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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
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20, 25. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1051 Teilungsmasse 1652 Massekosten inkl. der Kosten des Verfahrens 649 96 H, Bevorrechtigte Forderungen 364 ^ 10 Nichtbevorrechtigte „ 9786 23 Hierauf sind entfallen 16,88 o/g, Ausfall 8134 23 Die in den vorstehend angeführten Konkursen gezahlten Dividenden betrugen also 16,88 — 22 — 25 und 40 Prozent, der Gesamtausfall ungefähr 118 000 Die 8 zum Abschluß gekommenen Konkursverfahren waren über 1 Kommandit-Gesellschast in Liquidation. 1 Ge sellschaft mit beschränkter Haftung und 6 natürliche Personen verhängt gewesen. Sämtliche Firmen waren der buchhänd lerischen Organisation angeschloffen und im Adreßbuch des Börsenvereins verzeichnet. Als Gründungsjahre, bzw. Über gangsjahre an die letzten Besitzer wurden ermittelt: 1895 — 1896 — 1900 — 1903 — 1907— 1908 (2mal) — 1909. Als Firmenorte bei den beendigten Konkursverfahren sind zu nennen: Arnstadt — Berlin (2mal) — Jever — Leipzig (2mal) — Memel — Oppeln. Kleine Mitteilungen. 5. Etuttgarter FachkurS für Buchhändler. — Herr Hof- rat L- Petzendorfer, Bibliothekar der König!. Zentralstelle für Ge werbe und Handel, Herausgeber des »Schriften-Atlas«, wird an drei Abenden, Montag, den 29. Januar, den 6. und 12. Februar, abends 8 Uhr, im Vortragssaal des K. Landesgewerbemuseums, I. Stock (Eingang Kanzleistraße), über das aktuelle Thema »Die Entwicklung der Schrift« reden und dabei eine Fülle von interessanten, für diesen Zweck besonders angefertigten Licht bildern mit dem Lichtbilderapparat des K. Landesgewerbe museums vorführen. Im Laufe des März beteiligt sich der Fachkurs an dem vom Württemb. Schwarzwaldverein veranstalteten Kurs über »Das (Land-) Karten-Lesen«. Herr Inspektor Egerer vom K. Sta tistischen Landesamt wird an 2—3 Abenden Lichtbildervorträge über dieses für Buchhändler sehr wichtige Thema halten. Die Gebühr für alle 6 Abende ist 2 für Mitglieder des Württ. Schwarzwaldvereins 1 >//. — Teilnehmerkarten sind in den Gehilfenvereinen und bei Holland L Josenhans im voraus zu haben. «L. Born Reichsgericht. — Unzüchtige Satiren A. O. Webers. (Nachdruck verboten.) Der Schriftsteller A. O. Webers der Gatte der aus dem Allensteinprozesse bekannten Frau von Schönebeck, hat 1911 unter dem Titel »Der gefesselte Spötter« eine Sammlung satirischer Gedichte erscheinen lassen, zu denen der Zeichner Harry Jaeger die Zeichnungen geliefert hatte. An zweien dieser Gedichte wurde wegen ihres unzüchtigen Inhalts Anstand genommen und die Klage gegen Weber wie Jaeger beim Landgericht Berlin I auf Grund des tz 184 Ziffer 1 des Straf gesetzbuches erhoben. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß W. in den beiden Gedichten »Die gesprengte Fessel« und »Der Tenor als Kammersänger« den Boden der Moral verlassen und Jaeger ihn durch seine Zeichnungen unterstützt habe. Die Schilderungen seien geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des normalen Menschen zu verletzen. Zur Bestrafung auf Grund des an gezogenen Gesetzes sei nicht erforderlich, daß die Unzüchtigkeit beabsichtigt sei. Es genüge, daß sie den Angeklagten zum Be wußtsein gekommen sei. Die satirische Tendenz könne diesen Umstand nicht ausschließen. Weber wurde zu 30 ^ und Jaeger zu 20 ^ Geldstrafe verurteilt. Beide Angeklagten legten gegen diese Entscheidung Revision beim Reichsgericht ein, in der sie Verletzung formeller wie materieller Rechtsnormen, u. a. der Grundsätze über den Ausschluß der Öffentlichkeit bei der erst instanzlichen Verhandlung rügten. Der höchste Gerichtshof ver warf indessen das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem Anträge des Reichsanwalts als unbegründet. Aktenzeichen 2 0. 976/11. Winke für den Verkehr mit den Kaiserlichen Konsu laten in den Niederlanden. — Bei Anknüpfung von Ge schäfts Verb indun gen ist, falls es sich nicht um allgemein be kannte Firmen handelt, größte Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, stets vorher Erkundigungen über den Ruf und die Kredit würdigkeit bei einem zuverlässigen Auskunstsbureau, z. B. der bekannten Auskunftei Schimmelpfeng, einzuziehen, die in Amster dam, Nieuwe Doelenstraat Nr. 10, eine Filiale unterhält. Wegen Beschaffung von Adressenmaterial in grünerem Umfange wenden sich Interessenten am zweckmäßigsten an das Bureau für Handelsauskünfte (Direktor: O. Kamerlingh Onnes), Amsterdam, Oudebrugsteeg, oder an das Bureau zur Förderung des Niederländischen Handels und der Industrie (Direktor: Joh. Bendien), Amsterdam, Damrak Nr. 60. Beide Einrichtungen geben die gewünschte Aufklärung lediglich gegen Erstattung der Portokosten. Handlungsreisende, die mit oder ohne Proben in den Nieder landen behufs Aufnahme von Bestellungen umherreisen, haben für 15 Gulden einen Gewerbeschein zu lösen, der für das vom 1. Mai bis 30. April laufende Steuerjahr Gültigkeit hat. Die üblige Zahlungsweise in den Niederlanden ist im all gemeinen 3 Monate Ziel, bei Zahlung in kürzerer Frist wird ein Abzug von 2—3 v. H. gewährt. Dabei ist zu bemerken, daß hierzulande die Gewohnheit besteht, alle Wechsel, die auf Personen des Mittelstandes gezogen sind und auf denen der Vermerk »ohne Kosten« verzeichnet ist, nach Verlauf von 14 Tagen nach dem Verfalltage dem Bezogenen nochmals zur Zahlung vorzulegen. Vorher ist er zur Zahlung nicht verpflichtet. Auch kennt das niederländische Recht ein besonderes Verfahren für Wechsel klagen nicht. Die Forderungen verjähren im allgemeinen nach 30 Jahren. Jedoch beträgt die Verjährungsfrist für Forderungen von Kaufleuten für Handelswaren, die an Privatpersonen ge liefert sind, oder an Kaufleute, die nicht den gleichen Handel treiben, 5 Jahre. Was die Einziehung von Außenständen betrifft, so ist bei geringeren Objekten, d. h. solchen, deren Wert die Summe von 200 Gulden (^ 340 ^c) nicht übersteigt, die Einklagung als nicht lohnend zu widerraten, da die Kosten bei dem Kantongericht (etwa unserem Amtsgericht), das für diese Streitigkeiten zuständig ist, un verhältnismäßig hoch sind und außerdem jeder, der sich vor dem Kantongericht vertreten läßt, also auch die obsiegende Partei, mag sie im Inland oder im Ausland wohnen, die Kosten der eigenen Vertretung selbst zu tragen hat. In solchen Fällen erscheint es daher angezeigt, ein Jnkassobureau mit der Einziehung der Außen stände zu beauftragen. Als solche können in Frage kommen: das Jnformatie- en Jncasso-Bureau der Algemeene Winkeliers vereeni- ging in Amsterdam, N Z. Voorburgwal Nr. 334, und van der Graaf en Co. in Amsterdam, Keizersgracht Nr 410. Dagegen werden für größere Streitgegenstände, über die die Arron- dissements-Rechtsbank (etwa unser Landgericht) entscheidet, vor welcher Anwaltszwang besteht, als geeignete Rechtsanwälte die Herren K. Zwaardemaker, C. I Pekelharing und M. van Regieren Altena in Amsterdam, Nieuwendyk Nr. 121, benannt, die deutsch korrespondieren und Verbindungen über das ganze Land besitzen. Zollsachen. Sehr häufig entstehen hier Schwierigkeiten zwischen den niederländischen Zollbehörden und den Exporteuren wegen unrichtiger Wertangabe ihrer Warensendungen. Es wird dringend empfohlen, diese Wertangaben in jedem Falle mit größter Sorgfalt und unter genauester Beobachtung der niederländischen Bestimmungen zu machen. Nach diesen wird der Verzollung der wirkliche Wert der Ware zugrunde gelegt und nicht der im ein zelnen Falle etwa ausbedungene Verkaufspreis. Die nieder ländischen Zollbehörden halten mit besonderem Nachdruck auf die strengste Durchführung dieser Vorschrift, deren Übertretung auch dann mit einer Zollstrafe geahndet wird, wenn keine böse Absicht, sondern lediglich ein Versehen vorliegt. Die einschlägigen gesetz lichen Bestimmungen sind in der vom Reichsamt des Innern herausgegebenen, bei der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler L Sohn in Berlin, Kochstraße 68—71, erschienenen Broschüre: »Zoll- und handelsrechtliche Bestimmungen des Aus landes, 3. Heft, Niederlande« enthalten. (»Nachrichten für Handel, Industrie u. Landwirtschaft«.) 138*
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