Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19131122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191311226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19131122
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-11
- Tag1913-11-22
- Monat1913-11
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
12754 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 271, 22. November 1913. Posen mit seinen Ansprüchen abgewiescn. Hierauf legte er Revision beim Reichsgericht ein, und zwar mit Erfolg, denn der 2. Senat des höchsten Gerichtshofes hob das Urteil ans und wies die Sache zur noch maligen Beratung an die Borinstanz zurück. In den rcichsgerichtlicheu Eutscheidungsgründen heißt eS in der Hauptsache: Der Berufungs- richter prüft nicht, ob die Stammeinlage des Klägers verloren ist, noch auch ob der Beklagte sich irgendwie verfehlt hat, und ob er irgendwie haftet, er erachtet sich dieser Prüfung enthoben, weil es an der Voraus setzung jeden Schadenersatzanspruches, nämlich an einem Schaden fehle. Der Berufnngsrichter führt dazu ans, die von dem Kläger eingebrachte Ziegelei habe zur Zeit der Gesellschaftsgründung nicht den im Gesell- schaftsvcrtrag festgesetzten Wert von 66 000 gehabt, sie sei nur 30 000 wert gewesen. Lege man diesen Wert von 30 000 .// zugrunde, so habe der Kläger eine Stammeinlage überhaupt nicht gemacht und keinen Schaden gehabt, da er den wahren Wert seiner Ziegelei mit 30 000 ^ erhalten habe. Diese Auffassung des Berufungsrichters führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung. Die Ziegelei ist durch das Einbringen in die Gesellschaft für 66 000 .// Eigentum der Gesellschaft geworden. Der Kläger hat seine Ziegelei an die Gesell schaft veräußert. Für den Wert eingebrachter Sachen haftet der Gesell schafter so wenig, wie der Veräußerer für den Wert der von ihm ver äußerten Sachen einzustehen hat. Irgendeine Haftungsübernahme für den Wert, der vereinbarungsgemäß erfolgen kann, ist nicht be hauptet. Besteht aber kein Haftungsgrund für den Wert der Ziegelei, so kommt cs auf den Wert des ans die Stammcinlage des Klägers ein- gebrachten Objektes zur Zeit der Gründung nicht an, sondern auf den Nennbetrag des Geschäftsanteils des Klägers (8 14 GmbHG.); denn nach dem Nennbetrag der Geschäftsanteile erfolgt die Verteilung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft (8 72 GmbHG.). Folglich wird der Verlust eines Gesellschafters nach dem Ausfall am Nennbetrag seines Geschäftsanteils bestimmt, nicht nach dem Ausfall am Wert der eingebrachten Sachen. Ist nun die Frage zn beantworten, für welchen Schaden der Beklagte einzustehen hat, wenn ihn der mit der Klage er hobene Vorwurf der absichtlichen Vernichtung des durch den Geschäfts anteil des Klägers dargcstelltcn Wertes trifft, so ergibt sich daraus die Antwort, daß der Wert des Geschäftsanteils zur Zeit der Schadens zufügung maßgebend ist. Der Wert der vom Kläger eingebrachten Zie gelei ist wohl einer der Faktoren, nach denen sich der Wert der sämt lichen Geschäftsanteile bestimmt, er ist aber nicht der einzige Faktor. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Wert der Geschäftsanteil des Klägers mit Rücksicht auf de» ganzen Vermögensstand und das Unter nehmen im ganzen hatte. sAktenzeichen: II. 181/13.) Internationale Konferenz zur Vereinheitlichung der Haudelsstati- stiken. — In Brüssel ist eine Internationale diplomatische Konferenz zur Vereinheitlichung der .Handelsstatistiken zusammengetreten. Es soll ein Bureau geschaffen werden, als dessen Sitz Brüssel bestimmt wurde. Theodor Körner-Stiftung. Eine Reihe angesehener Männer in Österreich (u. a. Dr. Peter Rosegger, Or. Richard Wettstein v. Wester- Heim, der Rektor der Wiener Universität, Dr. Richard Weiskirchner, Bürgermeister von Wien) verbreiten einen Aufruf zur Begründung einer Theodor Körner-Stiftung. Der Aufruf enthält n. a. folgende Ausführungen: »Wir, die dankbaren Enkel eines opferfreudigen Geschlechtes, wollen unseren Liebling, der die Noscnknospen der Liebe mit den blutenden Rosen der Walstatt vertauschte, nach unserer Weise, nach unserem Können ehren; wir wollen anläßlich der 100. Wiederkehr seines Todestages im Sinne der Wiederbelebung und Erstarkung des deutschen Volkstums in Österreich, gleichsam zur Bekräftigung, daß seine Ideale in uns fortleben, eine Theodor Körner-Stiftung für Deutsch-Österreich ins Leben rufen. Durch Zucrkennnng von Geldpreisen und ehrenden Anerkennungen sollen junge, tüchtige deutsch-österreichische Dichter gefördert und solche Schriftsteller berücksichtigt werden, welche sich durch ihre Lei stungen ein besonderes Verdienst um die Kräftigung des deutschen Volksbewußtseins oder die Förderung der deutschen Schutzarbeit er worben haben.« Spenden sind an die Kanzlei des Schulvereinsgaues »Wien«, 4. Be zirk, Naincrgasse 13, erbeten; sie werden in der Monatsschrift des Deut schen Schulvereins »Der getreue Eckart« ausgewiesen. Die Vereinigung der Freunde antiker Kunst, die in Berlin durch die Initiative des Direktor Wiegand unter dem Protektorate des Kaisers vor kurzem gegründet wurde, stellt sich die Aufgabe, für die Antikensammlung der königlichen Museen in dem gleichen Sinne zu wirken, wie der Kaiser Friedrich-Museums-Verein für das Kaiser- Friedrich-Museum, und bei der raschen Erwerbung wertvoller Kunst werke helfend eiuzugreifen. Wie wichtig und notwendig diese Ver einigung ist, die bereits 32 lebenslängliche und 145 Jahresmitglieder besitzt und durch einmalige Beiträge 96 000 Mark, durch Jahresbeiträge 26 000 Mark erhielt, das zeigten die Ausführungen Direktor Wiegands bei der Eröffnungssitzung. Wie in der »Kunstchronik« berichtet wird, zeigte er in einem historischen Überblick, wieviel günstige Gelegenheiten bei der Ausgestaltung der Sammlung versäumt werden mußten, weil die nötigen Mittel nicht bereit standen. So hätte man sich die Reliefs vom Mausoleum zu Halikarnaß, die heute zu den Hauptzierden des Britischen Museums gehören, in Berlin 1844 für 15 000 Taler sichern könne». Auch der Apoll von Tenea, dies Wunderwerk der achäischen Plastik, war der Berliner Sammlung zum Kauf angeboten, bevor er nach München ging. Auf dem Wege über Berlin wandertc sodann der DornauSzieher Castellani nach London. Erst als man in Berlin selbst mit Ausgrabungen an den Stätten der klassischen Kultur begann, er hielt die Sammlung bedeutenden Zuwachs, und der englische Archäo loge Sir Thomas Newton hatte recht, wenn er nach der Ausgrabung des gewaltigen Altarfrieses von Pergamon zu Alexander Conze sagte: »Jetzt haben Sie ein Museum.« Post. — Die Versendung mehrerer Pakete mittels einer Postpaket adresse ist für die Zeit vom 12. bis einschließlich 24. Dezember weder im inneren deutschen Verkehr noch im Verkehr mit dem Ausland — aus genommen Argentinien — gestattet. Nach Argentinien können auch in dieser Zeit mehrere, jedoch höchstens drei Pakete mit einer Postpaket adresse versandt werden. Gemeinschaftliche Einlieferungsbescheini- gungcn über mehrere gewöhnliche Pakete werden — abgesehen von Sen dungen nach Argentinien — in der bezeichneten Zeit nicht ausgestellt. Zwei Novellen zur Gewerbeordnung befinden sich in der Beratung des Bundesrats; sie werden demnächst dem Reichstage zur Beschluß fassung zugehcn. Während die eine Novelle sich mit der Konzessivnic- rung der Kinematographen-Theater beschäftigt und die Errichtung neuer Theater vom Bedürfnisse abhängig macht, gleichzeitig aber auch eine Reihe von Sicherheitsbestimmungeu für solche Theater fordert und einige neue Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur für den allge meinen Thcaterbctrieb trifft, die im neuen Theatergesetz keinen Platz fanden, wird die zweite Novelle sich in der Hauptsache mit den Wander- lagein beschäftigen und den Landeszentralbehörden die Befugnis er teilen, die Errichtung von Wandcrlageru nur zu gestatten, wenn eine dringende Notwendigkeit für einen bestimmten Bezirk vorliegt. Auch die Erteilung der Wandergcwerbescheiue von der Bedürfnisfrage ab hängig zu machen, hat der Bundesrat abgelehnt, weil diese Frage zahl reichen Schwierigkeiten begegnen würde. Eine Internationale Gesellschaft für Sexualsorschung hat sich am 16. November im Langerbeck-Haus zu Berlin konstitutiert. Zahlreiche Gelehrte ans allen Zweigen der Wissenschaft und Praktiker aus allen Gebieten des Lebens waren der Einladung des vorbereitenden Aus schusses gefolgt, dessen Mitglied Sauitätsrat I)r. Moll-Berlin die Ge danken skizzierte, die zur Gründung der neuen Gesellschaft geführt haben. Die bisher auf sexologischem Gebiete tätigen Organisationen erstrebten ausschließlich oder doch vornehmlich praktische (hygienische, pädago gische, humanitäre, rechts-, sozial- oder moralrcformatorische) Ziele, während die rein wissenschaftliche, nach keiner Richtung hin zweck bedachte Erforschung der Sexualprobleme sich noch keine Organisation zur Aufgabe gestellt habe. In diese schon mehr als zu lange bestehende Lücke wolle die neue Gesellschaft eintrcten, die die Sexualwissenschaft jedoch ihrem Wesen entsprechend als Teil der Gesellschaftswissenschaft betrachte, um so eine gewisse Einseitigkeit in der ganzen Auffassung der sexuellen Fragen auszuschalten, die bisher geherrscht habe, da die bis heute auf diesem Gebiete geleistete Arbeit fast ausschließlich von Medizinern stamme. Nichtuuziichtigc Abbildungen können durch gewisse Veränderungen zu unzüchtigen gemacht werden. (Nachdr. verb.) — Das Landgericht Karlsruhe hat am 20. Sept. den Hausierer Ioh. Ulrich Engelmann wegen Verbreitung und Feilhaltens unzüchtiger Ansichtspostkarten zu der hohen Strafe von 1 Jahr Gefängnis und 3 Jahren Ehren- rechtsvcrlust verurteilt. Der Angeklagte betreibt in Pforzheim einen Handel mit Ansichtspostkarten. Es sind bei ihm eine Anzahl von An sichtspostkarten beschlagnahmt worden, die Nachbildungen von Kunst werken, meist nackte mit einem Schleier versehene Frauenspersonen darstellen. Wie ausdrücklich festgestellt ist, sind diese Abbildungen an sich durchaus nicht unzüchtig, aber der Angeklagte hat ihnen dadurch einen unzüchtigen Charakter beigelegt, daß er sie an einer bestimmten Stelle durchlochte und ihnen so eine auf das Geschlechtliche hinziehcnde Bedeutung gab. Das Gericht hat die Vernichtung der beschlagnahmten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder