Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370601
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193706019
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370601
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-06
- Tag1937-06-01
- Monat1937-06
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Lenz ist da!« Diese vielversprechende Einleitung wurde nach und nach prosaischer und endete schließlich mit der nüchternen Tatsache, daß man eine Viertelseite in der Zeitschrift TDZ zum Preise von RM SO.— in der Maiausgabe belegen sollte. Ob der Brief ebenso sicher Aufträge brachte, wie die Finken im Lenz ge schlagen haben, weiß ich zwar nicht, dennoch hege ich berechtigte Zweifel. Um festzustellen, wie man einen guten Werbebrief schreiben soll, braucht man nur einmal einen solchen einer Zeitschrift mit sehr großem Anzeigenteil zu lesen. Es ist erstaunlich, wie einfach und doch packend und überzeugend solch ein Brief aussieht, und betrachtet man das Erfolgsergebnis, so hat man den Beweis, daß das Echte und Ungekünstelte auch in der Werbung immer das Beste ist. OttoDennewitz, Berlin. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle der Fachschaft Verlag Voraussetzungen für das Makulierungsrccht des Verlags. Der anfragende Verlag hat mit einem Schriftsteller über ein Werk des letzteren den Verlagsvertrag vom 1. Juni 1922 abgeschlossen. Der Verfasser überträgt dem Verlag das Verlags recht für alle Auflagen und Ausgaben. Die Auflage wird in einer Höhe von 8000 Stück festgesetzt zuzüglich 10°/» Zuschuß für Re- zensions- und Freiexemplare. Der Verfasser erhält für die zweite Hälfte der ersten Auflage ein Honorar von 10"/° vom Ladenpreis des gehefteten Buches. Hiervon werden 1000 Stück bei Erscheinen zu dem dann gültigen Ladenpreis voraushonoriert. Von den rest lichen 500 Stück wird jährlich honoriert, was abgesetzt ist, und zwar nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses für das be treffende Kalenderhalbjahr. — Die erste Auflage ist im Jahre 1922 erschienen. Von ihr sind im Jahre 1922 770 Stück, im Jahre 1924 102 Stück, seit 1927—1935 insgesamt 49 Stück, im Jahre 1935 noch 2 Stück, im Jahre 1938 noch nichts abgesetzt worden. Insgesamt beläuft sich also der Absatz auf 923 Stück. Mit Rücksicht auf diese Absatzzifsern hat der Verlag dem Verfasser im Jahre 1930 bereits angekündigt, er werde die Restbestande einstampfen. Der Verfasser hat widersprochen. Der Verlag hat seinen Standpunkt, daß er zum Einstampfen berechtigt sei, betont, aber das Einstampfen noch zurückgestellt. Eine Hebung des Ab satzes seit 1930 ist nicht eingetreten. Unter dem 26. September 1936 hat der Verlag dem Verfasser das Angebot gemacht, ihm 100 gebundene Stücke frei zu über senden, gegebenenfalls auch den ganzen gebundenen Rest von 420 Stücken gegen Erstattung der Versendungskosten — also im übri gen unberechnet — zu übersenden. Der Rest von rund 1400 rohen Stücken sollte makuliert werden. Der Verfasser widerspricht dem Makulieren unter dem 10. Oktober 1936 und will vergleichs weise nur das Makulieren der Rohvorräte zulassen. Ist der Verleger auch gegen den Widerspruch des Ver fassers berechtigt, die gesamten noch vorhandenen Bestände ein stampfen zu lassen? Das Recht eines Verlegers, Vorräte eines Verlagswerkes einstampsen zu lassen oder zu verramschen, ist dann unbestritten, wenn die Unmöglichkeit des Absatzes der Bestände feststeht. Unter der Unmöglichkeit des Absatzes ist nicht jede Absatzstockung zu ver stehen. Es muß sich vielmehr um einen auf eine nicht allzu ge ringe Zeit erstreckenden Zustand handeln. Der Verleger wird einige Zeit abwarten müssen, bis er die von Sachverständigen ge teilte Überzeugung von der Unmöglichkeit des Absatzes erlangt hat. Für die Feststellung dieser Tatsache sind die Bestimmungen von Bedeutung, die sich in den Vereinbarungen über Vertrags normen bei wissenschaftlichen Verlagswerken finden, welche zwi schen dem Verband der Deutschen Hochschulen einerseits und dem Börsenverein und dem Verlegerverein andererseits getroffen, im Börsenblatt Nr. 283 vom 7. Dezember 1929 veröffentlicht wor den sind und nach richterlicher Auffassung auch für früher ge schlossene Verlagsverträge in Frage kommen. Es heißt dort in Punkt 5 Abs. 2: »Zum Verramschen oder Makulieren ist der Verleger berech tigt, wenn nach den Erfahrungen aus dem Gebiete des Verlags wesens ein Absatz in irgendwie nennenswertem Umfang nicht mehr zu erzielen ist.» Wörtlich gleichlautend sind in Punkt 10 Abs. 1 Satz 1 die Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schrift stellern und Verlegern vom 20. Februar 1932. Schließlich sagt H 12 Abs. 1 des Normalverlagsvertrags, wie er unter dem 3. Juni 1935 im Börsenblatt vom 20. Juni 1935 bekanntgemacht worden ist, daß, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren durchschnitt lich weniger als 150 Stück abgesetzt werden, der Verleger dem Verfasser durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist setzen kann, die Restbestände zu erwerben. Äußert sich dieser nicht oder lehnt er den Erwerb ab, so ist der Verleger berechtigt, die Rcst- bestände einzustampfen oder unter Aufhebung des Ladenpreises in angemessener Frist einen Ausverkauf zu veranstalten. Angesichts des mitgeteilten Absatzes des Vertragswerkes kann hiernach kein Zweifel bestehen, daß der Verleger zur Makulierung der Restbestände berechtigt ist. Zu Unrecht glaubt der Verfasser, dieses Recht bestreiten zu können, weil er seiner Meinung nach nach K 2 des Verlagsver trages »am Gewinn des Absatzes beteiligt sei«. Eine solche »Ge winnbeteiligung« folgt nicht aus der Berechnung des Honorars des Verfassers nach Prozenten vom Ladenpreis des broschierten, abgesetzten Stückes des Weckes. Nicht der erzielte Gewinn ist für die Berechnung des Honorars maßgebend; vielmehr entscheidet für die Bemessung des Honorars die Zahl der abgesetzten Stücke. Das Honorar ist dem Verfasser auch zu zahlen, wenn der Ver leger keinen Gewinn hat. Das Verlagsunternehmen geht auch in diesem Fall für Rechnung des Verlegers, der das Risiko zu tragen hat. Deshalb bestimmt auch das Gesetz über das Verlagsrecht Z 24, daß, wenn die Vergütung des Verfassers sich nach dem Absatz be stimmt, der Verleger jährlich dem Verfasser für das voran gegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und, insoweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten hat. Diese Einsicht beschränkt sich aber nur aus die jenigen Unterlagen, die für die Prüfung der über den Absatz des fraglichen Werkes erteilten Rechnung erforderlich sind. Soweit die Bücher nicht über den Absatz des betreffenden Werkes, sondern über den Geschäftsstand des Verlegers im übrigen, insbesondere über den von ihm gezogenen Gewinn Ausschluß geben, kann die Einsicht verweigert werden. — Vor allen Dingen entsteht durch eine solche Bestimmung über die Beteiligung des Verfassers am Absatz des Verlagswerkes kein Gesellschaftsvertrag oder auch nur ein gesellschaftsähnliches Verhältnis. Ein solches kann vorliegcn, wenn der Verfasser am Reingewinn des Verlags beteiligt ist. Das und nichts anderes hat auch das Reichsgericht ausgesprochen. Ob beim Borliegen eines reinen Gesellschaftsverhältnisses das Maku- lierungs- und Verramschungsrecht des Verlegers von der Zu stimmung des Verfassers abhängig ist, bedarf für den vorliegenden Fall nicht der Erörterung. Die von dem Versasfer angezogenen Kommentarslellen von Allfeld und Voigtländer-Fuchs zu VG. H 7 haben mit unserer Frage nichts zu tun. Der Verleger ist vorliegend zweifellos zur Makulierung be rechtigt. Ich rate jedoch, in Beachtung der oben zitierten Richt linien dem Verfasser nochmals durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist zu setzen, um die Restbestände zu erwerben, mit dem Hinzufügen, daß der Verlag nach Ablauf der Frist die Rest bestände nunmehr einstampfen wird. Die Frage, ob durch das Makulieren oder Verramschen der Verlagsvertrag ohne weiteres erlischt, ist nach geltendem Recht zu verneinen, soweit der Verleger zur Veranstaltung weiterer Auflagen berechtigt ist. Die Bestimmung im Normalvertrag Z 12 Abs. 2, daß das Verlagsrecht an den Verfasser zurückfällt, wenn die Makulierung oder Verramschung vorgenommen worden ist, hat nicht Gesetzeskraft, gilt zudem nur für den Geschäftsverkehr zwischen Verfassern schöngeistiger Werke und Verlegern und ist in dem vorliegenden Verlagsvertrag nicht vereinbart. Der Verleger ist aber berechtigt, nachdem er die Bestände makuliert hat, dem Verfasser zu erklären, daß er eine neue Auflage nicht mehr ver anstalten will. Dann ist der Verlagsvertrag erloschen. Justizrat vr. Hillig. 47«: Nr. 123 Dienstag, den 1. Juni 1937
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder