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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1913
- Strukturtyp
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- Band
- 1913-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1913
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- Deutsch
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271, 22. November 1913. Redaktioneller Teil. Karten angeordnct, aber nicht zugleich auf die Vernichtung der Platten usw. erkannt, weil die unversehrten Bilder in keiner Weise zu beanstanden sind. Die Strafe wurde deshalb so hoch bemessen, weil der Angeklagte vielfach wegen ähnlicher Delikte vorbestraft ist und der sittcnverderbende Einfluß seines Treibens eine besonders schwere Sühne zu erfordern schien. Die Nevision des Angeklagten wurde am 17. November vom Ncichsgericht verworfen. (1 1) 1150/13.) 1^. Große Bewilligungen der Wiener Akademie der Wissenschaften. Die Wiener Akademie der Wissenschaften hat jetzt aus den Mitteln der Philosophisch-Historischen .Klasse große Bewilligungen gemacht. So erhielt die Kleinasiatische Kommission 8000 Kronen, die Ägyptische Kommission als erste Nate des zweiten Trienniums 2000 Kronen, die Kommission für das bayerisch-österreichische Wörterbuch 5000 Kronen. P. Wilhelm Schmidt, korrespondierendes Mitglied der Akademie, er hält für seine Sprachforschungen auf den Fcuerlandsinseln 3000 Kronen, Siegfried Troll in Wien für die Herausgabe seiner Sammlung von Sagen und Märchen in bayerisch-österreichischer Mundart 1000 Kronen, Privatdozent Or. V. Bibl in Wien znr Vorbereitung einer Publikation über die Negierung Kaiser Maximilians II. 1000 Kronen, Or. Oskar Freiherr von Mitis in Wien zur Herausgabe des ersten Bandes des Urkundenbnches der Babenberger 2000 Kronen, Prof. L. Kellner in Czernowitz für Vorarbeiten zu einer kritischen Ausgabe der Dramen Shakespeares 1000 Kronen. Weiter bewilligte die Akademie dem Hof sekretär Or. Karl Strunz in Wien für archivalische Forschungen über den Komponisten I. W. Kalliwoda und über die Pflege der Musik und des Theaters am Fürstenbergischen Hofe in Donaneschingen 600 Kronen, Prof. N. Brotanck in Prag zur Fortsetzung der Herausgabe der »Neu drucke frühneucnglischer Grammatiken« als erste Rate des zweiten Trienniums 1000 Kronen, Prof. H. Egger in Graz zur Herausgabe des zweiten Bandes seines Werkes über die römischen Bauwerke 2400 Kronen. Endlich beschloß die Akademie auf Antrag der Landau-Kom mission, zum Zwecke der Entsendung des Archäologen Or. Kamillo Praschnikcr als Teilnehmer an der archäologischen Grabungsexpedition des Prof. E. Sellin nach Balata in Palästina den Betrag von höchstens 2000 Kronen aus den Mitteln der Landau-Widmung zu bewilligen. In Österreich verboten. — K. E. Blüml, Erotische Volkslieder aus Deutschösterrcich mit Singnoten. — Alfred Bach, Von Drei zehn bis Dreißig, das Liebeslcben eines Schauspielers. Berlin 1910, Privatdruck. — Die Memoiren einer russischen Tänze rin von E. D. 3 Bände. Wien 1909, Privatdruck. — Viktor Hugo, Der Roman der kleinen Vidette, zum erstenmal aus dem Französischen übertragen von Fritz Mautner. München 1909, Privat druck. 8Ü. Unerlaubte Nachbildung einer Nathan-Statuette. Urteil des Reichsgerichts vom 18. November 1913. (Nachdruck verboten.) - Der Bildhauer Jahn hatte durch Vertrag vom 4. März 1899 das Verviel fältigungsrecht an einer Statuette »Nathan der Weise« für Ausführung in Bronze und Terrakotta der galvanoplastischen Fabrik von Oscar Gladcnbeck übertragen und später deren Nachfolgerin, der Aktiengesell schaft H. Gladcnbeck L Sohn, das alleinige Verkaufs- und Vervielfäl tigungsrecht bestätigt. Auf Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte wurden am 20. Januar 1912 bei dem Kunsthändler Butter in Berlin drei große und zwei kleine Nathanstatnetten in Marmorausführung beschlagnahmt, die trotz der großen Ähnlichkeit nicht von der Firma Gladenbeck stammten. Wie sich herausstellte, handelte es sich um Er zeugnisse der Kunsthandlung Paolo Lautcrjung in Florenz, die nach einem Modell des italienischen Bildhauers Dante Zoi angefertigt waren. Lauterjung sowohl wie auch Zoi bestritten eine Nachahmung der Jahnschen Arbeit. Das deutsche Gericht war indessen gegenteiliger Anschauung. Da die in Italien eventuell begangene Urheberrechts- Verletzung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterlag, und Butter mangels der subjektiven Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte, beschloß im objektiven Verfahren auf Antrag der Nebenklägerin, der Firma Gla denbeck, das Landgericht Berlin I am 4. April 1913 die Vernichtung der bei Butter beschlagnahmten fünf Nathanstatuetten wegen Verletzung des Urheberrechts auf Grund der §8 33, 37, 45 des Kunstschutzgesetzes. Znr Begründung führte die Strafkammer aus, daß nach genauer Prü fung der Sachlage das Vorliegen einer bewußten Nachbildung des Jahnschen Kunstwerkes nicht zweifelhaft sein könne. Jahns Statuette stelle einen alten Mann von jüdischein Typus in altorientalischer Klei dung dar, der in tiefes Nachdenken versunken sei und die charakteri stische Stellung eines Nachgrübelnden einnchme. Ganz dieselbe Körper haltung Mid Kleidung zeige auch Zois Arbeit, nur mit dem einen Unter schied, daß in der Stellung der Hände und Füße rechts und links ver tauscht sei; es liege somit eine Nachbildung des Spiegelbildes des Jahnschen Originales vor. Der Gesichtsausdruck sei derselbe, der Ge samteindruck der gleiche. Gewisse Abweichungen seien durchaus un wesentlich und anscheinend nur zur Verbergung der Ähnlichkeit ange bracht; durch sie sei an der Sachlage nichts geändert. Es fehle daher dem Werke Zois an den charakteristischen Eigenheiten einer neuen, origi nalen künstlerischen Schöpfung. Somit erscheine die Einziehung und Vernichtung der bei Butter beschlagnahmten Statuetten als unerlaubter Nachbildungen gerechtfertigt. Die hiergegen von dem Einziehnngs- interesscnten Butter eingelegte Revision kam am 18. November 1913 vor dem 2. Strafsenat des Reichsgerichts zur Verhandlung. Es wurde die Ablehnung von Beweisanträgen gerügt und besonders die Unter lassung der Beiziehung der Akten des italienischen Strafverfahrens gegen Zoi bemängelt. Es sei nicht richtig, daß Zoi am Ausgang des Berliner Prozesses interessiert gewesen sei. Die Entscheidung in der Sache selbst beruhe auf rechtsirrtiimlicher Interpretation des Knnst- schutzgcsetzes. Der Vergleich der Zoischen Statuette mit dem Spiegelbild der Jahnschen sei unzulässig, der Begriff der Nachbildung in» all gemeinen verkannt. Für die bildende Kunst sei stets die Bühnendar- stellung des Nathan maßgebend, daher sei die Ähnlichkeit beider Kunst werke nicht verwunderlich, insbesondere da sich beide an den Nathan des verstorbenen Wiener Hofburgschauspielers Ritter von Sonncnthal gehalten hätten. Nachahmung sei keinesfalls gegeben; alles was die Urteilsbegründung zum Beweis für eine Urheberrechtsverletzung an führe, seien Einzelheiten, die allen Nathandarstellungen eigentümlich seien. Das Ncichsgericht hat indessen diese Einwändc der Revision für unbegründet befunden, sich auf den Standpunkt des Landgerichts gestellt und daher im Anschluß an den Antrag des Rcichsanwalts auf Ver werfung der Revision erkannt. (Aktenzeichen: 2 v. 651/13.) Der Wirtschaftliche Verband bildender Künstler wird am 27. No vember seine erste ordentliche Mitgliederversammlung in Berlin abhalten. Dem Verbände sind bisher fast 600 Berliner Künstler bei getreten. Die Bezeichnung neuer Gesetzentwürfe soll — diese Absicht besteht nach offiziöser Versicherung innerhalb der zuständigen Regierungsstelle — künftig so kurz und prägnant als möglich gefaßt werden, daß der Titel für den gewöhnlichen Sprachgebrauch keiner Veränderung und Abkürzung mehr bedarf. Während bisher die meisten Gesetze verhältnismäßig langatmige Titel führen und sich in den meisten Fällen des Wortes »betreffend« bedienen, soll von nun an durch die zu wählenden kurzen Bezeichnungen der Inhalt des Gesetzes möglichst treffend wiedergegeben werden. Diese Absicht soll zum ersten Male bei dem neuen »Luftverkchrsgesetz« ver wirklicht werden, das amtlich diese Bezeichnung führt und keine Ab kürzung einer längeren Bezeichnung darstellt. Das Luftverkehrsgesetz ist den Ausschüssen im Bnndcsrat überwiesen worden und wird dort in ver hältnismäßig kurzer Zeit erledigt werden. Es ist demnach damit zu rechnen, daß die Grundsätze, die über die Haftpflicht im Kraftwagcn- gesetz vorgesehen sind, im Luftverkehrsgesetz in milderer Form zum Vorschlag gebracht werden. Der 31. Deutsche Kongreß für Innere Medizin findet vom 20. bis 23. April 1914 in Wiesbaden unter dem Vorsitz des Professors vr. von Nomberg (München) statt. Das Hauptthema, das am ersten Sitznngstage: Montag, den 20. April 1914 zur Verhandlung kommt, ist: »Wesen und Behandlung der Schlaflosigkeit«. Referenten sind Gaupp (Tübingen). Goldscheider (Berlin) und Faust (Würz burg). Am dritten Tage, Mittwoch, den 22. April, 10 Uhr vormittags, wird auf Aufforderung des Vorstandes Werner (Heidelberg) einen zusammcnfassendcn Vortrag über »Strahlenbehandlung der Neubil dungen innerer Organe« und am vierten Tage, Donnerstag, den 23. April, 11 Uhr vormittags, Schottmüller (Hamburg) einen solchen über »Behandlung der Sepsis« halten. Nene Bücher, Kataloge etc. in VVion I, ZellottenZasss 7. 8". 132 8. 3517 Nrn. .^nticinarjal8-Kataloge von 18 in 8 t <8ar1obae1r (Inlr.: ^ 1 d 6 it cl e I b o i § . Uanpt8tra886 1 36 I:
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