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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1937
- Strukturtyp
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- 1937-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1937
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- Deutsch
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Plagiat Von Iustizrat Dr. Lillig, Leipzig Plagiat ist nicht gleichbedeutend mit unerlaubtem Nachdruck. Plagiat ist die Handlung desjenigen, der ein fremdes Geisteserzeug nis auf Grund der Zitiervorfchriften in LltUG. 8 18 slg. erlaubter weise vervielfältigt, aber gegen das persönliche Interesse des Ur hebers, als solcher in der Öffentlichkeit genannt zu werden, da durch verstößt, daß er es unter Außerachtlassung der Bestimmun gen in LitNG. K 25 unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben (vgl. Allfeld »Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Ton kunst«, 2. Auflage, Bemerkung 1 zu 8 44 S. 354). Riezler, »Deut sches Urheber- und Erfinderrecht«, 1. Abteilung, spricht sich zu dem Begriff »Plagiat« auf S. 188 dahin aus, daß der Plagiator nicht wie der Nachdrucker in die !m Urheberrecht enthaltene ausschließ liche Vervielfältigungsbefugnis (des Urhebers) eingreife, sondern dessen individuell-rechtliche Befugnis, das Werk vor der Öffent lichkeit als das (einige anerkannt zu sehen, verletze. Das Gebot der Quellenangabe dient dem Schutze dieses Teils der Perfönlich- keitssphäre des Autors bzw. Künstlers. Ich verweise ferner auf Voigtländer-Fuchs, »Gesetze betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst«, 2. Auf lage, Bemerkung I zu H 1 S. 2g a. E., und Elster, »Urheber- und Erfinder-, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht», 2. Ausl. S. 129, bezeichnet »Plagiat« schlechthin als die Benutzung fremden Geistes erzeugnisses als eigenes. Der »Große Duden«, Rechtschreibung der deutschen Sprache und der Fremdwörter, 11. Auflage 1934, ver steht unter »Plagiat« Diebstahl an geistigem Eigentum, eine Defi nition, die ich um deswillen mit heranziehe, weil sie der Anschau ung des Nichtjuristen über das Plagiat einigermaßen entspricht-, Aus den wiedergegebenen Definitionen ist zu entnehmen, daß der Borwurf des Plagiats nur dann begründet ist, wenn ohne Zustimmung des Urhebers sein Werk oder Teile des selben von einem anderen Verfasser wiedergegeben werden, soweit nicht etwa das Urhcberrechtsgesetz in den sogenannten Zitiervor schriften (8 19 flg.) die Wiedergabe eines fremden Werkes unter Quellenangabe unabhängig von der Zustimmung des Verfassers gestattet. Liegt diese Zustimmung des Verfassers por, so hat lein Dritter das Recht, die Wiedergabe des fremden Werkes als ein Plagiat zu bezeichnen, selbst wenn der Name des Urhebers mit dessen Zustimmung nicht genannt ist, denn in dem Vorwurf des Plagiats liegt stets der Vorwurf einer unerlaubten Wiedergabe eines fremden Werkes. Ein Plagiat liegt nicht vor, wenn der Urheber einem anderen die Bearbeitung seines Werkes überläßt. In welchem Umfange der andere von dieser Bearbeitungsbefugnis Gebrauch macht, ist seine Sache. Insbesondere ist es rechtlich für die Frage, ob die Bearbeitung erlaubt ist, gleichgültig, in welchem quantitativen oder qualitativen Umfang der Bearbeiter von dem zu bearbeiten den Originalwerk Gebrauch macht. Der Bearbeiter erwirbt nach Maßgabe der von ihm geleisteten individuellen geistigen Tätigkeit eigenes Urheberrecht. Dieses Urheberrecht hängt von dem Urheber recht des Originalwerkes ab, wirkt aber — hiervon abgesehen — gegenüber jedem Dritten, der unerlaubte Eingriffe in die Bearbei tung sich gestattet. Im Gegensatz zu der Bearbeitung steht die freie Benutzung eines Werkes, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervor gerufen wird. Die Abgrenzung dieses Begriffes von der abhän gigen Bearbeitung ist im Einzelfalle mit Schwierigkeiten ver bunden. Wird dem neuen Werke der Charakter der eigentümlichen Schöpfung zugestanden, so hat der Verfasser des Originalwerkes keinerlei Einspruchsrecht. Aber auch wenn es sich um eine ab hängige Bearbeitung im neuen Werke handelt, kann ein Dritter, wenn die Zustimmung des Verfassers des Originalwerkes dem Be arbeiter gegeben ist, nicht um deswillen den Borwurf des Plagiats erheben, weil der Name des Verfassers des Originalwerkes nicht genannt wird. Ob die Weglassung des Namens des Verfassers des Ociginalwerkes auf dem Titelblatt der Bearbeitung eine Verletzung schriftstellerischer Übung darstellt, kann dahingestellt bleiben. Jeden falls berechtigt die Weglassung, nicht jeden Dritten, den Vorwurf des Plagiats zu erheben, zumal wenn im Vorwort der Bearbei tung ausdrücklich auf das bearbeitete Originalwerk und dessen Ver fasser hingewiejen wird. Zeitschriften- und Zeitungswesen Verlängerung der Neugriindungs-Verbote Durch Anordnungen des Präsidenten den Neichspressekammer vom 30. Dezember 1036 wurden nochmals bis 28. Februar 1937 ver längert: Das Verbot der Neugründung von Unternehmen des werbenden Z e i t s ch r i f t e n hn n d e l s. Das, gleiche gilt für die in der Anordnung des Präsidenten der Neichspressekammer vom 26. September 1935 Ziffen 2—4 enthaltenen Bestimmungen; das Verbot der Neugniindung von Zeitungs - und Zeit - schriften-Großvertrieben; das Verbot der Nengriindnng von Zeitnngs- und Zeit- s ch r i f t e n - E i n z e l h a n d e l s st e l l e n; das Verbot der Neugründung von Lesezirkelunter- n ehme n. Das gleiche gilt für das in der Anordnung des Präsi denten der Neichspressekammer vom 28. Juni 1935 ausgesprochene Verbot der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines Lesezirkels durch ein Lesezirkelunternehmen, das mehrere Filtalbetriebc oder Zweigniederlassungen umfaßt, sowie der Errichtung neuer Filial- beiriebe oder Zweigniederlassungen von Lesezirkelunternehmungen. Griindungsspcrrc des werbenden Zcitschristcnhandcls Der Neichsverband für den werbenden Zeitschriftenhandcl meist darauf hin, das; durch die Anordnungen des Präsidenten der Neichs- prcssekammer betr. Ncugründung von Unternehmen des werdenden Zei schriftenhandels nicht nur die Neugrünöuug von Unter nehmen verboten worden ist, vielmehr umfaß! das Verbot auch die gänzliche oder teilweise U b e r n a h m e einer werbenden Zeitschristen handlung durch ein Unternehmen des werbenden Zeilsrhriftenhandels, das mehrere Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen unterhält. Weiterhin ist durch die erwähnten Anordnungen auch die Errich 20 tung neuer Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen von Unternehmen des werbenden Zeitschriftenhandels verboten worden. Als Filialbetriebe gelten auch die Ortsagenturen. Ausn-ahmen von diesen Bestimmungen bedürfen der besonderen Genehmigung der Neichspressekammer. Entsprechende Anträge sind über den Neichs verband für den werbenden ZeiZchriftenhandel an den Präsidenten der Neichspressekammer einzureichen. Ausschlüsse aus der Ncichspressekainmer Der Präsident der Neichspressekammer hat nach § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskullurkammergefetzes vom 1. November 1933 wegen Unzuverlässigkeit aus der Neichspresse kammer ausgeschlossen: Gustav v. Bornstädt, Stettin, Frauenstraße 20 (Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler); Neinhold Fröde, Brühl, Bez. Köln, Kölner Straße 83 (Zei tungs- und Zeitschriften-Großvertrieb); Alfred Herzog, Berlin-Dahlem, Hundekchlestraße 30 (Zeitungs spedition) ; Viktor Hölzer, Berlin-Charlottenburg, Sybelstraße 5 (Zei tungs- und Zeitschriften-Einzelhändler): P. Vogt, Bremen, St.-Jllrgen-Straße 1 (Lesezirkelunternehmen). Neuordnung der rcchtswisscnschaftlichcn Zeitschriften Fm Vollzug der von der Akademie für Deutsches Recht in An griff genommenen Neugestaltung der rechtswissenschaftlichen Zeit schriften wurde die »Zeitschrift der Akademie für Deutsches Necht« vom 1. Fanuar an mit der »Deutschen Juristen-Zeilung« vereinigt. Im Schlußhesl der »Deutschen Juristen-Zeitung« äußert sich Neichs- minister vr. Frank über die Entwicklung und Aufgaben der national-
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