiteren Käufern vorgelegt wird.» Dieser Wortlaut ist nicht nur am Kopse der Einzeichnungs listen, sondern über jeder einzelnen Seite anzubringen, um jeden Irrtum auszuschließen. Der Börsenverein empfiehlt, bei Verwendung von Einzeich- nungslisten zu Werbezwecken dieser Anregung entsprechend zu ver fahren, damit Beanstandungen durch den Werberat der deutschen Wirtschaft vermieden werden. Leipzig, den 10. Juni 1937 Or. Heß Mitteilung der Reichsschristtumskammer, Gruppe Buchhandel Bcitragserhcbung im Bereich der Reichsschristtumskammer für die in der Abteilung Gruppe Buchhandel bcrussständisch erfaßten Mitglieder Es wird wiederholt daraus hingewiesen, daß die fälligen Bei träge jetzt auf folgende Konten einzuzahlen sind: Für die Fachschaften 1—3 sBerlag, Handel, Zwischenhandel) auf das Konto: Reichsschrifttumskammer (Verlag, Handel, Zwischenhandel) Berlin 24690; für die Leihbücherei auf das Konto: Reichsschrifttumskammer (Leihbücherei) Berlin 57912; für die buchhändlerischen Angestellten auf das Konto: Reichsschrifttumskammer (Buchhandels- Angestellte) Berlin 25120; für die Buchvertreter aus das Konto: Reichsschristtumskammer (Buchvertreter) Berlin 24177. Verrechnungsschecks sind an die Zentrale der Kammer, Ber lin W 8, Friedrichstraße 194/99, einzuschicken. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß keinerlei Einzahlungen mehr aus die bisherigen Leipziger Postscheckkonten vorzunehmen sind, da alle Einzahlungen nach dem 1. Juli 1937 als unbestellbar zurückgehen. L e ipzi g, den 11. Juni 1937 Thulke Nr. 184 Dienstag, den 15. Juni 1837 513
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