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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 234, 8. Oktober 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Vertreter der Wissenschaft und Kunst. Nicht um ein Fest zu feiern, habe man die Herren, die zum Teil von weither gekommen waren, geladen, sondern, wie Geheimrat Or. Volkmann hervorhob, um denen zu danke», mit denen man gemeinsam zusammengearbeitet habe. Er schloß mit einem Hoch auf deu Deutsche» Kaiser, den König von Sachsen, den Kaiser von Österreich und die Herrscher, die uns in Treue und Freundschaft geblieben sind. Hofrat Meiner wies darauf hin, daß gerade die Presse, das Buchgewerbe dazu berufen sei, jetzt den Mut der Daheimgebliebe nen festigen zu helfen, und daß auch die Preisrichter mit deutscher Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit, trotz der schweren Zeit, dem Ruf zur Ausübung ihres Amtes gefolgt seien. Denselben Geist deutscher Pflichterfüllung und deutschen Idealismus, verkörpert durch die Per son des Ausstellungspräsidenten, Geheimrat Or. Volkmann, feierte in begeisterten Worten Kommerzialrat Wilhelm Müller, Wien, der die feste Hoffnung aussprach, daß die Waffen des Geistes nach dem Kriege wieder in die Hand genommen und dann die Nationen, auch die irre geleiteten feindliche», wieder besiegen werden. Frachttarifermäßigung für die Ein- und Ausfuhr. — Durch Ver fügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 12. September d. I. ist der Ausnahmetarif 8. I. für Stückgut während des Krieges auch auf solche Stückgutsendungen ausgedehnt worden, die mit direkten Frachtbriefen nach dänischen, niederländischen und italienischen See häfen zur Ausfuhr über See nach außerdeutschen Ländern aufgegeben werden. In interessierten Kreisen bezeichnet man es für wünschens wert, daß diese Frachtermäßigung auch auf Wagenladungen ausge dehnt werden. Der Verband deutsch-ausländischer Wirtschaftsvereine hat beschlossen, an zuständiger Stelle in diesem Sinne vorstellig zu werden, sowie zu beantragen, daß eine den außergewöhnlichen Umstän den angemessene besondere Frachtermäßigung, die noch über die Gren zen des erwähnten Ausnahmetarifs hinausgeht, nicht nur für die Aus fuhr, sondern auch für die Einfuhr aus den neutralen Ländern gewährt werde. In der Begründung dieser Eingabe wird darauf hingewiesen, daß im Interesse der Industrie auch der Einfuhrhandcl erleichtert wer den müsse. Es würde allerdings ein beträchtlicher Bruchteil der in normalen Zeiten eingeführten Waren gegenwärtig entbehrt werden können, trotzdem würden aber wichtige und große Posten von Rohstoffen und Halbfabrikaten auch während des Kriegszustandes eingeführt wer den müssen, und aus diesem Grunde sei auch die Gewährung von Frachtermäßigungen für die Einfuhr über neutrale Auslandshäfen be sonders dringlich. Das Zeichnen in den Straßen Berlins wieder erlaubt. — Der Kriegszustand brachte es mit sich, daß in den Straßen Berlins bisher jegliches Zeichnen verboten war. Jetzt hat der Polizeipräsident der Akademischen Kriegshilfskasse, deren Arbeitsausschuß mit dem Akade miepräsidenten Prof. Ludwig Mangel die Fürsorge für die Berliner Künstler organisiert, Entgegenkommen bewiesen. Der Polizeipräsident erklärte sich bereit, Künstlern, die von der Kriegshilfskasse legitimiert sind, Erlaubnis zum Zeichnen in den Berliner Straßen zu erteilen. Doch empfiehlt der Arbeitsausschuß, von dieser Erlaubnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn bestimmte Aufgaben oder Aufträge vor liegen. Ein einheitliches Lesebuch für Groß-Berlin- — Das Provinzial- Schulkollegium hatte vor kurzem augeregt, ob es sich nicht ermöglichen lasse, für die Volksschulen in Groß-Berlin ein einheitliches Lesebuch einzuführen. Diese Maßnahme sollte den Zweck haben, den mannig fachen Ubelständcn, die sich aus dem häufigen Schulwechsel für unbe mittelte Schulkinder ergeben, vorzubeugen. Mit der Abfassung des Lesebuchs sollte eine Kommission von anerkannten Fachmännern be traut werden. Wie verlautet, hat sich die Schulverwaltung von Berlin gegenüber diesen Anregungen ablehnend verhalten, da — abgesehen von anderen Gründen — die erwähnten Ilbelstände dadurch gemildert oder ganz beseitigt werden, daß die Berliner Schuldeputation ein soge nanntes Umtauschdepot unterhält, in dem durch Vermittlung der Rek toren bei Umschulungen in einen Bezirk, in dem andere Schulbücher be nutzt werden als in dem bisherigen, die seither gebrauchten Bücher gegen die nunmehr notwendigen in entgegenkommendster Weise um sonst eingetauscht werden. Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. — Die Bekannt machung des Bundesrats über die gerichtliche Bewilligung von Zah lungsfristen vom 7. August 1914 gibt den Gerichten die Möglichkeit, bei der Bewilligung und Bemessung der Zahlungsfristen die Lage bei der Parteien zu berücksichtigen und so auf der einen Seite zu verhin dern, daß der durch den Krieg in eine ungünstige Lage geratene Schuld ner unnötig in Zwangsvollstreckungen gedrängt wird, auf der anderen Seite aber auch deu nicht seltenen Tatbeständen gerecht zu werden, in denen der Gläubiger der schwächere Teil ist und die Bewilligung der Zahlungsfrist für ihn härtere Folgen haben würde als die Verwei gerung für den Schuldner. Die Abwägung der Interessen, die bei Streitigkeiten, an denen Kaufleute beteiligt sind, für weite Kreise von Handel und Gewerbe von großer Bedeutung ist, wird in der Übung erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Mit Rücksicht hierauf hat die Handelskammer den Kammergerichtspräsidenten darauf aufmerksam gemacht, daß sie, namentlich vermöge ihrer durch ihre Fachausschüsse hergcstellten Fühlung mit den einzelnen Geschäftszweigen, regelmäßig in der Lage sein dürfte, den Gerichten die für die Entscheidung erheb lichen Auskünfte über die Lage eingetragener Firmen zu geben, und daß sie Vorsorge getroffen hat, damit Ersuchen dieser Art mit beson derer Beschleunigung erledigt werden. Der Kammergerichtspräsident hat die Gerichte des hiesigen Bezirks hiervon in Kenntnis gesetzt. Aufhebung des Wechsclmoratoriums in Luxemburg. Das bis jetzt bestehende zweimonatige Wechselmoratorium für Luxemburg wird nicht erneuert, da die Besserung der geldlichen Verhältnisse dies über flüssig macht. Die luxemburgische Handelskammer erwartet von der Aufhebung des Moratoriums eine weitere Gesundung des Zahlungs verkehrs, was für die industrielle Konjunktur hierzulande von gün stiger Vorbedeutung wäre. Die luxemburgische Negierung wird, da sich das Moratorium nur auf inländische Zahlungsverpflichtungen bezog, bei der deutschen Negierung Schritte tun, um eine Behandlung auf Grund vollständiger Gegenseitigkeit herbeizuführen. Post. — Das Umrechnungsverhältnis für Postanweisungen nach den Niederlanden und den niederländischen Kolonien ist auf 100 Gulden - . 184 neu festgesetzt worden. Beraubung des Lemberger polnische» Natioualmuseums durch die Russen. — Nach den letzten Berichten sollen die Russen die reichen Schätze des polnischen Nationalmuseums in Lemberg, »Ossolineum«, nach Petersburg gebracht haben. Das »Ossolineum« wurde 1817 vom Grafen Ossolisiski gegründet. Seine großartige Bibliothek zählt 500 000 Bände, Handschriften und Autogramme. Tie Gemäldegalerie enthält über 1000 Bilder, darunter Werke von Rafael, Tintoretto, Cana- letto, Matejko. Es unterliegt keinem Zweifel, daß im entsprechenden Momente Österreich auf die Rückgabe der verschleppten Schätze be stehen wird. Kriegsaufwendungen der Reichsversicherungsanstalt für Ange stellte. — Gutem Vernehmen nach wird bei der Reichsversicherungs anstalt für Angestellte gegenwärtig erwogen, dem guten Beispiel, das die Landesversicherungsanstalten unter Führung des Neichsversiche- rungsamtes geben, zu folgen und im Interesse der Tausende von Privatangestellten, die im Felde stehen, erhebliche Summen als soge nannte verlorene Zuschüsse aufzuwenden. Allerdings ist in dem Gesetz über die Versicherung der Privat angestellten nicht ausdrücklich bestimmt, daß die Reichsversicherungs anstalt Gelder zu Maßnahmen auch vorbeugender Heilfürsorge im allgemeinen verwenden kann, wie dies für die Landesversicherungs anstalten ausdrücklich im § 1274 der Reichsversicherungsordnung vor gesehen ist, wonach mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel auf gewendet werden dürfen, »um allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherungspflichtigen Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen«. Aber auch das alte Jnvaliden-Versicherungsgesetz enthielt lediglich eine Bestimmung ähn lich der in dem Gesetz über die Versicherung der Privatangestellten, wonach eine Verwendung der Mittel zu Zwecken des Heilverfahrens in sinngemäßer Auslegung und Durchführung viele Hunderttausende solch erweiterten vorbeugenden Zwecken zur Verfügung gestellt, indem man zutreffend davon ausging, daß es zum mindesten ebenso notwendig ist, dem Heilverfahren vorzubeugen, wie es anzuwenden. Und wie auch hier erst in der späteren Reichsversicherungsordnung die liberale und zweckmäßige Praxis der Jahre ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, sollte auch bei dem Gesetze über die Versicherung der Privat angestellten, bei dem die entsprechende Bestimmung anscheinend nur aus Unterlassung fehlt, die Handhabung der Kvdifizierung voran- gehen. Dies zumal wenn, wie gegenwärtig, mit eisernen Notwendig keiten zu rechnen ist. Wenn die Neichsversicherungsanstalt unter der Leitung ihres weit blickenden Präsidenten, Wirk!. Geh. Oberregierungsrat Koch, sich mit einer solchen Entschließung den großen Aufgaben unserer Zeit ge wachsen zeigt, würde dies in den Kreisen der Arbeitgeber wie der Angestellten aufs wärmste begrüßt werden. In einer Zeit, in der von jedem Privatmann der letzte Pfennig verfügbarer Mittel für die Allgemeinheit angefordert wird, sollte auch die Neichsversicherungs- anstatt für Angestellte nicht aus formalrechtlichen Bedenken zurück 1503
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