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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-01-09
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1937
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- Deutsch
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sozialistischen Nechtswahrer-Zeitschriften. Danach soll die Neugestal tung unter folgenden Gesichtspunkten vor sich gehen: 1. Es darf keine juristische Zeitschrift mehr geben, die nicht be wußt im Dienst der nationalsozialistischen Rechtserneuerung und da mit im Dienst am deutschen Volke steht. Nach der sachlichen Seile mlissen die Zeitschriften Mittel der Rechtswahrung im weitesten Sinne sein. 2. Die juristischen Zeitschriften wenden sich an die nationalsozia listischen Nechtswahrer aller Art. Nach der persönlichen Seite sind sie deshalb Rechlswahrerzeitschriften. 3. Es darf sinnvollerweise nicht mehr Zeitschriften geben, als Sonderausgaben der Rechtswahrung und öemen'lsprechcnd Untergliede rungen oder durch gleiche Arbeit miteinander verbundene Gruppen des deutschen Rechtsstandes vorhanden sind. 4. Innerhalb dieses Rahmens soll sich ein nach den wirklichen Bedürfnissen .bemessenes vielseitiges publizistisches Leben entfalten, das allen Ansprüchen der Rechtswahrerschaft entspricht. 5. Besondere Aufmerksamkeit ist denjenigen Zeitschriften zu widmen, die über die Grenzen des rein Fachlichen hinaus die Ge samtheit des Rechtslebens umfassen. Zusammenschluß der Buchbiuderzeitschriften Vom 1. Januar 1937 ab wurden die drei Fachzeitschriften der Buchbinderei »Allgemeiner Anzeiger für Buchbindereien« (Stuttgart), »Journal für Buchbinderei und Schreibwarenhandel« (Pößneck) und das »Nachrichtendlatt der Berliner Buchbinder-Innung« zu einem einzigen Fachblatt zusammengeschlossen, das unter dem Titel »Das deutsche Buchbinderhandwerk« erscheint. Die neue Zeitschrift ist das alleinige amtliche Organ des Reichsinuungsverbandes des Buch binderhandwerks und aller seiner Innungen. Sie erscheint im Verlag Max Hettler, Stuttgart, des Verlegers des bisherigen »Allgemeinen Anzeigers«, und wird von der Druckerei des Streitberger-Verlags in Pößneck gedruckt, der bisher das »Journal« herausgad. Zeitschriften mit beaufsichtigter Abonneutenversichcrung Mit dem 1. Januar d. I. ist der Artikel VI Ziffer 1b der An ordnung des Präsidenten der Reichspressekammer vom 30. April 1636 in Kraft getreten. Er lautet: »In Durchführung des Artikels I Zif fer 1 dürfen Zeitschriften mit beaufsichtigter Abonneutenversichcrung die Versicherung nur mit meiner Genehmigung forlsetzen. Die Ge nehmigung ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser An ordnung zu beantragen, sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb drei Monaten versagt wird.« Genehmigungen werden durch den Reichs verband der deutschen Zeitschriften-Berleger beantragt. Werkzcitschriften Im »Völkischen Beobachter«, Süddeutsche Ausgabe vom 8. Ja nuar 1937 wird die nachstehende Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer über die Herausgabe von Werkzeitschriften, datiert vom 22. September 1936, veröffentlicht. Sie lautet: »Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, Seite 797 ff.) bestimme ich in Durchführung meiner Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zeitschriftenverlagswesens vom 30. April 1936 für Werkzeitschriften zur Förderung ihres Dienstes an der engeren Betriebsgemeinschaft folgendes: 1. Für die von einem Betrieb herausgegebene Werkzeitschrift trägt grundsätzlich der Betriebsführer die Verantwortung und hat auch für die aus ihrer Herstellung sich ergebenden wirtschaftlichen Ver bindlichkeiten einzustehen. Der Betriebsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem Presseamt der Deutschen Arbeitsfront aus den Reihen seiner Be triebsgefolgschaft einen Schriftwalter. Die Tätigkeit des Schriftwalters und seiner Mitarbeiter ist im allgemeinen ehrenamtlich. 2. Die Werkzeitschrift ist für die Betriebsgemeinschaft bestimmt, sie darf daher nicht gleichzeitig an die Kunden des Werkes zu Werbe zwecken abgegeben werden. 3. Der Inhalt wird auf folgende Gebiete beschränkt: s) Betriebsleben. Berichte aus der Arbeit des Betriebes, seiner Organisation, seiner einzelnen Abteilungen, der Arbeits weise, Abhandlungen über Zusammenhänge mit der Wirtschaft u. ä. Fachliche Aufsätze dürfen nur aufgenommen werden, so fern sie keine Allgemeingültigkeit besitzen, sondern auf die Arbeit des Betriebes zugeschnitten sind, also ausschließlich über Erzeugnisse und Leistungen des eigenen Werkes berichten, d) Weltanschauung. Aufsätze über das Gedankengut des Nationalsozialismus, Erziehung zur Betriebsgemeinschaft, mög lichst aus dem Gesichtspunkt des Zusammenschlusses in der eigenen Betriebsgemeinschaft. e) Sozialpolitik. Veröffentlichung über Bestrebungen der DAF. und ihrer Untergliederungen, die den Betrieb besonders angehen. ck) Nachrichten des Betriebsführers und des Betriebswalters. Persönliche Nachrichten. e) Sonstiges. Berichte von Gefolgschaftsangehörigen über per sönliche Erlebnisse im Dienst an der Partei oder einer ihrer Gliederungen, über Großveranstaltungen der Bewegung sowie über die KdF.-Neisen, Unfallverhütung u. ä. 4. Verboten gemäß Artikel Vl, Ziffer 2 b meiner Anordnung ist die Aufnahme eines tagespolitischen oder Unterhaltungsteiles so wie die Aufnahme von Anzeigen. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche bestehenden und noch zu gründenden Werkzeitschriftcn. Neugründungen von Werkzeitschriften bedürfen meiner Genehmigung. Ten Anträgen ist jeweils eine Zustimmungserklä rung des Presseamtes der Deutschen Arbeitsfront beizufügen«. Hauszeitschriften werden Hausmitteilungen Die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« Nr.,1/2 schreibtu. a.: Durch die Anordnung der Neichspressekammer vom 30. April 1936 wurden die Hauszeitschriften neuen Bestimmungen unterworfen. Die Umstellung sollte bis zum 31. Juli 1936 durchgeführt sein; auf Ver anlassung der Wirtschaft wurde die Umstellungs-frist zunächst ver längert. In der Zwischenzeit haben zwischen der Reichsgruppe In dustrie und der Neichspressekammer Einzelbesprechungen über die Auswirkungen der Anordnung stattgefunden. Es herrschte dabei Ein verständnis darüber, daß Hauszeitschriften nicht Presse sein und daher keinen pressemäßigen Wettbewerb treiben sollen. Als Ergebnis dieser Besprechungen wird von zuständiger Stelle folgendes bekannt gegeben: Hausmitteilungen sollen als solche gekennzeichnet sein. Sie müssen daher im Titel die Worte enthalten »Hausmitteilung(en) der Firma«. Es kann auch lein beliebiger Obertitel verwandt werden, der aber keinen pressemäßigen Charakter haben soll (also z. B. nicht »Zeitung«, »Zeitschrift«, »Monatsschrift«). Der Inhalt der Hausmitteilung soll grundsätzlich einen presse mäßigen Wettbewerb mit freien Zeitschriften vermeiden, d. h. er muß sich — in der Form völlig frei — mit der eigenen Leistung eines Unternehmens beschäftigen. Dazu gehört vor allem die unmittelbare Darstellung der eigenen Waren und Leistungen, technische Aussätze belehrenden Inhalts über diese, Berichte über ihre Anwendung im Inland und Ausland, auch mit Abbildungen, Literaturangaben. Unter haltende Beiträge bleiben zulässig, wenn der Inhalt der Darstellung der eigenen Erzeugnisse und Leistungen sowie die Darstellung der Arbeit des Betriebes dient. Auch historische Abhandlungen über die Geschichte der Firmen und ihre Erzeugnisse können weiterhin gebracht werden. An den letzten Abnehmer sollen die Hausmitteilungen unent geltlich abgegeben werden. — Der Postversand der Hausmitteilun gen wird durch die Anordnung der Reichspressekammer nicht be troffen und wird wie bisher gehandhabt. Soweit Organisationen der Reichspressekammer Wünsche und Beschwerden gegen Form und Inhalt der Hausmitteilungen haben, werden sie in Fühlungnahme zwischen Reichsgruppe Industrie und Neichspressekammer geklärt. Regelung der Lesezirkel-Reklame Der Neichsverband der Deutschen Lesezirkelbesitzer teilt mit: »Der Entwurf des Werberates der deutschen Wirtschaft für die Rege lung der Lesezirkel-Reklame liegt nunmehr vor. Er dürfte in Kürze im -Neichsanzeiger veröffentlicht und damit für alle Lesezirkel ver bindlich werden. Dieser Entwurf enthält Bestimmungen über die zu erteilenden Genehmigungen für die Durchführung von Lesezirkel- Werbung, über die Führung einer Preisliste, die bestimmte Angaben enthalten muß, wie Grundpreise, Aufschläge, Nachlässe, Angabe des Verbreitungsgebietes, Anzahl'der neuen Mappen, Rabatte usw. Nach Inkrafttreten der Bekanntmachung dürfen Abschlüsse nur noch nach der Preisliste des Lesezirkelunternehmens getätigt werden. Sodann enthält die Bekanntmachung Bestimmungen über die Mittler für Lesezirkel-Werbung und Preisvcrglltungen. Endlich wird die Führung eines Auflagenbuches gefordert«. »Der Spiegel aus Papier« In allen deutschen Lichtspieltheatern wird »Der Spiegel aus Papier. Ein Film von der Zeitckng, ihrer Gestaltung und Herstellung« zur Vorführung kommen. Er bringt in packender Darstellung einen Ausschnitt aus dem Leben »Der Männer von der Presse« und soll den Betrachtern die Bedeutung der Tageszeitung vor Augen führen mit dem Ziele: Jeder Deutsche ein Zeitungsleser. Bei einer Vor- 21
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