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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1912
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- 1912-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1912
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1048 Bört-'NbtllU s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 20. 25. Januar 1912. bewegen, seiner Ratnr nach einen Mangel an sichtbaren und nach prüfbaren Rechtsbürgschaften zeigt, der dem Mißtrauen ein besserer Nährboden ist als dem Vertrauen, und daß sich darum einem in freier Vereinbarung geschaffenen Vertretungskörper Ausgaben er schließen, die an Fülle, Bedeutung und Mannigfaltigkeit diejenigen ähnlicher Gemeinschaftseinrichtungen anderer miteinander verbun dener Berufe hinter sich zurücklasscn. »Schiedsgericht» oder »Autoren- und Verleger- Schiedsgericht» das war der von mir übernommene begriffliche Ausgangspunkt für die erste kurze Besprechung in der Vorstands- fitzung des Deutschen Verlegervereins vom 5. Oktober 1909, in der ich aber sogleich daraus hinwies, daß diese Bezeichnung im Sinne einer pars pro tot» ausgesaßt sei» wolle, und daß ich mir den Wirkung?- und Geltungsbereich einer solchen Instanz viel weiter, als dies durch jenen Namen geschehe, umgrenzt dächte. Sei es null, daß die neue Institution von vornherein etwa als »Deutsche Autoren und Verlegerkammer- und mit einer entsprechend breiten Stistungsurkunde ins Leben trete, sei es, daß sie aus dem Wege der natürlichen Entwicklung von jenen weiteren Bezirken der Betätigung spiralförmig Besitz ergreife. In den kontradiktorischen Verhandlungen des 13. April 1904 ist der Gedanke einer solchen Erweiterung bereits angeklungen, wenigstens nach einer Richtung hin. Professor Krüger (a. a. O. Seite 548) war es, der für ein solches Schiedsgericht die Ein beziehung ehrengerichtlicher Funktionen empfahl, und der zum Vorsitzenden der Verständigungskommission erwählte Oberlandes- gcrichtS-Präsident Spahn (Seite 56k) befürwortete im Einklänge damit, dem Schiedsgericht eine Ausgestaltung zu geben, -die auch als Ehrengericht für die Buchhändler gedacht« sei. Freilich, eine Ausgestaltung, die nach meinem Dafürhalten in dieser Einseitig keit eines nur den, Verlage zugewandten Richterantlitzes für den Verlag starke Bedenken weckt. Die Frage, wie ivcit sich das sachliche Forum dieser von Verlegern und Autoren zu errichtenden Gemeinschastsvertretung erstrecken soll, ob sic zunächst nur mit der Schieds- und Schlich- tungsbcsugnis akuter Einzelsälle auszustatten sei, oder ob man ihr einen mitschasfendcn Einfluß aus die Reform und Ausgestal tung der Autoren und Verlegern gemeinsamen Rechts- und Ge- wohnheitssphäre einräunien oder in Aussicht stellen müsse, ist gewiß bedeutungsvoll. Gleichwohl stelle man sic nicht an die Spitze, sondern an den Schluß der Entschließungen über diese ganze Angelegenheit, versage mir aber im Nachstehenden nicht einen kurzen Überblick auch aus diejenigen Gebiete, welche sich nach meiner Meinung der Tätigkeit einer solchen Institution, wenn sie erst einmal geschaffen und kräftig geworden ist, ganz von selbst erschließen werden. Ausgangs- und Mittelpunkt der neuen Einrichtung ivird, daran kann kein Zweifel sein, die Doppelaufgabe sein und bleiben müssen, die Herr Albert Brockhaus in den eingangs zitierten Worten also umschrieben hat: »Entstandene Schwierigkeiten, die aus Verlagsverträgen resultieren, unter Ausschluß des Prozeßverfahrens zu regeln, und zu befürchtende Entstehung von Schwierigkeiten aus Verlags verträgen im Keime zu ersticken « Eine außergerichtliche Schiedsstätte von Differenzen zwischen Autoren und Verlegern gibt es, wovon die Kenntnis freilich nicht sehr verbreitet ist, auch heute schon. Die in Preußen, Sachsen und andern Bundesstaaten in Gemäßheit des S 49 des Urheber gesetzes behördlich eingesetzten Sachverständigenkammern können durch übereinstimmende Anrufung der hadernden Parteien auch heute schon als Schiedsgericht fungieren. Aber nur in solchen Kontroversen, die ans einem begrenzten Ausschnitte des Urheber- und Verlagsrechtes ihren Ursprung haben, und nur für solche bereits ausgereifte Meinungs- und Willensgegensätze, die unter der unausbleiblichen Begleitung empfindlicher Temperaturerhöhung das Einvernehmen und Vertrauen zwischen den Parteien schon vor dem gemeinsamen Hintritt a» den Richtertisch zerstört haben. Wo aber ist die heilende Hand für die in ihrer Entstehung und Zahl durch die Verquickung so mannigfaltiger Rechtsgebiete be günstigten Auffassnngsverschiedenheiten, in denen die ersten Schatten um so verhängnisvoller zu werden drohen, je verletzbareren Rechts- »nd Ehrbegriffes die beiden Parteien sind? Wo so häufig weniger die Empfindung des verkürzten Vorteiles als diejenige der vor enthaltenen Rücksicht zur Triebfeder wird. Wo der Autor den Wert der geistigen Leistung durch den Verleger mißkannt wähnt, der Verleger den Vorwurf des Zöllnertums zu spüren meint, und dadurch der Gleichmut der Hadernden weit mehr ins Schwanken gerät als der sachlichen Bedeutung des Gegenstandes und der Willensabsicht des andern in den meiste» Fällen auch nur im entferntesten angemessen ist. Behielten die davon Betroffenen, zu denen wir alle gestern mal gehört haben und morgen gehören werden, aus beiden Seiten ruhiges Blut, solche Vorkommnisse, als Mißverständnis oder Übertreibung oder Ungeschick der Feder er kannt, wären nicht nur leicht zu überwinden, sondern oft geradezu dazu angetan, das angetastete Vertrauensverhältnis zu stärke» und vor einer neuen Bedrohung immun zu machen. Wenn darum, sobald sich die ersten Zeichen drohender Vertiefung eines Gegen satzes ankünden, die eigene Anschauung sich znrückhielte, das Tem perament auf das Faustrecht verzichtete, weil beide Teile einer unbefangenen Würdigung ihres Standpunktes vor einem aus Ver tretern eines paritätisch zusammengesetzten Kollegiums sicher sind, so wäre damit für die Keimzerstörung zu befürchtender Schwierig keiten ein überaus Wertvolles geschaffen. Welche Ausgaben und welche Inanspruchnahme dem gleichen Kollegium über diese Schlichtnngsrolle hinaus als eigentlicher schiedsrichterlicher Instanz aus dem Bedürfnis der Praxis wahrscheinlich erwachsen werden, darüber erscheint mir eine Er örterung an dieser Stelle nicht vonnöten. Die Existenz der literarischen Sachverständigenkammern steht, woran man vielleicht denken könnte, einer solchen Entfaltung nicht im Wege. Denn jene Kammern, in ihrem Wirken an einzelne Rechtscnklaven des Urheber- und Verlagsgesetzes gebunden, sind auch in ihrer Bewegungsfreiheit, ihrem Tempo und ihrer Zusammensetzung aus natürlichen Gründen weniger geschmeidig, behende und an- passungssähig, als dies den Zwecken eines beruflichen Schieds gerichts angemessen erscheint. Wodurch es denn auch kommen mag, daß ihre Anrufung als Schiedsgericht bisher fast ganz geschlummert hat. Die Domäne dieser Kammern ist das Gut achten. Das Gutachten, das sie aus Aufforderung des öffentlichen Anklägers oder der richterlichen Behörden erstatten. Dieses Gebiet des gerichtlichen Gutachtens aber sollte m. E. von der jenigen Körperschaft, die wir erstreben, streng gemieden werden. Auch in jenen Fragen, die über die Marksteine des Verlags- und Urheberrechts ganz oder mit einem Teil hinausragen. Und zwar durchaus nicht allein aus der Schonungsrücksicht sür den Besitz stand der Literarischen Sachverständigenkammern, sondern weil wir die schiedsrichterliche Bedeutung unserer Einrichtung nicht verrücken und nicht verkleinern, ihre Arbeitsleistung nicht vermehren lassen wollen. In dieser letzteren Hinsicht wird auch die Frage, die hier nur in einer Zeile anklingen soll, in der Praxis von Wichtigkeit werden, das ist die Art und Ausführlichkeit der Urteilsbegründungen durch das Schiedsgericht, die mit der für unsere Angelegenheit so bedeutsamen Frage der zeitlichen und Arbeitsökonomie auf das engste zusammenhängt. Ob die Affinität der Zweckbestimmungen von Schieds- und Ehrengericht, die mehrfach zu einer so engen Verbindung beider geführt hat, daß die Bezeichnung -Ehren- und Schiedsgericht - mancherorten zu einer begrifflichen Einheit geworden ist, auch ans unseren! Gebiete genügende Stärke hat, uni eine solche Verschmel zung dnrchzusetzen? Am 18. April 1904 wurde dies von den Vertretern der Wissenschaft in der Form einer aus eigenem Im pulse erwogenen Forderung bejaht, und es ist, was die rechtliche
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