Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400326
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194003261
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400326
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-03
- Tag1940-03-26
- Monat1940-03
- Jahr1940
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vörsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 78 (R. 26) Leipzig, Dienstag den 26. März 1940 107. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Bekanntmachung des Börsenvereins Verfügung über das Bedingtgu» Einzelne Berlage haben, veranlaßt durch die Verknappung der verfügbaren Lagervorräte, im Februar und März 1940 durch das Börsenblatt bekanntgegeben, daß das gesamte Bedingt gut zurückzusenden ist. So verständlich dieser Wunsch der betref fenden Verlage ist, begegnet aber doch seine Durchführung mitten in den Abrechnungsarbeiten beim Sortiment erheblichen Schwie rigkeiten, die vermieden werden müssen. Infolgedessen ordne ich auf Wunsch der Leiter der Fach- schaften Verlag und Handel an, daß die grundsätzlichen Dis- ponenden-Sperrungen, die nach dem 31. Januar 1940 von ein zelnen Verlagen im Börsenblatt bekanntgegeben worden sind, nicht als bindend angesehen- werden. Die Verleger müssen sich bei Rückrufung von Bedingtgut nach dem 31. Januar 1940 innerhalb der augenblicklichen Abrechnungsperiode auf Einzel werke beschränken und diese entweder durch Anzeigen im Börsen blatt oder durch unmittelbare Mitteilung an die betreffenden Sortimenter bekanntgeben. Diese Rückrufungen sind dann ge mäß § 30 der buchhändlerijchen Verkehrsordnung zu behandeln. Leipzig, den 16. März 1940 Baur, Vorsteher Bekanntmachung des Börsenvereins Hürerschcine Um Schwierigkeiten zu beseitigen, die insbesondere durch ver schieden fornmlierte eigene Hörerscheine der Buchhandlungen ent standen sind, ordne ich hiermit an, daß ab 1. April 1940 nur noch Hörerscheine in neutraler Fassung verwendet werden dürfen. Diese Fassung ist von Vertretern des wissenschaftlichen Verlags und des wissenschaftlichen Sortiments ausgearbeitet worden und hat die Zustimmung des NSD. Dozentenbundes ge funden. Vordrucke können vom Verlag des Börsenvereins bezogen werden. Leipzig, den 18. März 1940 Baur, Vorsteher Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Durchsllhrung des Rcverssystems bei Lieferung deutscher Gegen stände des Buchhandels nach Holland Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Vorstehers vom 19. Juni 1939 (Börsenblatt Nr. 144 vom 24. Juni 1939) über die Veiziehung von Verpflichtungsscheinen über die Ein haltung der Ladenpreise für Gegenstände des deutschen Buch handels von holländischen Zwischen- und Einzelhändlern teilen wir mit, daß das Verfahren auf Wunsch der Vereeniging ter bevordering van de belangen des Boekhandels, Amsterdam, ver einfacht worden ist. In der Bekanntmachung war vorgesehen, daß jeder deutsche Verleger und Zwischenhändler von den in Holland ansässigen Zwischen- und Einzelhändlern, die bei ihm Bestellungen aufgeben, den Verpflichtungsschein zu verlangen hat. Die Vereeniging hat die holländischen Zwischen- und Einzel händler angewiesen, den Verpflichtungsschein nicht an die ver schiedenen deutschen Lieferanten, sondern der Einfachheit halber an die Geschäftsstelle des Börsenvcreins zu senden. Uber die holländischen Firmen, die den Verpflichtungsschein unterzeichnet haben, führt die Geschäftsstelle eine Liste. Firmen, die den Ver pflichtungsschein nicht unterzeichnen, dürfen nicht beliefert wer den. In Zweifelsfällen ist bei der Geschäftsstelle des Börsenver eins anzufragen. Leipzig, den 19. März 1940 Dr. Heß Neichsschrifttumskammer, Abt. Hl, Gr. Buchhandel Nichtzugehürigkeit zur RSK. — Anschriftgesuch Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Herr Wil helm Krämer, Hamburg 25, Oben Borgfelde 27, nicht die Zu gehörigkeit zur Neichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, besitzt und somit auch nicht ohne weiteres berechtigt ist, sich als Buchver treter zu betätigen. Buchhandelsunternehmen, denen die nähere Anschrift des Buch handlungsgehilfen Friedrich-Wilhelm Beuth, geb. am 14. August 1913 in Magdeburg, zuletzt wohnhaft gewesen in Halle/S., Augustastraße 9, bekannt ist, werden gebeten, diese der Gruppe Buch handel mitzuteilen. Aufruf an den Berliner Gesamtbuchhandel! Am Freitag, dem 29. März 1940, 20 Uhr, findet im großen Saal des Studentenwerkes in Berlin-Charlottenburg, Harden- bergstraßs 34 (unmittelbar am Steinplatz, 11- und 8-Bahnhof Zoo) für die Mitglieder sämtlicher Fachschaften der Gruppe Buchhandel in der Reichsschrifttumskammer, Gau Berlin, die diesjährige Gauversammlung statt. Es sprechen der Vizepräsident der Reichsschristtumskammer und Leiter des Deutschen Buchhandels, Hauptamtsleiter RL. Wilhelm Baur, Herr Regierungsrat vr. Erckmann von der Schrifttumsabteilung im Reichsministerium für Volks- aufklärung und Propaganda und der Leiter des Gehilfenprü fungsausschusses im Gau Berlin, Pg. Bruno Lehmann. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Teil nahme an dieser Gauversammlung für sämtliche Mit glieder der Gruppe Buchhandel im Gau Berlin Pflicht ist! Der Reichsschrifttumskammer-Ausweis ist am Saaleingang vorzuzeigen. Martin Wülfing, Landesleiter für Schrifttum Anmeldung feindlichen Vermögens bis 15. April Das im Inland befindliche feindliche Vermögen ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1939, bei späterem Anfall dem Stande des Tages des Anfalles anzumelden. Jede Anmeldung hat in drei facher Ausfertigung zu erfolgen auf Anmeldebogen, die von den An meldestellen (den Finanzämtern) zu beziehen sind. Wer einem im Auslande befindlichen Feinde eine Leistung schuldet, hat die Leistung auf Anmeldebogen 6 anzumelden. Dabei sind bestrittene oder be dingte Leistungen als »bestritten« oder »bedingt« zu kennzeichnen. Die Anmeldung ist auch nötig, wenn eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig ist. Beträgt der Wert des gesamten anzumeldendcn Vermögens des Feindes weniger als RM 500.—, so darf die Anmeldung unterblei ben. Im Falle von Zweifeln ist stets anzumelden und auf die Zwei- felsgriinde hinzuweisen. Die Anmeldung hat bis zum 15. April 1940, bei Unternehmen mit feindlicher Beteiligung bereits bis zum 31. März 1940 zu erfolgen. Die Anmeldung später anfallenden Ver mögens ist binnen einem Monat nach dem Anfall oder nach der Kenntnis von dem Anfall zu bewirken. (Verordnung vom 5. März 1940, NGBl. I, S. 483). Die Auslandabteilung des Börsenvereins stellt Abschriften der Verordnung auf Wunsch zur Verfügung. 93
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder