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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1052 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 20, 25. Januar 1912 «e»e Bücher, Kataloge »sw. für B»chhS»dler. tsmber—Novsmdsr. 8". 8. 297 — 400. 1911. 8sptomb6r—Novemdsr. 8". 8. 241—333. 86ptsmb6r—Novsmbor. 8". 8. 357—616. 4. Liblio^rapdis äor Llolrtro-I'oebuilr. III. lalir. 1911. 8spt6mbsr—November. 8". 8. 429—524. 8epteiiider—November. 8". 8. 291—378. 1911. 8ept>smbsr—November. 8. 313—468. sobaktsn 31. lubr. 1911. 8eptsmber—November. 8.316—478. nat-iovalon Institute kür 8oLiLl-8ib1ioxrapbis in Lsrliu. Reäl^iert von vr. Otto ^ValäscbütL in Lsrlin. VII. Isbr- 1911. luli—Dezember. 8°. 8. 516—954. 1iex.-8^. 12 8. m. ^.bbiläuvAeu uuä korträts. Dieser Weihnachts-Anzeiger ist uns post ksstum »als Zeichen des literarischen Lebens der entlegenen Siebenbürger Sachsen« zugegangen. Als solches sei er hier nachträglich registriert und gern festgestellt, daß auch im Südosten gute deutsche Literatur vertrieben wird. Wir begegnen in dem Katalog all den Er scheinungen, die auch in deutschen Katalogen zum Weihnachtsfest vertreten waren: Künstler-Bilderbücher, künstlerische Malbücher, Jugendschriften für jedes Alter, Romane, Philosophie, Geo- graphie u. v. a. Die Erscheinungen des Jahres 1911 sind kenntlich gemacht, und der in sauberer Antiqua mit grüner Farbe gedruckte Katalog präsentiert sich vortrefflich, in seiner Gesamtheit ein schönes Zeichen des Interesses am deutschen Schrifttum in Siebenbürgen. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Herrn Kommerzienrat Hermann Stille i/Fa. Georg Stille, Berlin.Hamburg, ist von Sr. Majestät dem König von Sachsen das Osfizierskreuz des Königlich Sächsischen Albrechtiordens und von Sr. Majestät dem König der Belgier das Osfizierskreuz des Belgischen Kronenordens verliehen worden. Henry Hyman» s. — In Brüssel ist am 23. Januar der Kunstschriststeller Henry Hqmans im 78. Lebensjahre gestorben. Von seinen Schristen sind seine Studien »?. R. Rubens, SN riö Kreisen belannt geworden. Ferner seien genannt: »I,s realisme; son inüuenos sur ln psillturo oont-empornino«; »llruielles L trnvers les äxss>. In der bekannten Sammlung »Berühmte Kunststätten« ist von ihm ein Band »Brügge und Ypern« erschienen. «alomou Lcsman« f. — Den in Nr. 15 anläßlich des Todes von Prosessor Lesmann ausgeführten Hauptwerken des Verstorbenen bitten wir noch das im Verlage der Buchhandlung des Waisenhauses in Halle erschienene zweibändige Werk »I-nlita Vistnrn« hinzuzufügen. Sprechsaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen deo Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Z 33k der Berkehrsordnung. Gestatten Sie mir eine kurze Bemerkung zu den Aus führungen des Herrn Franz Ledermann und Ihrer Fußnote in Nr. 17 betr. den § 33L: Ich kenne noch einen Fall, in dem die Bestimmungen des § 33 k für den Verleger eine große Härte sind, nämlich den Fall, in dem ein Verleger Verlagsrechte und Rest- bestände eines Buches an einen anderen Verlag verkauft. Dieser Fall ist heutzutage, da ein Autor oft seine ersten Werke verschiedenen Verlagen gibt, sich dann aber später in einem einzigen zu konzentrieren sucht, nicht selten. Natürlich wird meistens zwischen Käufer und Verkäufer Lieferung der Restbestände innerhalb eines nicht zu langen Termins vereinbart. Es muß also dem verkaufenden Verlag an einer prompten Remission der in Kommission ver sandten Bücher viel gelegen sein. Ich selbst habe in drei solchen Fällen die unangenehmsten Erfahrungen gemacht, die den § 33 k als recht hart und unbillig empfinden ließen. Trotz dreimaliger auffälliger Insertion im Börsenblatt und Zettelversendung erhielt ich doch den größten Teil erst zur Ostermesse zurück. Es entspann sich eine Reihe unerquicklicher Schreibereien, in denen allzu häufig die Behauptung wiederkehrte, eine Aufforderung durch Zettel sei der betreffenden Firma nicht zugegangen. Da wohl in den wenigsten Fällen die Chefs namentlich größerer Firmen alle Zettel zu sehen bekommen, halte ich diese Behauptung für durchaus dona Läs getan. In künftigen Fällen sehe ich mich also gezwungen, an jede Firma, die solch ein Buch in Kommission hat, eine eingeschriebene Karte zu schicken. Bei einem modern belletristischen Buche würde dies also allein eine Ausgabe von 250 ^ für Porto zuzüglich Schreibarbeit usw. sein. Trotzdem würde es wirkungslos sein, wenn das Buch (wie es meistens der Fall sein wird) in dem neuen Verlage unverändert erscheint. Dann kommt noch für mich der Verlust hinzu, der da durch entsteht, daß ich zur Ostermesse eine ganze Masse Exem plare zurücknehmen muß, zu deren Einstampfung ich ver pflichtet bin. Ein ähnlicher Fall ist der, daß eine neue Auflage nicht beab sichtigt ist, der Verleger aber die Restauflage absetzen will. Ich glaube bestimmt, daß in diesen Fällen vor Gericht erkannt werden würde, daß der § 33 k unbillig ist und Rechtskraft nicht besitzt. München, 23. Januar 1912. Hyperion-Verlag Hans von Weber. Früher war der Sortimenter ganz allgemein nur gehalten, dem Verlangen des Verlegers betr. früherer Rücksendung »tunlichst« nachzukommen. Geschah das nicht, so konnte die Rücknahme zur Ostermesse nur in den Fällen verweigert werden, wo eine aus drücklich dahingehende Vereinbarung zwischen Verleger und Sorti menter getroffen war. Erst die Berkehrsordnung vom 26. April 1891 begrenzte den Termin der Rücksendung unter den heute noch geltenden Voraussetzungen auf 3 Monate nach der ersten Auf forderung im Börsenblatt und führte gleichzeitig die Beschränkung betr. der neuen veränderten Auflage ein. Diese Fassung ist auch heute noch in Kraft. Hinzugetreten ist in der Verkehrsordnung vom 20. Mai 1910 nur die gleichzeitige Benachrichtigung durch »besondere Zettel«. Wenn man die Entstehung und Wandlung des § 33k verfolgt, so wird man in ihm keine Härte erblicken können, selbst wenn man sich darüber klar ist, daß er dem Verleger auch heute nur einen Rechtstitel in den Fällen gibt, wo es sich um den Druck einer veränderten neuen Auflage handelt. Man wird jedoch mit Rücksicht darauf, daß nicht selten Novitäten gleichzeitig a cond. angeboten und zurückverlangt werden, einer schärferen Fassung dieses Paragraphen nicht das Wort reden können, zumal es für den Sortimenter oft mit Schwierigkeiten verbunden ist, über zur Ansicht ausstehende Sendungen nach Wunsch und Willen zu verfügen. Den gegenwärtig bestehenden Verhältnissen kann in Fällen des Verkaufs einzelner Verlagsartikel oder -Gruppen durch vertragliche Bestimmungen zwischen den Kontrahenten, die ein Rücksendungsrecht bis zur nächsten O.-M. vorsehen, Rechnung getragen werden, ohne daß deshalb das ganze Sortiment in Bewegung gesetzt und weitherzigen Verlegern eine neue Absatzmöglichkeit durch diesen Paragraphen geboten wird. Die Verkehrsordnung regelt das Verhältnis der Mitglieder des Börsenvereins zueinander, bietet also die feste vertragliche Grundlage, auf die auch bei Streitigkeiten vor Gericht das Rechts verhältnis in diesen Fällen zu stellen ist. Sie erhebt aber weiter gehend den Anspruch, die geltenden Rechtsgrundsätze im Verkehr zwischen Buchhändlern überhaupt — unbeschadet der Vereins zugehörigkeit — zum Ausdruck zu bringen, und kann daher, zumal die in Frage stehende Bestimmung, seit mehr als 2 Jahrzehnten in Kraft, unstreitig als Usance anzusehen ist, von den Gerichten auch bei einer Klage zwischen Nichtmitgliedern des Börsen vereins nicht einfach übergangen werden. Red.
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