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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1912
- Strukturtyp
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- 1912-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1912
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- Deutsch
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20, 25. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. SdrlenblaiLv. Ltichn Buchhandel 1047 Ich möchte Sie bitten, heute nicht über die Frage der Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit zu debattieren, denn das könnte uferlos werden, insbesondere wenn wir uns darüber aussprecheu sollten, welche Kategorien von Autoren heranzuziehen sind. Das kann in der Kommission geschehen, aber ich hielt mich für verpflichtet, hier namens des Börsenvereins diesen Vorschlag zu machen.« Also ein Schiedsgericht, dazu bestimmt, Schwierigkeiten aus Verlagsverträgen zu heben, ihnen vorzubeugen und ihnen durch Ausschaltung ihrer Austragung vor öffentlichen Gerichten die Schallwirkung in der Öffentlichkeit zu nehmen. Die Resonanz dieser Idee war in jener Sitzung eine ein mütig freundliche. Kein Wort des Widerspruchs oder auch nur des Bedenkens; bei den an der Debatte sich beteiligenden Autoren rückhaltlose Zustimmung, der Herr Geheimrat Bücher diesen Aus druck gab: »Ich hoffe und wünsche aufs lebhafteste, daß die An regung, die Herr Albert Brockhaus in der Debatte gegeben hat, um zu einer positiven Neuschöpsung zu gelangen — also namentlich um ein Schiedsgericht zur Regelung von Vertrags schwierigkeiten ins Leben zu rufen —, von den segensreichsten Folgen sein wird. Von unserer Seite wird ganz gewiß, wenn ich auch überzeugt bin, daß die Sache auf eine breitere Basis gestellt werden muß als bloß auf den wissenschaftlichen Verlag, die Hand dazu geboten werden, um die reiche Kraft, die in der Person des Herrn Albert Brockhaus zweifellos vorhanden ist, für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Er darf sich ver sichert halten, daß von unserer Seite alles aufgeboten werden wird, um nach dieser Seite seine Pläne zu fördern.« Welche Worte von dem Bravo der Verleger begleitet waren. Einer gemischten Kommission von je 11 Mitgliedern des Buchhandels und des Akademischen Schutzvereins, deren Einsetzung in jener selbigen Sitzung beschlossen wurde, sollte, neben den andern ihr vorbehaltenen Aufgaben, auch die Bildung eines Schiedsgerichts überlassen bleiben. Am 31. Mai 1804 trat jene Kommission in Leipzig zu einer Sitzung zusammen. Schon um die Mittagsstunde des gleichen Tages zog, wie man weiß, ein Gewitter über sie herauf, in dessen Wirbel neben andern Ver ständigungshoffnungen auch der Gedanke des Schiedsgerichts ent blättert wurde. Nicht als ob durch jenes Unwetter die Stimmungs schwüle, aus der es entstand, oder die Trübung, die ihm folgte, die stofflichen Voraussetzungen für die Institution eines Schieds gerichts schlechter oder auch nur andere geworden wären. Aber die Neigung, die Lust, der Glaube waren dahin und mußten sich zuvor wieder aufs neue belauben. Inzwischen ist seit dem Jahre 1904 der deutsche Verlags buchhandel im Deutschen Verlegerverein zu einer Gemeinschaft verkörpert, die ihre besonderen Interessen aus eigener Kraft zu vertreten gelernt hat und die darum berufen ist, an die Lösung jener Schiedsgerichtsidee mit eigener Hand heranzutreten. Wer eine Denkschrift über diesen Gegenstand schreiben will, wird sich vornehmlich mit drei Fragen zu beschäftigen haben: Ist die Einrichtung einer Gemeinschaftsvertre tung deutscher Autoren und Verleger ein Bedürfnis? Welche Aufgaben sind bejahenden Falles einer solchen Institution zu stellen? Wie muß sie beschaffen und gegliedert sein? Was die Bedürfnisfrage betrifft, so läßt sie sich in gedank licher Folgerichtigkeit nur entwickeln und herausschälen aus einer umfassenden Betrachtung derjenigen Beziehungen, deren Ordnung, Klärung und Erleichterung eine solche Einrichtung dienen soll, das ist aus einer historischen und kritischen Untersuchung des Ver hältnisses zwischen dem deutschen Verlage und der deutschen Autoren- schast. Eine solche gewiß höchst reizvolle Aufgabe ginge aber ebensosehr über meine Kräfte und über die Geduld meiner Leser, wie sie außerhalb des begrifflichen Rahmens einer Denkschrift läge. Ich lasse darum an ihrer Stelle die lebendige Erfahrung der jenigen treten, für die ich diese Zeilen schreibe, beruse mich zmn andern auf den stenographischen Bericht über die kontradiktorischen Verhandlungen aus dem April 1904 und aus die ihr voran gegangene literarische Polemik, setze die Prämisse, daß eine solche simultane Vertretungskörperschaft durch die Dinge selbst befür wortet werde, als unbestritten voraus und will an dieser Stelle nur zwei Bemerkungen anknüpfen. Herr Brockhaus hatte im Namen des Börsenvereins-Vorstandes in den hierüber im Wortlaut wiedergegebenen Sätzen für ein Schiedsgericht auch aus dem Grunde plädiert, daß die Zwistfälle nicht mehr an die -Öffentlichkeit gebracht werden müßten. Dieses Argument kann ich mir nicht ganz zu eigen machen, erblicke viel mehr in der Öffentlichkeit ein Heilmittel, von dem ich mir unter Umständen auch im schiedsrichterlichen Verfahren eine erhöhte und reinigende Wirkung verspreche. Dann aber eine kurze ergänzende Eigenbetrachtung. Das Verhältnis zwischen Autoren und Verlegern ist besonders auch darum so ernsten und so schwer zu entspannenden Bedrohungs momenten ausgesetzt, weil es sowohl durch seine technische Eigen art wie durch den Gesetzgeber mit einem Zwangsmaß wechsel seitigen Vertrauens ausgestattet ist, für das in vereinzelten Fällen die objektive Vertrauenswürdigkeit, in zahlreicheren die subjektive Vertrauensfähigkeit der im Verlagsvertrag miteinander verbun denen Parteien nicht ausreicht. Weil der hohe Grad von Treu und Glauben, den beide Teile von Rechts wegen einander ent gegenbringen müssen, in seiner Berechtigung nicht nachprüf bar ist. Hier zur Verdeutlichung zwei Beispiele: Autor und Verleger vereinbaren die Herstellung einer Auflage von 1000 Exemplaren. Man darf vertrauen, daß diese Zahl, unter Wahr nehmung des technisch begründeten und gesetzlich erlaubten Spiel raumes, für den Verleger eine heilige sein wird. Weil er ein rechtschaffener Mann ist und weil für schwache Gewissen die Furcht vor der Denunziationsgesahr durch Angehörige seines Geschäftes eine heilsame Schutzwehr bildet. Aber ist eine solche Überlegung für den Autor unter allen Umständen überzeugend? Kann nicht, so wird der um anderer Dinge willen zu Recht oder Unrecht mißtrauisch gewordene Autor fragen, sein Verleger der Ver suchung erlegen sein? Oder kann nicht, die Redlichkeit des Mannes in Ehren, ohne sein Wollen und Wissen die Druckanzahl ver sehentlich höher ausgefallen sein? Wer löst ihm den quälenden Zweifel, ob der Verleger ihm oder er dem Verleger unrecht tue? Eine sichere Feststellung erreicht er vielleicht auf dem Wege der gerichtlichen Klage, für eine solche Klage aber, die der Verdäch tigung eines unbescholtenen Mannes gleich käme, fehlt ihm der Rechtsboden und die Gewißheit der eigenen Überzeugung. So schweigt er, und der glimmende Argwohn frißt, weit über den Einzelfall hinaus, in seiner Achtung vor dem Verlegerstande Löcher aus Löcher. Oder ein Beispiel der umgekehrten Art: Der Verleger A. hat den Autor B. zur Abfassung eines Manuskriptes für einen bestimmten Termin gewonnen und verpflichtet, das einen Teil eines großen Sammelwerkes bilden soll. B. zögert mit der Ablieferung, A. gewährt nachsichtig Frist, besteht dann, weil die Mitarbeiter, die Bezieher und die eigenen Interessen drängen, auf den Vertrag und muß sich nun unter Berufung auf K 35 des Verlagsrechtes von B. bedeuten lassen, daß er die übernommene Vertragspflicht nicht zu erfüllen gedenke. Ein Vorkommnis, das in dieser oder verwandter Form kann! ein Verleger in seiner Erfahrung missen wird, und das in dem davon Betroffenen, zu Recht oder zu Un recht, meist die Erinnerung an einen maskierten und darum vom Gesetz nicht faßbaren Vertragsbruch zurücklassen wird. Man mißdeute den Beweiszweck dieser beiden Beispiele nicht. Ob 'die darin zutage tretenden Mißstände der Einwirkung einer schiedsrichterlichen Instanz zngängig sind oder nicht, darauf kommt es mir zunächst nicht an. Sonder» auf den Nachweis dafür, daß das Rechtsgebiet, aus dem Autoren und Verleger sich gemeinsam IS7»
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