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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1937
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- Deutsch
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IV. Wer Lesemappen verbreitet, hat eine gedruckte Preisliste zu filhren. Je ein Stiick der Preisliste ist jeweils drei Tage vor Inkrafttreten dem Reichsverband der Deutschen Lesezirkelbesitzer sowie dem zuständigen Bezirks- und Landesleiter einzusenden. Die Preisliste muß enthalten: 1. Die laufende Nummer der Preisliste und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, 2. die Mappenzusammenstellung, 3. die Klasseneinteilung (Alter der Mappe), 4. die Mietgebithren, 6. die Kündigungsfristen der Bezieher. Der Lesezirkel ist verpflichtet, Verträge mit Beziehern nur nach der Preisliste (preistreu) abzuschließen. Uber die Preisliste hinaus gehende Vergünstigungen dürfen in keiner Form gewährt werden. Werden dev festen Mappe eine oder mehrere Zeitschriften aus der Auswahlliste beigefügt, so ist die Mietgebühr für die beigefügten Hefte nach dem Auswahltarif zu berechnen. V. Alle Hefte, Mappen, Preislisten, Bestellscheine und sonstiges Druck- sachenmaterial müssen die volle Firmenbezeichnung des Lesezirkel besitzers enthalten. VI. Diepen die Zeitschriften zur Unterhaltung eines größeren Per sonenkreises in Gaststätten, Hotels oder sonstigen bewirtschafteten Räumen sowie Friseurgeschäften, so ist jedem Lesezirkel, außer dem liefernden, ein Bezugsangebot oder -abschluß untersagt. Als Partner des bestehenden Bezugsvertrages gilt das Lokal, sodaß auch bei Inhaberwechsel der Schutz für den Bezug bestehen bleibt. VII. Die Belieferung von Kunden entgegen den vorstehenden Bestim mungen verpflichtet zur sofortigen Rückgabe des Beziehers oder zum gleichwertigen Ersatz. Die dem bisherigen Lesezirkel ausgefallenen Miet gebühren sind bis zur Tauer eines Jahres zu ersetzen. In besonderen Fällen kann durch Entscheidung der in Ziff. VI>I Abs. 3 genannten Personen für die zu gewährende Entschädigung ein geringerer Betrag festgesetzt werden. Der geschädigte Lesezirkel, der die Rückgabe des abwendig ge machten Beziehers fordern kann, ist berechtigt, entsprechende beein flussende Erklärungen dem Bezieher gegenüber von dem neuen Liefe ranten zu verlangen. Bei Streitfällen entscheidet der zuständige Bezirksleiter oder dessen Stellvertreter. Ist der Bezirksleiter selbst Partei, so entscheidet sein Stellvertreter. Gegen die Entscheidung des zuständigen Bczirksleiters des Reichsverbandes der Deutschen Lesezirkelbesitzer ist innerhalb einer Woche Einspruch beim Leiter des Neichsverbandes zulässig, der mit der endgültigen Entscheidung eine ihm geeignet erscheinende Person be auftragen kann. Entstehende Auslagen sind festzusetzen und von der unterliegenden Streitpartei zu tragen. Ansprüche auf Rückgabe oder Ersatz des Beziehers müssen inner halb von drei Monaten nach erfolgtem Wechsel in der Belieferung beim zuständigen Bezirksleiter geltend gemacht werden. Zeitlich maßgebend ist der Tag der ersten Belieferung. VIII. Die im Lesezirkel geführten Hefte dürfen nicht länger als 25 Wochen nach dem Erscheinungstage in Umlauf gesetzt werden. IX. Jeder Lesezirkel ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die im Umlauf gewesenen Zeitschriften zur Einstampfung kommen. Lese zirkel, die historische Zeitschriften vermieten, sind von dieser Verpflich tung befreit. X. Bei der Zustellung der Lesemappen sind die von den Verlagen festgesetzten Verkaufstage einzuhalten. Die Auslieferung von Zeitungen oder Zeitschriften in Lesemappen vor dem ersten Verkaufstag ist verboten. XI. Die für den Lesezirkel bezogenen Zeitungen und Zeitschriften dürfen nicht für den Großvertrieb an den Einzelhandel oder für den Einzel verkauf verwendet werden. Geschäftsgrundsähe für die Zeitungs- und Zeitschriften-Großbetriebe Anlage 3 der Berufsschutzanordnung für den werbenden Zeitschriftenhandel, den Lesezirkel, den Zeitungs- und Zeitschriften.Groß- vertrieb, den Bahnhossbuchhandcl I, Die Geschäftsgrunbsätze gelten siir alle Unternehmen und Per ionen, die den Absatz periodischer Druckschriften vom Verlag an Ange hörige anderer Vertriebsgruppen vermitteln, M, Der Großvertrieb einer periodischen Trnckschrist darf nur mit aus drücklicher Zustimmung des die Druckschrift herausgebenden Ver lages erfolgen. III, Die Abgabe von periodischen Druckschristen hat nur zu den von den Verlagen im einzelnen vorgeschriebenen Nabattsätzen zu erfolgen, IV, Die von einem Großvertrieb geführten periodischen Druckschriften sind »ach den Wünschen der Verlage im Nahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu propagieren. Der Zeitungs- und Zeitschristen-Grossist ist insbesondere verpflichtet, die beliescrten Einzelhändler zu ausreichen dem Aushang und wirksamer Propaganda anzuhalten. Erforderliches Werbematerial ist jeweils anzufordern und in genügendem Maße den Einzelhändlern zur Versitzung zu stellen, V, Das Rllckgaberecht (Remissionsrecht) der Zeitungs- und Zeit- schristen-Grossisten ist im einzelnen durch die Vereinbarungen mit den Verlagen geregelt, Ter Zeitungs- und Zeitschristen-Grossist ist in Er füllung seiner Berussausgabe gehalten, die Zahl der Rückgaben durch eine gewissenhafte Geschäftsgebarung möglichst zu beschränken. Der Mißbrauch des Rückgaberechtes ist standeswidrig. VI, Ter Zeitungs- und Zeitschristen-Grossist dars nur solche Angehörige anderer Vertriebsgruppen beliesern, die die Berechtigung zum Vertrieb periodischer Druckschriften besitzen. Diese ist durch Vorlage eines von dem jeweils zuständigen Fachverband der Neichspressekammer aus gestellten gültigen Berussausweises ober Berechtigungsscheines erwiesen. VII, Der Zeitungs- und Zeitschristen-Grossist ist verpflichtet, die Durch führung der sür den Vertrieb von periodischen Druckschriften geltenden Anweisungen auch bei seinen Abnehmern zu überwachen. Er hat durch eine ausreichende Kontrolle insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß 1. die vorgeschriebenen Verkausssperrzeiten beachtet werden, 2. durch geeignete Aufklärung und Zusammenarbeit die Ausübung des seinen Abnehmern eingeräumten Rllckgaberechts auf einen möglichst geringen Umsang beschränkt wird, 3. als Rückgaben nur solche Stücke anerkannt werden, die er an den Abnehmer geliefert hat und die durch dritte Personen nicht benutzt wurden. VIH, Der Großvertrieb mit besonderen Auslieserungsrechten ist ver pflichtet, auch andere Großvertriebe zu beliesern, soweit von diesen ein eigener Einzelhandel ausgellbt wird; vom Verlag erlassene Beliefe rungsverbote sind jedoch zu beachten. Im übrigen regelt sich die Be lieferung der Großvertriebc durch Auslieferungsstellen nach den jeweils vom Verlag gegebenen Weisungen, IX. Wechselt der Abnehmer eines Großvertriebes seine Lieferfirma, so ist die neue Lieferfirma verpflichtet, den Grund hierfür festzustellen. Ergibt sich bei diesen Ermittlungen, baß der Kunde seinen Verpflich tungen bei der bisherige» Liesersirma nicht nachgekommen ist, so hat in jedem Einzelfall die neue Liesersirma 1, die Lieserung solange zu unterlassen, bis die Verpflichtungen des neuen Abnehmers bei seiner bisherigen Liesersirma abgedeckt sind oder 2. der alten Liesersirma gegenüber die Schuld selbst zu übernehmen bzw, die Erfüllung der Verpflichtung im Einvernehmen mit der bisherigen Liesersirma des Abnehmers sicherzustellen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit der Bezugs- Wechsel bestehenden Auslieferungsrechten Rechnung trägt. X, Besitzt ein Großvertrieb eigene oder gepachtete Einz-lhand-Isst-Ilen, so ist deren Belieferung durch andere Lieferfirmen unzulässig. Nr. tvü Dienstag, den 4. Mat 1837 3Si»
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