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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1937
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
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Die große Mehrzahl der in den Jahren 1934 und 1935 in Ru mänien veröffentlichten Übersetzungen gehört der Klasse 10, Schöne Literatur oder Prosa, an. Auf die anderen Abteilungen der Statistik nach Wissenschaftsgebieten verteilen sich 14 im Jahre 1934 und 17 im Jahre 1935. Zur Zahl der bodenständigen Werke in der Schönen Literatur gelangt man durch Abzug der in diese Abteilung fallenden Übersetzun gen von der Gesamtsumme der Klasse 10: 1934 1935 Insgesamt der Klasse Schöne Literatur 443 509 (-s- 66) Zur Schönen Literatur gehörige Uebersetzungen . . 156 172 l-s- 16) Rumänische Werke der Schönen Literatur: 287 337 (-i- 50) Die periodischen Veröffentlichungen Rumäniens werden immer zahlreicher: 1930: 1837 1932: :'085 1934 2379 1931: 1921 1933: 2296 1935- 2478 Nach ihrer Erscheinungsweise verteilen sie sich wie folgt: 1934 1935 1. Täglich erscheinende 130 139 (> 9) 2. Zwei- lind dreimal wöchentlich 20 30 (-)- 10) 3. Wöchentlich, halbmonatlich, monatlich . . 1435 1714 (-s-279) 4. Alle zwei oder drei Monate 87 106 (-j- 19) 6. Andere 707 482 (—225) Insgesamt: 2379 247 l (-s- 92) (Fortsetzung folgt) Aus dem graphischen Gewerbe Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung 0r. Karl Seeliger hat auf Grund der Anordnung des Neichswirt- schaftsministers zur Herbeiführung einer einheitlichen Organisation im graphischen Gewerbe angeordnet, daß Buchdruckereien, die im Jahresdurchschnitt weniger als zwanzig Gefolgschaftsmitglieder be schäftigen, der jetzigen Fachgruppe 10 (Nachfolgerin des bisherigen Neichsinnungsverbandes des Buchdrucker-Handwerks) zugewiesen werden. Buchdruckereien, die im Jahresdurchschnitt zwanzig und mehr Gefolgschaftsmitglieder beschäftigen, werden der Fachgruppe 1 (d. h. der industriellen Gruppe) zugeteilt. Um unbillige Härten zu ver meiden, ist die Möglichkeit einer Ausnahme zugelassen, da es nicht verantwortet werden könne, wenn ein Betrieb, der zufällig ein paar Gefolgschaftsmitglieder mehr habe und sich mit der Fachgruppe 10 eng verbunden fühle, nun lediglich der Zahl wegen zur Fachgruppe 1 komme. Ferner ist, einem Wunsche der Reichskulturkammer Rechnung tragend, von vr. Seeliger bestimmt worden, daßallemiteinem Verlag verbundenen Betriebe in Zukunft der Fachgruppe 1 anzugehören haben. Dr. Seeliger hat des weiteren angeordnet, daß Unternehmungen des Flachdrucks (Lithographie, Stein-, Offset- und Lichtdruck) sowie Unternehmungen der Chemigraphie, Xylographie, des Kupfer- und Tiefdrucks und der Stempelherstellung unabhängig von der Zahl der Gcfolgschaftsmitgliedcr den Fachgruppen 2 bzw. 3 der Wirtschafts gruppe Druck und Papierverarbeitung zugeteilt werden. In besonders gelagerten Fällen hat sich vr. Seeliger eine abweichende Regelung hiervon Vorbehalten. Die aus den früheren Innungen hervorgegangene neue Fach gruppe 10 in der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung trägt nunmehr die Bezeichnung: Fachgruppe 10 Buchdruck (Hochdruck). Bisher lautete die Bezeichnung Fachgruppe 10 Buchdruck (Klein betriebe). Die Bezeichnung der industriellen Gruppe lautet nach wie vor: Fachgruppe 1 Buchdruck (Hochdruck). Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister hat durch die »Vierte Anordnung einer Marktregelung für das graphische Gewerbe vom 19. April 1937« bestimmt, daß Betriebe zur Zahlung einer Vertragsstrafe bis zu 1000 NM verpflichtet sind, wenn sie dem vom Verband bestellten Sachverständigen die Vor nahme der nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften angeordneten Prüfung nicht gestatten oder diesem die von ihm geforderten Unter lagen zur Einsicht nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellen. — Die an der Marktregelung für das graphische Gewerbe beteiligten Verbände hatten die Erfahrung gemacht, daß einzelne Betriebe, die eine Prüfung durch die Sachverständigen verweigerten, sich darauf beriefen, eine Vertragsstrafe könne nach ihrer Auffassung erst dann auferlegt werden, wenn dem Betrieb Unterschreitungen der Richtlinien nachgewiesen worden waren. In der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« (Nr. 35/36) wurde unter der Überschrift »U m st e l l u n g der B l e i st e g c auf P r e ß st o f f st e g e« ein von Albert Frisch-Berlin und Fritz Oster- christ-Nürnberg Unterzeichneter Aufsatz veröffentlicht, der sich mit der Brauchbarkeit von Preßstoffstegen an Stelle der schweren Bleistege, die hauptsächlich aus Weichblei und Antimon bestehen und vornehm lich zum Ausfüllen der Leerräume im Satz dienen, befaßt. Angesichts der zur Herstellung von Bleistegen benötigten Metalle ist es uner läßlich, daß jeder einzelne Betrieb zu seinem Teile beiträgt, die Ver arbeitung deutschen Rohstoffes zu fördern. In vielen Druckereien sind in den letzten zwei Jahren versuchsweise an Stelle von Bleistegen solche aus Prcßstoff verwendet worden, die nur ein Fünftel bis ein Sechstel gegenüber Bleistegen wiegen und trotzdem nicht zu dem von jedem Drucker gefürchteten Spießen neigen. Bei Heißprägungen hat sich allerdings die Brauchbarkeit der Preßstoffstege noch nicht er wiesen. Versuche, Stege aus Leichtmetall herzustellen, sind noch nicht abgeschlossen. In einer »Bezahlung von Probedrucken« über- schriebenen Notiz verweist die »Zeitschrift für Deutschlands Buch drucker« (Nr. 23/24) auf ein Urteil des Landgerichts Neisse, dem zufolge Probedrucke auf Grund des § 632 BGB. zu bezahlen sind. Zu diesem Urteil wird bemerkt, daß es die aus einem Verfahren des Jahres 1931 her bekannte Rechtslage bestätige. Damals wurde u. a. ausgeführt — und zwar gleichfalls unter Hinweis auf 8 632 BGB. —, daß jeder verständige Auftraggeber wissen müsse, daß die Anfertigung von Satz für Probedrucke und ebenso die Anfertigung von Skizzen und Entwürfen mit erheblichen Kosten verbunden sei. Gerade der Entwurf sei das Wertvolle und der Satz häufig das Schwierigste und Kostspieligste beim Druckauftrag. Daß diese Arbeiten nicht umsonst geleistet werden könnten, müßten jedenfalls alle Kaufleute und die jenigen Auftraggeber wissen, die regelmäßig Druckaufträge erteilten. — Zur Erhärtung des vorstehenden Rechtsstandpunktes wird auch auf zwei Gutachten der Industrie- und Handelskammer zu Berlin verwiesen, die gleichfalls die Bezahlung von Probeabzügen bejahen. Aktenzeichen: 13721/21 (XHäl) und 0 26416 25 (Xllä 4>. Das W i r t s ch a f t s a m t der Fachgruppe 1 (Buchdruck) der Wirt schaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung in Leipzig C 1, Nanftsche Gasse Nr. 14 (bisher Wirtschaftsamt des Deutschen Buchdrucker- Vereins), ist seit vielen Jahren in der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« mit einer Beilage, den »WA-Mitteilungen«, vertreten, in der ein Überblick über die technische Entwicklung im Druckgewerbe, über einzelne neue Druckmaschinen, neue Apparate, Materialien usw. gegeben wird. In Zukunft soll für jede Maschine eine besondere Karteikarte herausgegeben und in bestimmten Zeitabschnitten der vor genannten »Zeitschrift« beigefügt werden. Die Anordnung der überwachungsstelle für Papier vom 5. Fe bruar 1937 betreffend An- und Verkauf von Papier spänen und Altpapieren (s. Börsenblatt Nr. 40) hat mit Wirkung ab 24. März einige Abänderungen bzw. Ergänzungen er fahren. Es gelten nunmehr bei unmittelbarer Lieferung an die Papier- und Pappenfabrikeck ab Verladestation des Verkäufers für je 100 KZ: Gemischte Papier- und Pappenabfälle 3.20 RM, Druckereiabfälle (Schwerdruck und Druckstampf) 3.75 NM, alte Zeitungen 4.20 NM, neue Zeitungen 4.80 RM, Helle (bunte) Buchbinderspäne 6.20 NM, Lederpappenabfälle 5.90 RM, alte Natronpapiersäcke (handentstaubt) 5.45 NM, Original Dunkelhanf (Dunkelbündel) 5.— NM, Hellhanf (Hellbündel) 7.50 NM, Originalakten (einschließlich bunte Akten) 6.— NM, weiße Akten sortiert 8.90 NM, Briefumschlagspäne 7.25 NM, Kraftpapierabfälle (insbesondere maschinengereinigte Natronpapier säcke) 11.75 NM, Holzfreidruck 8.— NM, weiße Holzpappenabfälle (weiße Chromersatzkarton-Abfälle) 8.35 NM, holzhaltige weiße Späne 9.85 RM, holzfreie weiße Späne 19.75 RM. — Für Sorten, die in der vorstehenden Aufstellung nicht enthalten sind, gilt als Höchstpreis derjenige Preis, der im Verhältnis zu den genannten Höchstpreisen vergleichbarer Grundsorten als angemessen anzusehen ist. Die Preise zwischen den zugelassenen Handelsbetrieben und deren Vorlieferanten- Anfallstellen und nicht zugelassenen Handelsbetrieben — insbesondere Sammler, Klein- und Mittelhändler — müssen mit den bisher handelsüblichen Spannen entsprechend niedriger sein. Preisvorbehalte sowie Abschlüsse ohne Vereinbarung eines zahlen mäßig bestimmten Preises sind verboten. Die Abgabe von Papier spänen (Altpapier) im Wege der Meistbietung ist gleichfalls ver boten. 470
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