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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1940
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- Deutsch
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der Ausstellung auch in anderen Städten Ungarns gezeigt wer den, wird die Position des deutschen Buches in diesen Teilen des Landes weiter stärken. Führte uns der Besuch des Budapester Sortiments kreuz und quer durch die weit zwischen Höhen und an beiden Seiten des Stromes hingelagerte Stadt, so vermittelten uns die Streif züge gleichzeitig unter Führung gastfreundlicher Ungarn zugleich das unvergeßliche Erlebnis dieses einzigartigen Stadtkörpers. Wir standen im Dämmer der Krönungskirche, mit ihrer orien talischen Farbigkeit, sahen über die prachtvollen Terrassen des Schlosses hinweg auf das Häusergewirr des modernen Pest, durchwanderten die vornehm-kleinstädtischen Straßen Ofens mit ihren von beschwingter Festlichkeit erfüllten Fassaden der Palais ungarischer Magnaten, durchwanderten die im Frühlingszauber erblühende Margareten-Jnsel und saßen ausruhend vor den Hotels am Kai und ließen die elegante Menge der Promenie renden an uns vorüberfluten. Uber alledem lag, wie über hundert Gesprächen mit Men schen verschiedenster Art, der Schatten des Krieges. Wir waren glücklich, zu spüren, mit wieviel echter Anteilnahme die Ungarn die Ereignisse begleiten. Alte Waffenbrüderschaft und neue Schicksalsgcmeinschaft sind hier die Grundlagen guten Ver stehens. Daß das deutsche Buch und die Ausstellung im Vigado diese Gemeinschaft vertiefen helfen konnten und daß wir von Mensch zu Mensch unser Teil dazu beitragen dursten, gibt der Reise nach Budapest ihren schönsten Sinn. Karl Baur. Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Arbeitseinsatz vorübergehend entbehrlicher Arbeitskräfte Nach einer Anordnung des Neichsarbeitsministers vom 3. April 1940 (Neichsarbeitsblatt I, S. 161) an die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter muß der unerwünschten Verwendung entbehrlicher Arbeitskräfte nachdrücklichst entgegcngetreten werden, denn die an gespannte Lage erfordert den Einsatz aller entbehrlichen Arbeits kräfte. Zunächst ist in Verhandlungen mit dem Betriebsführer zu versuchen, das; dieser seine entbehrlichen Mitarbeiter freigibt, evtl, auch durch Beurlaubung ohne Weiterzahlung des Lohnes. Ist das nicht zu erreichen, kann von der Dienstverpflichtnng Gebrauch ge macht werden. Uber die Dienstverpflichtnng und -entpflichtung wer den im einzelnen genauere Vorschriften gegeben. Arbeitsbuchpslicht für Selbständige und leitende Kräfte Ans Grund der Verordnung des Neichsarbeitsministers vom 22. April 1939 rufen die Arbeitsämter die selbständigen Berufs tätigen und deren mithelfende Familienangehörigen auf, die Aus stellung des Arbeitsbuches zu beantragen. Das Gleiche gilt für sämt liche Arbeitskräfte mit einem Entgelt von mehr als tausend Reichs mark monatlich. Als mithelfendc Familienangehörige gelten Ehe gatten, Binder, Eltern, Großeltern, Verwandte und Verschwägerte, die mit gewisser Regelmäßigkeit, wenn auch nur stundenweise, Mit arbeiten. In Zweifclsfällen hole man sich Rat beim Arbeitsamt. Der Antrag ist aus einem Vordruck einzureichcn, ' der vom Arbeitsamt zu beziehen ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vor schriften nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu NM 150.— oder mit Haft bestraft, Durchführung der Gcmcinschastshilse der Wirtschaft Die erste Durchführungsverordnung vom 3. Mai 1940 (RGBl. I, S. 737) regelt das Verfahren für die Gewährung und für die Auf bringung der Beihilfen, und zwar zunächst für die Gliederungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Hand werks und des Verkehrs. Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, soweit 1. Mittel zur Verfügung stehen, die das zur Wiederinbctrieb- nahme erforderliche Eigenkapital übersteigen. Dadurch müssen Betriebe, die sich selbst helfen können, zunächst auch zur Selbst hilfe schreiten. Gleichzeitig wird erreicht, daß nicht nur die Betriebsanlagcn, sondern auch die zur Wiederinbetriebnahme erforderlichen Geldmittel erhalten bleiben; 2. festgestellt wird, daß die Erhaltung des Unternehmens volks wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Diese Feststellungen treffen im Geschäftsbereich des Neichswirtschaftsministers die Bezirks- wirtschastsämter; 3. sich Unternehmungen des Handwerks oder Einzelhandels in Verfahren zur Bereinigung des Handwerks oder zur Beseiti gung der Übersetzung im Einzelhandel befinden. Die Beihilfen haben die zur Erhaltung der stillicgenden Unter nehmungen unabweisbar notwendigen Aufwendungen zu decken. Dar über, welche Ausgaben hierunter fallen, werden einheitliche Grund sätze ausgestellt, die von den Nachgeordneten Gruppen der Wirtschafts organisation ergänzt werden können. Die Umlagen zur Aufbringung der erforderlichen Mittel sollen einheitlich für die umlagepflichtigen Unternehmungen nach einem Vom-Hundert-Satze der Gewcrbesteuermeßbeträge festgesetzt werden. Bis zur endgültigen Festsetzung des Aufbringungsanteilcs der Grup pen können Vorschußzahlungen angesordert werden. Die Umlagen und Vorschußzahlungen sind stencrrcchtlich als abzugsfähige Betriebsaus gaben zu behandeln. Sie können zwangsweise beigctrieben werden. Unternehmen, deren Betriebe im Zug der Kriegswirtschaft zum Er liegen kommen, sind von den Umlagen und Vorschußzahlungen zu befreien. Einheitliche Eiscnbahnhaftung für Sachschaden Hinsichtlich der Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden galten bisher noch stark voneinander abweichende landesrechtlichc Vorschriften. Nunmehr ist wie durch das Reichshaft- pflichtgesctz für Personenschäden durch das Gesetz vom 3. Mai 1940 (RGBl. I S. 691) auch auf dem Gebiet der Haftung für Sachschäden einheitliches Recht geschaffen worden. Auch hier gilt der Grundsatz der Gefährdungshaftung, d. h. die Haftung ist nicht von einem Ver schulden des Betriebsunternehmers abhängig. Ausgenommen sind natürlich die Fälle höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse. Mitwirkcndes Verschulden des Geschädigten führt zu einer Minderung oder auch zum Ausschluß der Haftung nach den allge meinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Haftsumme ist auf 15 000 RM der Höhe nach begrenzt. Sie gilt in jedem Falle, auch wenn mehrere Sachen oder mehrere Personen zu entschädigen sind. Das Gesetz trat am 1. Mai in Kraft, gilt aber noch nicht in der Ostmark und im Sudctcnland. Fronleichnamstag 1940 am 26. Mai Mit Rücksicht auf die dringend notwendige Kohlenförderung und die sonstigen Produktionsmöglichkeiten wird der Fronleichnamstag als staatlicher Feiertag vom 23. Mai auf Sonntag, den 26. Mai verlegt. Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und im Protektorat Böhmen und Mähren. (Verordnung vom 7. Mai 1940, RGBl. I, S. 742.) Zur Gcwerbesteucrvorauszahlung am 15. Mai Da die Gewerbcsteuerbcscheide für das Rechnungsjahr 1940/41 meist noch nicht zugcstellt sind, muß die Vorauszahlung nach dem bisherigen Bescheid berechnet werden. Zu beachten ist dabei, daß das Gewerbesteuergesetz nicht wie das Einkommensteuergesetz eine Herab setzung der Vorauszahlungen kennt. Würde sich ans der für 1i>40 abgegebenen Gcwerbesteuercrklärung eine wesentlich niedrigere Ge werbesteuer als für das Vorjahr ergeben, so gibt es keinen Anspruch auf Herabsetzung, sondern möglich ist nur ein Antrag auf teilweise Stundung. Für die Gewährung dieser Stundung ist aber Voraus setzung, daß die Zahlung der Gewerbesteuer in bisheriger Höhe eine erhebliche Härte bedeuten würde, sodaß die Stundung aus Billig- keitsgründcn gerechtfertigt ist. Zu viel gezahlte Gewerbesteuer wird durch Anrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Recht der eingegliederten Ostgebiete Das Deutsche Wehrgesctz vom 21. Mai 1935 in der Fassung vom 26. Juni 1936 zugleich mit 27 wehrrcchtlichen Gesetzen und Verordnungen ist mit einigen Übergangsbestimmungen vom 1. März 1940 an in Kraft. (Verordnung vom 30. April 1940, RGBl. I, S. 707.) — Am 15. Mai traten mit Ausnahme des Ge bietes der bisherigen Freien Stadt Danzig eine Reihe von Vor schriften über den Straßenverkehr in Kraft, u. a. das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Verordnung über die Ausbildung von Kraftfahrzeugführcrn usw. Die auf Grund bis herigen Rechts am 15. Mai geltenden Führerscheine werden am 1. Juli 1940 ungültig. Als Unterscheidungszeichen gelten für den Reichsgau Danzig-Westpreußen: »DW«, für den Neichsgau Warthe land: --P«. — Eine Verordnung vom 27. April 1940 (RGBl. I, S. 695) regelt die W e r t z u w a ch s st e u c r für das Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. 195
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