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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1937
- Sprache
- Deutsch
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Die Tätigkeit aller mit dem Vertrieb von Presseerzeugnissen be faßten Unternehmen und Personen ist auf die politischen und kulturellen Forderungen der Führung von Volk und Staat ausgerichtet. Die kulturelle Aufgabe bestimmt also ihre berufliche Tätigkeit. Zum Schutz der aufgeführten Unternehmen und Personen bestimme ich auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskultur kammergesetzes vom 1. November 1933, RGBl. 1/33, Seite 797 ff., folgendes: I. Diese Anordnung gilt für alle Unternehmen und Personen, die den Absatz periodischer Druckschriften vom Verlag zum Wiederverkäufer oder zum Leser vermitteln. Für den Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandel wird eine besondere Berussschutzanordnung erlassen. II. 1. In Unternehmen des Vertriebes von periodischen Druckschriften können grundsätzlich weder tätig noch daran beteiligt oder be rechtigt sein: a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und ihren Zwecken dienende Einrichtungen; d) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell schaften mit beschränkter Haftung, Vereine, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Genossenschaften, Stiftungen; o) Personen und Personengesamtheiten, soweit sie in einem irgendwie gearteten Treuhandverhältnis für die in a und b angeführten Personen und Personengesamtheiten tätig sind, es sei denn, daß ihnen die Wahrnehmung solcher Rechte auf Grund eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses (gesetzlicher Vertreter, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Zwangsvermalter) obliegt; ck) natürliche Personen, die für sich und den Ehegatten, mit dem sie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung verheiratet sind, oder mit dem sie später die Ehe eingehen, nicht den nach meiner Anordnung vom 15. April 1936 erforderlichen Nach weis der Abstammung von Vorfahren deutschen oder art verwandten Blutes bis zum Jahre 1800 erbringen können. 2. Den unter Ziff. 1 ck ausgeführten Personen ist auch jegliche sonstige Betätigung in oder für Unternehmen des Vertriebes untersagt. 3. Mitgliedern der Neichspressekammer, die von den Ziff. 1a—e be troffen sind, wird eine Ubergangsfrist bis zum 30. Juni 1937 gewährt. III. Für die Aufnahme in die Neichspressekammer muß der Antrag, steiler die im H 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes geforderte Zuverlässigkeit und Eignung be sitzen. Die Aufnahme wird unter anderem abhängig gemacht von: 1. dem Vorhandensein einer gesicherten Geschäftsgrundlage; 2. der Angabe aller Beteiligten und Berechtigten (z. B. Eigentümer, Gesellschafter, Nutznießer, Nießbraucher, Genußscheinberechtigte, Pächter) an dem Unternehmen unter Bekanntgabe der Art sowie der wertmäßigen Höhe der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung nach dem Stand bei der Gründung; 3. dem Nachweis für alle Beteiligten und Berechtigten an dem Unternehmen sowie ihre Ehegatten über die Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800. Ausgenommen hiervon sind Kreditanstalten, denen Rechte vorübergehend zur Sicherung eines Kredites verpfändet oder sicherungshalber übertragen sind; 4. der Vorlage einer Erklärung von allen Beteiligten und Berech tigten, ob sie ihre Rechte für sich selbst oder für einen Dritten wahrnehmen; 5. der Vorlage einer Erklärung von allen Beteiligten und Berech tigten über den Besitz der staatsbürgerlichen Ehrenrechte und der Geschäftsfähigkeit; 6. der Eignung zur selbständigen Betriebsfllhrung. Als Voraus setzung hierfür ist nachzuweisen: a) mindestens zweijährige Lehrzeit und mindestens zweijährige Tätigkeit in einem werbenden Zeitschriftenhandel, Lesezirkel, Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertrieb oder Bahnhofs buchhandel, oder b) nach Vollendung des 20. Lebensjahres mindestens einjährige Beschäftigung in einem der in Ziff. a aufgeführten oder ähn lichen Unternehmen, sofern diese Tätigkeit zur selbständigen Betriebsfllhrung befähigt. IV. 1. Planungen für alle Arten des Vertriebes von periodischen Druck schriften sind anmeldepflichtig. Zu diesen anmeldepflichtigen Pla nungen gehören unter anderem: a) jede Neugründung, b) jede Zusammenlegung mehrerer Betriebe, o) jede gänzliche oder teilweise Übernahme eines bestehenden Betriebes, ck) jede Errichtung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen oder eigenen Geschäftsstellen anderer Art (z. B. Ortsagenturen), s) jede Verlegung eines bestehenden Unternehmens oder seiner Filialbetriebe, Zweigniederlassungen beziehungsweise Geschäfts stellen anderer Art, k) jede Werbung von Postbeziehern außerhalb des bisherigen Liefergebietes. 2. Die Anmeldung von Planungen gemäß Ziff. IV 1 ist über den für die Art des Vertriebes zuständigen Fachverband in eingeschrie benem Brief mit Rückschein vorzunehmen. Die angemeldete Planung gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen dem Antragsteller ein anderer Bescheid zugeht. V. Betriebe, die nicht ausschließlich oder überwiegend den Absatz periodischer Druckschriften vermitteln, müssen sich bei dem für die Ver triebsort zuständigen Fachverband zur listenmäßigen Erfassung mel den.*) VI. Die als Anlage zu dieser Berufsschutzanordnung veröffentlichten Geschäftsgrundsätze für den werbenden Zeitschriftcnhandel, den Lese zirkel, den Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertrieb und den Bahnhofs buchhandel gelten als Bestandteil dieser Anordnung. VII. Unternehmen und Personen, die bereits Mitglied der Neichspresse kammer sind, haben bis zum 30. April 1937 dem für sie zuständigen Fachverbanö alle Beteiligten und Berechtigten (siehe III, 2) an dem Unternehmen unter Bekanntgabe der Art sowie der wertmäßigen Höhe der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung nach dem Stand bei Erlaß dieser Anordnung mitzuteilen. Jeder Wechsel der Beteiligten oder sonstigen Berechtigten auch hinsichtlich der Art der Beteiligung oder sonstigen Berechtigung ist mir über den zuständigen Fachverbanö zur vorherigen Genehmigung zu melden. VIII. Die Mitglieder sind verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr unter einander oder mit anderen Angehörigen der Reichspressekammer ihre Zugehörigkeit zu dem für sie zuständigen Fachverband der Reichspresse kammer kenntlich zu machen. Das gleiche gilt sinngemäß für die listen mäßig geführten Unternehmen und Personen**). IX. Unternehmen und Personen, die 1. einen Ausnahmeantrag nach Ziff. III eingereicht haben, oder 2. sich bereits auf dem Gebiet des werbenden Zeitschriftenhandels, des Lesezirkels, des Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertriebes oder des Bahnhofsbuchhandels betätigen, sind verpflichtet, mir oder meinen Beauftragten jeden Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, die für die Durchführung dieser Anordnung sowie für alle gesetzlichen und standesmäßigen Verpflichtungen Be deutung haben. X. Ausnahmen von dieser Anordnung bedürfen meiner besonderen Genehmigung. XI. Diese Anordnung tritt mit dem 21. April 1937 in Kraft. Berlin, am 21. April 1937. Der Präsident der Neichspressekammer: Amann Bekanntmachung Den Mitgliedern der Reichsschrifttumskammer, die periodische Druckschriften vertreiben, erteile ich hiermit eine generelle Ausnahme genehmigung für die Ziffern II 1a bis e meiner Berufsschutz anordnung für den werbenden Zeitschriftenhandel, den Lesezirkel, den Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertrieb und den Bahnhofsbuchhandel vom 21. April 1937. Berlin, am 21. April 1937. Der Präsident der Neichspressekammer: Amann *) Hervorhebung der Schriftleitung. **) Anmerkung der Schriftl.: Dazu sind besondere Ausfllhrungs- bestimmungen zu erwarten. Nr. 100 Dienstag, den 4. Mai 1937 393
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